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Handbuch Finanzen

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Wenn entsprechende „Fehlermeldungen“ bereits in der Presse kursieren oder<br />

gar die Staatsanwaltschaft ermittelt, führen diese nachträglichen Fehleranzeigen<br />

nicht zu einem Ausschluss der Sanktion - trotzdem sind sie vom Parteivorstand<br />

dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen!<br />

Grundsätzlich unterscheidet das Parteiengesetz zwischen<br />

• Sanktionen und Strafbarkeit bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht<br />

und<br />

• Spendenmissbrauch.<br />

2. Sanktionen bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht<br />

Stellt der Präsident des Deutschen Bundestags im Rahmen des Prüfungsverfahrens<br />

Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht fest, entsteht gegen die Partei<br />

ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden<br />

Betrags, § 31 b S.1 PartG.<br />

Wenn in einem Rechenschaftsbericht also beispielsweise Einnahmen aus dem<br />

Getränkeverkauf beim Sommerfest in Höhe von 200,- € fehlen, dann sind 400,- €<br />

über den Parteivorstand an den Bundestagspräsidenten abzuführen.<br />

Diese Strafzahlungen entfallen, wenn die Partei diese Unrichtigkeit rechtzeitig<br />

anzeigt (s.o.).<br />

3. Strafbarkeit bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht:<br />

Strafbar macht sich wiederum nach § 31 d Abs.1 PartG jeder, der absichtlich<br />

unrichtige Angaben über die Einnahmen oder das Vermögen der Partei in einem<br />

bereits eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt hat, um die öffentliche Rechenschaftslegung<br />

zu umgehen.<br />

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