Handbuch Finanzen
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Laut Parteiengesetz (§ 26 Abs. 4) erfolgt die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien<br />
grundsätzlich unentgeltlich. Außerdem stellen die Mitglieder einer Partei Sach-,<br />
Werk- und Dienstleistungen üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung. Der Beschluss<br />
darf nicht die Erstattung solcher Arbeitsleistungen beinhalten, die von<br />
den Mitgliedern üblicherweise unentgeltlich erbracht werden. Daher können nicht<br />
sämtliche Leistungen eines Mitgliedes erstattungsfähig sein, sondern nur solche,<br />
die über den üblichen Rahmen hinausgehen.<br />
Für die Teilnahme an Mitglieder- oder Wahlversammlungen, an Gremiensitzungen,<br />
an Veranstaltungen des allgemeinen Parteilebens und für Vorstandsarbeit<br />
kann es Bezahlung und damit Kostenerstattungen nicht geben.<br />
Auch Standarbeit, Plakatkleben, Handzettelverteilen, Ordnerdienst o.ä. stellen<br />
für Mitglieder den üblichen Rahmen der Parteiarbeit dar. Das gilt auch für<br />
Kommunikation von Mitgliedern untereinander, die aus eigener Initiative stattfindet.<br />
Solche Tätigkeiten können nur ehrenamtlich geleistet werden, eine<br />
Vergütung ist nicht zulässig; sie würde im übrigen bei der Parteigliederung<br />
wie bei dem Zahlungsempfänger volle Steuerpflichten auslösen, da regelmäßige<br />
Bezahlung dieser Tätigkeiten nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
auf Dauer möglich wäre.<br />
Der Begriff Kostenerstattung ist wörtlich zu nehmen: Die Erstattung von Kosten,<br />
die jemandem durch die Wahrnehmung seiner Parteifunktion (nicht Fraktion,<br />
nicht öffentliches Mandat) oder in Erfüllung eines konkreten Auftrages<br />
des Vorstandes der jeweiligen Parteigliederung tatsächlich entstanden sind<br />
und deren Höhe nachgewiesen ist. Erstattungsfähige Kosten müssen den steuerlichen<br />
Vorschriften entsprechend im Einzelnen nachgewiesen werden.<br />
Beispiel für erstattungsfähige Kosten: Die/der Vorsitzende eines Ortsvereins holt<br />
im Zusammenhang mit einem Wahlkampf mehrmals im Monat Material mit dem<br />
Privatfahrzeug von der Geschäftsstelle ab, die in 50 km Entfernung liegt. Dies ist<br />
auf Dauer mit Kosten verbunden, die durch einen Beschluss des Ortsvereinsvorstands<br />
für den Zeitraum des Wahlkampfes erstattet werden können.<br />
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