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Handbuch Finanzen

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der/dem Mandatsträger(in) zu und muss ihr/ihm deshalb auch vollständig zufließen.<br />

Wir empfehlen aus diesem Grund, dass ihr euch von der/dem Mandatsträger(in)<br />

eine Einzugsermächtigung geben lasst!<br />

Du findest einen Musterbeschluss am Ende dieses Abschnitts!<br />

(2) Sonderbeiträge nach § 2 Abs. 2 FO<br />

Die Verpflichtung, Sonderbeiträge nach § 2 Abs. 2 FO zu zahlen, betrifft<br />

diejenigen Mitglieder, die aufgrund ihres öffentlichen Amts oder Mandats oder<br />

auch von der Partei nominiert in Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beiräte entsandt<br />

werden.<br />

Wenn diese Mitglieder für diese Tätigkeit eine Vergütung erhalten, dann sind von<br />

ihr/ihm 30 % der Bezüge an die Parteigliederung der entsprechenden Ebene als<br />

Sonderbeitrag zu leisten.<br />

Von dieser Regelung sind sämtliche der Einkommenssteuer unterworfenen Bezüge,<br />

Entschädigungen u. ä. erfasst, die aufgrund dieser weitergehenden Tätigkeit<br />

(z. B. auch Verbandsversammlungen von Zweckverbänden) geleistet werden.<br />

Die Verpflichtung, diesen Sonderbeitrag an die Parteigliederung der entsprechenden<br />

Ebene zu zahlen, gilt „automatisch“, ohne dass der jeweilige Vorstand<br />

einen besonderen Beschluss fassen muss.<br />

Beispiel: Bürgermeister Müller ist SPD-Mitglied. Als Mitglied zahlt er regelmäßig<br />

seinen monatlichen Mitgliedsbeitrag.<br />

Darüber hinaus zahlt er als Amtsinhaber (Bürgermeister) einen Mandatsträgerbeitrag<br />

nach § 2 Abs. 1 FO gemäß Beschluss des Ortsvereinsvorstands.<br />

Ist er des Weiteren aufgrund seiner Funktion als Bürgermeister Mitglied im Aufsichtsrat<br />

des Abwasserzweckverbandes und erhält dafür eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

von 300 €, muss er davon 30% als Sonderbeitrag gemäß<br />

§ 2 Abs. 2 FO abführen.<br />

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