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Handbuch Finanzen

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Wichtig: Spenden an die Partei gehören immer auf ein Konto der Partei.<br />

Spenden an die Partei dürfen nicht auf privat eingerichtete Konten eingezahlt<br />

werden, auch nicht auf persönliche Wahlkampfkonten. Sollte dies irrtümlich geschehen,<br />

müssen diese Spenden sofort auf das Konto (z.B. Unterkonto Wahlkampf....)<br />

der zuständigen Parteigliederung weitergeleitet werden.<br />

Nach § 3 Abs.7 FO ist es den Kandidat(inne)n und den Amts- oder Mandatsinhaber(inne)n<br />

verboten, Spenden privat anzunehmen und zum Beispiel für den<br />

privaten Wahlkampf zu verwenden – jede Spende muss der Partei zukommen.<br />

Wichtig: Das Parteiengesetz verlangt von uns, Zuwendungen (Spenden und<br />

Sonderbeiträge) eines Spenders an unterschiedliche Gliederungen der Partei<br />

zusammenzufassen. Überschreiten die Spenden und Sonderbeiträge einer einzelnen<br />

Person innerhalb eines Jahres insgesamt eine Gesamtsumme von<br />

10.000 €, wird diese Person namentlich mit der Gesamtsumme dieser Zuwendungen<br />

im Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei veröffentlicht. Die Zusammenfassung<br />

erfolgt beim Parteivorstand computergestützt. Eine möglichst einheitliche<br />

und ausführliche Nennung des Namens des Spenders in den Listen erleichtert<br />

die Zusammenführung.<br />

Wichtig: Einzelspenden über 50.000 € sind unverzüglich über den Parteivorstand<br />

dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen.<br />

(2) Die Verbuchung der Spenden und die Spendenlisten für den Rechenschaftsbericht<br />

In der täglichen Praxis gibt es unterschiedliche Arten von Spenden, die der Partei<br />

zugewendet werden: Die Geldspende, die Sachspende, der Verzicht auf Kostenerstattung<br />

zugunsten einer Spendenquittung und die Spenden, die durch Sammlungen,<br />

z.B. durch Tellersammlungen, eingenommen werden. Diese Spenden<br />

sind zum Teil bei der Verbuchung und bei der Erstellung von Listen für den Rechenschaftsbericht<br />

unterschiedlich zu behandeln:<br />

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