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Handbuch Finanzen

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Beispiel:<br />

§ 3 Leistungsstörungen<br />

(1) Die Auftragnehmerin kann Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht ohne<br />

vorherige Zustimmung des Auftraggebers auf Dritte übertragen.<br />

(2) Entfällt der Auftritt aufgrund eines Umstandes, den nicht der Auftraggeber<br />

zu vertreten hat, entfällt seine Pflicht zur Zahlung der in § 2 Abs.1<br />

genannten Vergütung. Entfällt der Auftritt aus Gründen, die die Auftragnehmerin<br />

oder aber einzelne Mitglieder der Band zu vertreten hat/haben,<br />

ist die Auftragnehmerin zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens<br />

verpflichtet. Ein Schaden liegt insbesondere vor:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

bei Mehrkosten für das Engagement einer anderen Band (inkl. Nebenkosten/Engagement),<br />

bei Kosten, die durch die Bereitstellung der PA, etc. durch den Auftraggeber<br />

entstehen, welche nicht oder nicht in dem Umfang genutzt<br />

bzw. benötigt wird,<br />

bei zusätzlichen Vermittlungs- und Maklerkosten.<br />

(3) Ist ein Bandmitglied durch Krankheit verhindert, so ist dies dem Auftraggeber<br />

unverzüglich mitzuteilen und durch ärztliches Attest nachzuweisen.<br />

Für diesen Fall haben die anderen Bandmitglieder und die Auftragnehmerin<br />

als Gesamtschuldner gleichwertigen Ersatz (Musiker mit gleicher<br />

Qualität/ vergleichbarer Ausbildung/ ggf. Frauen) für das erkrankte<br />

Bandmitglied zu verschaffen. Die Band muss mindestens mit zwei Mitgliedern<br />

der o.g. Grundformation auftreten (§ 1 Abs. 2).<br />

(4) Für den Fall, dass die Band den Pflichten aus diesem Vertrag nicht<br />

nachkommt oder nicht gleichwertigen Ersatz für ein erkranktes Bandmitglied<br />

erbringen kann, ermäßigt sich die Vergütung anteilig um den Teil,<br />

um welchen die Band ihren auftrittsmäßigen Pflichten nicht nachkommt.<br />

Der Auftraggeber kann die Erfüllung der Leistung durch die Band verweigern,<br />

sofern weniger als die in § 1 Absatz 2 genannte Zahl an Bandmitgliedern<br />

(bzw. Ersatzpersonen für erkrankte Bandmitglieder) für den<br />

Auftritt zur Verfügung stehen.<br />

In dem Vertrag sollte auch der Hinweis enthalten sein, dass die Instrumente und<br />

technischen Geräte nicht versichert sind und etwaige Versicherungen ggf. von<br />

der Band selbst abzuschließen sind. Sinnvoll ist es auch, eine Bestimmung aufzunehmen,<br />

wonach die Partei keine Haftung für die von der Band zum Veranstaltungsort<br />

beschafften Anlagen und Instrumente bei Fahrlässigkeit übernimmt.<br />

Häufig findet sich in solchen Verträgen die Regelung, dass der Veranstalter für<br />

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