Handbuch Finanzen
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der/dem Mandatsträger(in) zu und muss ihr/ihm deshalb auch vollständig zufließen.<br />
Wir empfehlen aus diesem Grund, dass ihr euch von der/dem Mandatsträger(in)<br />
eine Einzugsermächtigung geben lasst!<br />
Du findest einen Musterbeschluss am Ende dieses Abschnitts!<br />
(2) Sonderbeiträge nach § 2 Abs. 2 FO<br />
Die Verpflichtung, Sonderbeiträge nach § 2 Abs. 2 FO zu zahlen, betrifft<br />
diejenigen Mitglieder, die aufgrund ihres öffentlichen Amts oder Mandats oder<br />
auch von der Partei nominiert in Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beiräte entsandt<br />
werden.<br />
Wenn diese Mitglieder für diese Tätigkeit eine Vergütung erhalten, dann sind von<br />
ihr/ihm 30 % der Bezüge an die Parteigliederung der entsprechenden Ebene als<br />
Sonderbeitrag zu leisten.<br />
Von dieser Regelung sind sämtliche der Einkommenssteuer unterworfenen Bezüge,<br />
Entschädigungen u. ä. erfasst, die aufgrund dieser weitergehenden Tätigkeit<br />
(z. B. auch Verbandsversammlungen von Zweckverbänden) geleistet werden.<br />
Die Verpflichtung, diesen Sonderbeitrag an die Parteigliederung der entsprechenden<br />
Ebene zu zahlen, gilt „automatisch“, ohne dass der jeweilige Vorstand<br />
einen besonderen Beschluss fassen muss.<br />
Beispiel: Bürgermeister Müller ist SPD-Mitglied. Als Mitglied zahlt er regelmäßig<br />
seinen monatlichen Mitgliedsbeitrag.<br />
Darüber hinaus zahlt er als Amtsinhaber (Bürgermeister) einen Mandatsträgerbeitrag<br />
nach § 2 Abs. 1 FO gemäß Beschluss des Ortsvereinsvorstands.<br />
Ist er des Weiteren aufgrund seiner Funktion als Bürgermeister Mitglied im Aufsichtsrat<br />
des Abwasserzweckverbandes und erhält dafür eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
von 300 €, muss er davon 30% als Sonderbeitrag gemäß<br />
§ 2 Abs. 2 FO abführen.<br />
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