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Handbuch Finanzen

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Laut Parteiengesetz (§ 26 Abs. 4) erfolgt die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien<br />

grundsätzlich unentgeltlich. Außerdem stellen die Mitglieder einer Partei Sach-,<br />

Werk- und Dienstleistungen üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung. Der Beschluss<br />

darf nicht die Erstattung solcher Arbeitsleistungen beinhalten, die von<br />

den Mitgliedern üblicherweise unentgeltlich erbracht werden. Daher können nicht<br />

sämtliche Leistungen eines Mitgliedes erstattungsfähig sein, sondern nur solche,<br />

die über den üblichen Rahmen hinausgehen.<br />

Für die Teilnahme an Mitglieder- oder Wahlversammlungen, an Gremiensitzungen,<br />

an Veranstaltungen des allgemeinen Parteilebens und für Vorstandsarbeit<br />

kann es Bezahlung und damit Kostenerstattungen nicht geben.<br />

Auch Standarbeit, Plakatkleben, Handzettelverteilen, Ordnerdienst o.ä. stellen<br />

für Mitglieder den üblichen Rahmen der Parteiarbeit dar. Das gilt auch für<br />

Kommunikation von Mitgliedern untereinander, die aus eigener Initiative stattfindet.<br />

Solche Tätigkeiten können nur ehrenamtlich geleistet werden, eine<br />

Vergütung ist nicht zulässig; sie würde im übrigen bei der Parteigliederung<br />

wie bei dem Zahlungsempfänger volle Steuerpflichten auslösen, da regelmäßige<br />

Bezahlung dieser Tätigkeiten nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

auf Dauer möglich wäre.<br />

Der Begriff Kostenerstattung ist wörtlich zu nehmen: Die Erstattung von Kosten,<br />

die jemandem durch die Wahrnehmung seiner Parteifunktion (nicht Fraktion,<br />

nicht öffentliches Mandat) oder in Erfüllung eines konkreten Auftrages<br />

des Vorstandes der jeweiligen Parteigliederung tatsächlich entstanden sind<br />

und deren Höhe nachgewiesen ist. Erstattungsfähige Kosten müssen den steuerlichen<br />

Vorschriften entsprechend im Einzelnen nachgewiesen werden.<br />

Beispiel für erstattungsfähige Kosten: Die/der Vorsitzende eines Ortsvereins holt<br />

im Zusammenhang mit einem Wahlkampf mehrmals im Monat Material mit dem<br />

Privatfahrzeug von der Geschäftsstelle ab, die in 50 km Entfernung liegt. Dies ist<br />

auf Dauer mit Kosten verbunden, die durch einen Beschluss des Ortsvereinsvorstands<br />

für den Zeitraum des Wahlkampfes erstattet werden können.<br />

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