Handbuch Finanzen
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Wenn entsprechende „Fehlermeldungen“ bereits in der Presse kursieren oder<br />
gar die Staatsanwaltschaft ermittelt, führen diese nachträglichen Fehleranzeigen<br />
nicht zu einem Ausschluss der Sanktion - trotzdem sind sie vom Parteivorstand<br />
dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen!<br />
Grundsätzlich unterscheidet das Parteiengesetz zwischen<br />
• Sanktionen und Strafbarkeit bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht<br />
und<br />
• Spendenmissbrauch.<br />
2. Sanktionen bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht<br />
Stellt der Präsident des Deutschen Bundestags im Rahmen des Prüfungsverfahrens<br />
Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht fest, entsteht gegen die Partei<br />
ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden<br />
Betrags, § 31 b S.1 PartG.<br />
Wenn in einem Rechenschaftsbericht also beispielsweise Einnahmen aus dem<br />
Getränkeverkauf beim Sommerfest in Höhe von 200,- € fehlen, dann sind 400,- €<br />
über den Parteivorstand an den Bundestagspräsidenten abzuführen.<br />
Diese Strafzahlungen entfallen, wenn die Partei diese Unrichtigkeit rechtzeitig<br />
anzeigt (s.o.).<br />
3. Strafbarkeit bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht:<br />
Strafbar macht sich wiederum nach § 31 d Abs.1 PartG jeder, der absichtlich<br />
unrichtige Angaben über die Einnahmen oder das Vermögen der Partei in einem<br />
bereits eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt hat, um die öffentliche Rechenschaftslegung<br />
zu umgehen.<br />
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