Handbuch Finanzen
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Werden die Reisen von der Parteigliederung nur vermittelt, wird nur die evtl. vereinnahmte<br />
Provision zu den umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen gerechnet.<br />
Bei Reisen ins Ausland gelten andere Vorschriften. In diesen Fällen sollte unbedingt<br />
ein Steuerberater hinzugezogen werden.<br />
g. Sonderfall Inventarverkauf<br />
Diese Umsätze unterliegen grundsätzlich nicht der Besteuerung. Anders würde<br />
es sich verhalten, wenn ihr z.B. regelmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht Computer<br />
kaufen und verkaufen würdet.<br />
2. Körperschaftsteuer<br />
Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für Körperschaften<br />
(z.B. Kapitalgesellschaften [AG; GmbH]) und andere Personenvereinigungen,<br />
wie also auch für Parteien.<br />
a. Grundsatz: Keine Körperschaftsteuer<br />
Nach § 5 Abs.1 Nr.7 KStG sind Parteien grundsätzlich von der Körperschaftsteuer<br />
befreit:<br />
Das hat zur Folge, dass wir bei Einnahmen in unserem „ideellen Bereich“ (z.B.<br />
Mitgliedsbeiträge, Spenden) nicht körperschaftsteuerpflichtig sind und entsprechende<br />
Ausgaben (z.B. Kosten der Mitgliederverwaltung) demzufolge auch nicht<br />
steuerlich geltend machen können.<br />
Wichtig ist für dich die steuerliche Behandlung von Zinserträgen. Da bei Parteien<br />
Zinserträge nicht dem Steuerabzug unterliegen, müssen wir auch dann keine<br />
Steuern auf Zinserträge zahlen, wenn diese höher sind als der Sparerfreibetrag.<br />
Dies musst du aber deiner Bank oder Sparkasse durch eine entsprechende Bescheinigung<br />
deines Finanzamts nachweisen (NICHT-<br />
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