Handbuch Finanzen
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Wichtig: Spenden an die Partei gehören immer auf ein Konto der Partei.<br />
Spenden an die Partei dürfen nicht auf privat eingerichtete Konten eingezahlt<br />
werden, auch nicht auf persönliche Wahlkampfkonten. Sollte dies irrtümlich geschehen,<br />
müssen diese Spenden sofort auf das Konto (z.B. Unterkonto Wahlkampf....)<br />
der zuständigen Parteigliederung weitergeleitet werden.<br />
Nach § 3 Abs.7 FO ist es den Kandidat(inne)n und den Amts- oder Mandatsinhaber(inne)n<br />
verboten, Spenden privat anzunehmen und zum Beispiel für den<br />
privaten Wahlkampf zu verwenden – jede Spende muss der Partei zukommen.<br />
Wichtig: Das Parteiengesetz verlangt von uns, Zuwendungen (Spenden und<br />
Sonderbeiträge) eines Spenders an unterschiedliche Gliederungen der Partei<br />
zusammenzufassen. Überschreiten die Spenden und Sonderbeiträge einer einzelnen<br />
Person innerhalb eines Jahres insgesamt eine Gesamtsumme von<br />
10.000 €, wird diese Person namentlich mit der Gesamtsumme dieser Zuwendungen<br />
im Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei veröffentlicht. Die Zusammenfassung<br />
erfolgt beim Parteivorstand computergestützt. Eine möglichst einheitliche<br />
und ausführliche Nennung des Namens des Spenders in den Listen erleichtert<br />
die Zusammenführung.<br />
Wichtig: Einzelspenden über 50.000 € sind unverzüglich über den Parteivorstand<br />
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen.<br />
(2) Die Verbuchung der Spenden und die Spendenlisten für den Rechenschaftsbericht<br />
In der täglichen Praxis gibt es unterschiedliche Arten von Spenden, die der Partei<br />
zugewendet werden: Die Geldspende, die Sachspende, der Verzicht auf Kostenerstattung<br />
zugunsten einer Spendenquittung und die Spenden, die durch Sammlungen,<br />
z.B. durch Tellersammlungen, eingenommen werden. Diese Spenden<br />
sind zum Teil bei der Verbuchung und bei der Erstellung von Listen für den Rechenschaftsbericht<br />
unterschiedlich zu behandeln:<br />
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