Handbuch Finanzen
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(2) Zuschüsse von Gliederungen; Konto 2700<br />
Von anderen Gebietsverbänden der Partei (OV, StV, KV, UB, PV etc.) erhaltene<br />
Zuschüsse/Umlagen oder Anteile aus dem Verkauf von Wahlfonds- und Sondermarken<br />
werden hierunter als Zuschüsse von Gliederungen erfasst. Bei der<br />
Aufstellung des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband oder Bezirk sind<br />
diese Zuschüsse betragsmäßig gesondert aufzulisten. Der den Zuschuss überweisende<br />
Gebietsverband sollte mit der Überweisung mitteilen, dass es sich um<br />
einen auf Konto 260 zu buchenden Zuschuss handelt.<br />
Achtung: Gliederungen in diesem Sinn sind nur Gebietsverbände der Partei<br />
und, aber nicht parteinahe Organisationen (AWO, Falken, SGK). Hier müsst ihr<br />
unter den jeweils einschlägigen Einnahmekonten buchen (also z.B. bei einer Bezahlung<br />
einer Anzeige durch die AWO: Einnahme aus Vertrieb von Druckschriften).<br />
(3) Sonstige Einnahmen, Konto 2900<br />
Sonstige Einnahmen sind nur solche Einnahmen, die wirklich in kein anderes<br />
Einnahmekonto passen (z. B. Erbschaften,). Da sonstige Einnahmen gemäß<br />
Parteiengesetz unter Umständen gesondert erläutert werden müssen, ist jede<br />
einzelne Eintragung bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband/Bezirk<br />
gesondert aufzuführen.<br />
Im Falle einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses muss neben der Höhe<br />
auch der Name und die letzte Anschrift des Erblassers in der Anlage zum Rechenschaftsbericht<br />
verzeichnet werden. Bitte beachte: Ob eine Erbschaft oder<br />
ein Vermächtnis angetreten wird, muss gut überlegt sein. Es kann sein, dass z.B.<br />
ein vererbtes Grundstück für die Partei nicht nutzbar, in baulich schlechtem Zustand<br />
oder anderweitig belastet ist. Wende dich in jedem Fall schnell an den Parteivorstand,<br />
denn nur im Einvernehmen mit dem Parteivorstand können Erbschaften<br />
und Vermächtnisse angenommen werden (§ 4a Abs. 1 FO). Mit dem<br />
Parteivorstand lässt sich schnell klären, was zu tun ist. Die Fristen für eine Erbausschlagung<br />
sind außerordentlich kurz bemessen (sechs Wochen ab Kenntnis)<br />
und an strenge Formen gebunden!<br />
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