Handbuch Finanzen
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Beispiel:<br />
§ 3 Leistungsstörungen<br />
(1) Die Auftragnehmerin kann Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht ohne<br />
vorherige Zustimmung des Auftraggebers auf Dritte übertragen.<br />
(2) Entfällt der Auftritt aufgrund eines Umstandes, den nicht der Auftraggeber<br />
zu vertreten hat, entfällt seine Pflicht zur Zahlung der in § 2 Abs.1<br />
genannten Vergütung. Entfällt der Auftritt aus Gründen, die die Auftragnehmerin<br />
oder aber einzelne Mitglieder der Band zu vertreten hat/haben,<br />
ist die Auftragnehmerin zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens<br />
verpflichtet. Ein Schaden liegt insbesondere vor:<br />
(a)<br />
(b)<br />
(c)<br />
bei Mehrkosten für das Engagement einer anderen Band (inkl. Nebenkosten/Engagement),<br />
bei Kosten, die durch die Bereitstellung der PA, etc. durch den Auftraggeber<br />
entstehen, welche nicht oder nicht in dem Umfang genutzt<br />
bzw. benötigt wird,<br />
bei zusätzlichen Vermittlungs- und Maklerkosten.<br />
(3) Ist ein Bandmitglied durch Krankheit verhindert, so ist dies dem Auftraggeber<br />
unverzüglich mitzuteilen und durch ärztliches Attest nachzuweisen.<br />
Für diesen Fall haben die anderen Bandmitglieder und die Auftragnehmerin<br />
als Gesamtschuldner gleichwertigen Ersatz (Musiker mit gleicher<br />
Qualität/ vergleichbarer Ausbildung/ ggf. Frauen) für das erkrankte<br />
Bandmitglied zu verschaffen. Die Band muss mindestens mit zwei Mitgliedern<br />
der o.g. Grundformation auftreten (§ 1 Abs. 2).<br />
(4) Für den Fall, dass die Band den Pflichten aus diesem Vertrag nicht<br />
nachkommt oder nicht gleichwertigen Ersatz für ein erkranktes Bandmitglied<br />
erbringen kann, ermäßigt sich die Vergütung anteilig um den Teil,<br />
um welchen die Band ihren auftrittsmäßigen Pflichten nicht nachkommt.<br />
Der Auftraggeber kann die Erfüllung der Leistung durch die Band verweigern,<br />
sofern weniger als die in § 1 Absatz 2 genannte Zahl an Bandmitgliedern<br />
(bzw. Ersatzpersonen für erkrankte Bandmitglieder) für den<br />
Auftritt zur Verfügung stehen.<br />
In dem Vertrag sollte auch der Hinweis enthalten sein, dass die Instrumente und<br />
technischen Geräte nicht versichert sind und etwaige Versicherungen ggf. von<br />
der Band selbst abzuschließen sind. Sinnvoll ist es auch, eine Bestimmung aufzunehmen,<br />
wonach die Partei keine Haftung für die von der Band zum Veranstaltungsort<br />
beschafften Anlagen und Instrumente bei Fahrlässigkeit übernimmt.<br />
Häufig findet sich in solchen Verträgen die Regelung, dass der Veranstalter für<br />
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