Handbuch Finanzen
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XII. Die Sanktions – und Strafvorschriften des Parteiengesetzes<br />
1. Allgemeines<br />
Das neue Parteiengesetz enthält eine Reihe von Sanktions- und Strafvorschriften,<br />
um den Grundsatz der Transparenz durchzusetzen:<br />
(1) Das Gesetz hat einen neuen Straftatbestand für die Fälle vorgesehen, in<br />
denen vorsätzlich falsche Rechenschaft abgelegt oder aber die Herkunft oder<br />
die Verwendung der Parteimittel verschleiert wird. Mit einer solchen Bestrafung<br />
muss also nur derjenige rechnen, der absichtlich handelt! Die Vorschrift stellt<br />
unbeabsichtigte Fehler bei der Kassenführung also Nachlässigkeiten oder Ähnliches<br />
nicht unter Strafe.<br />
Aber auch schon vorher standen nach dem allgemeinen Strafrecht absichtliche<br />
Verstöße gegen das Parteiengesetz unter der Androhung von Strafe - insbesondere<br />
Betrug und Untreue. Diese Strafandrohung ist mit dem neuen Recht nicht<br />
entfallen!<br />
(2) Weiterhin wurden finanzielle Sanktionen für Parteien bei Spendenmissbrauch<br />
und bei fehlerhaften Rechenschaftsberichten präzisiert. Allerdings müssen<br />
diese Strafzahlungen unabhängig davon geleistet werden, ob jemand vorsätzlich<br />
gehandelt hat. Hier genügen also bloße Fehler und Nachlässigkeiten!<br />
Jede kassenführende Organisationsform der Partei, die sanktionsbedrohte Verstöße<br />
gegen das Parteiengesetz verursacht, haftet dem Parteivorstand für den<br />
daraus entstehenden Schaden (§ 13 FO)! Deswegen ist es wichtig, dass du dich<br />
rechtzeitig an den Landesverband oder an den Parteivorstand mit etwaigen Fragen<br />
wendest, damit solche Strafzahlungen nicht erfolgen müssen!<br />
(3) Diese Sanktionen und Strafen nach dem Parteiengesetz können ggf. nur mit<br />
einer „rechtzeitigen Selbstanzeige“ vermieden werden. Eine solche Selbstanzeige<br />
ist rechtzeitig erfolgt, wenn vorher Fehler oder Hinweise auf einen solchen<br />
Fehler weder öffentlich bekannt (Zeitungsartikel etc.) noch in einem amtlichen<br />
Verfahren (z.B. einer Staatsanwaltschaft, der Steuerfahndung) entdeckt waren.<br />
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