Handbuch Finanzen
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Nicht angenommen werden dürfen Spenden, die in Erwartung oder als Gegenleistung<br />
für einen bestimmten politischen oder wirtschaftlichen Vorteil geleistet<br />
werden, also sog. Einflussspenden oder „Dankeschönspenden“.<br />
Jenseits der juristischen Verbotsschranken ist es auch wichtig, politisch die Annahme<br />
einer Spende verantworten zu können. Im Zweifel sollte hierüber in der<br />
Vorstandssitzung diskutiert und ein gut protokollierter Beschluss gefasst werden.<br />
Die Partei darf aufgrund von gesetzlichen Vorschriften (§ 25 Abs. 2 PartG) darüber<br />
hinaus keine Spenden annehmen:<br />
• Von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. Städte, Gemeinden, Kirchen,<br />
bestimmte Glaubensgemeinschaften),<br />
• von Organisationen, die nach ihrer Satzung gemeinnützigen, mildtätigen oder<br />
kirchlichen Zwecken dienen (AWO, Vereine, Stiftungen, etc.) und<br />
• von außerhalb der Bundesrepublik.<br />
Ausnahmen:<br />
o Die/der Spender(in) ist Deutsche(r) oder Bürger(in) der EU.<br />
o Die/der Nicht EU-Ausländer(in) spendet nicht mehr als 1.000 €.<br />
o Spenden von in der Bundesrepublik lebenden Ausländer(inne)n dürfen unter<br />
den allgemeinen Voraussetzungen ohne Obergrenze angenommen<br />
werden!<br />
o Firmenspenden von außerhalb der EU sind zulässig, wenn sich das spendende<br />
Unternehmen zu mehr als 50 Prozent im Besitz von Deutschen o-<br />
der von EU-Bürger(innen) befindet.<br />
• Von Berufsverbänden, die diese für Dritte an die Partei weiterleiten (z.B. Arbeitgeberverbände,<br />
die Spenden für ein Mitgliedsunternehmen weiterleiten),<br />
• wenn als Entgelt für die Einwerbung der Spende mehr als 25 % der Spende<br />
als Entgelt an einen Dritten zu zahlen wäre (Provision), und<br />
• von Unternehmen, die sich zu mehr als 25 % im direkten Eigentum der öffentlichen<br />
Hand befinden. (Vorsicht bei z.B. Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen,<br />
Sparkassen). Dies ist im Zweifelsfall gründlich – falls nötig auch<br />
durch Nachfrage bei dem Unternehmen - zu prüfen, ggf. muss die Spende<br />
zurückgegeben werden.<br />
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