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Handbuch Finanzen

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XII. Die Sanktions – und Strafvorschriften des Parteiengesetzes<br />

1. Allgemeines<br />

Das neue Parteiengesetz enthält eine Reihe von Sanktions- und Strafvorschriften,<br />

um den Grundsatz der Transparenz durchzusetzen:<br />

(1) Das Gesetz hat einen neuen Straftatbestand für die Fälle vorgesehen, in<br />

denen vorsätzlich falsche Rechenschaft abgelegt oder aber die Herkunft oder<br />

die Verwendung der Parteimittel verschleiert wird. Mit einer solchen Bestrafung<br />

muss also nur derjenige rechnen, der absichtlich handelt! Die Vorschrift stellt<br />

unbeabsichtigte Fehler bei der Kassenführung also Nachlässigkeiten oder Ähnliches<br />

nicht unter Strafe.<br />

Aber auch schon vorher standen nach dem allgemeinen Strafrecht absichtliche<br />

Verstöße gegen das Parteiengesetz unter der Androhung von Strafe - insbesondere<br />

Betrug und Untreue. Diese Strafandrohung ist mit dem neuen Recht nicht<br />

entfallen!<br />

(2) Weiterhin wurden finanzielle Sanktionen für Parteien bei Spendenmissbrauch<br />

und bei fehlerhaften Rechenschaftsberichten präzisiert. Allerdings müssen<br />

diese Strafzahlungen unabhängig davon geleistet werden, ob jemand vorsätzlich<br />

gehandelt hat. Hier genügen also bloße Fehler und Nachlässigkeiten!<br />

Jede kassenführende Organisationsform der Partei, die sanktionsbedrohte Verstöße<br />

gegen das Parteiengesetz verursacht, haftet dem Parteivorstand für den<br />

daraus entstehenden Schaden (§ 13 FO)! Deswegen ist es wichtig, dass du dich<br />

rechtzeitig an den Landesverband oder an den Parteivorstand mit etwaigen Fragen<br />

wendest, damit solche Strafzahlungen nicht erfolgen müssen!<br />

(3) Diese Sanktionen und Strafen nach dem Parteiengesetz können ggf. nur mit<br />

einer „rechtzeitigen Selbstanzeige“ vermieden werden. Eine solche Selbstanzeige<br />

ist rechtzeitig erfolgt, wenn vorher Fehler oder Hinweise auf einen solchen<br />

Fehler weder öffentlich bekannt (Zeitungsartikel etc.) noch in einem amtlichen<br />

Verfahren (z.B. einer Staatsanwaltschaft, der Steuerfahndung) entdeckt waren.<br />

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