Verhandlungsleiter Ulrich Marten: ...........................................................
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Bezirksregierung Düsseldorf<br />
Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes Mönchengladbach<br />
Erörterungstermin am 27. Juni 2005 Seite 156<br />
<strong>Verhandlungsleiter</strong>in Felia Hörr:<br />
Vielen Dank. – Ihre Anträge haben wir aufgenommen, Herr Diederichs.<br />
(Beifall bei den Einwendern)<br />
Ich frage jetzt noch einmal, ob Herr Erich Bieber im Saal anwesend ist. Er hätte um<br />
18:00 Uhr Gelegenheit gehabt zu sprechen. – Das ist nicht der Fall. Dann wechseln wir wieder<br />
zu der fortlaufenden Rednerliste. Als Nächster hätte Herr Udo Hormes das Wort, aber<br />
Frau Schwerdtfeger sagte mir schon, dass sie getauscht haben. – Ist das richtig?<br />
(Brigitte Schwerdtfeger [Stadt Willich]: Ja!)<br />
<strong>Verhandlungsleiter</strong>in Felia Hörr:<br />
Frau Schwertfeger, bitte.<br />
Brigitte Schwerdtfeger (Stadt Willich):<br />
Frau Hörr, meine Damen und Herren! Ich muss noch einmal auf den Grundsatz der Verfahrenskonzentration<br />
zurückkommen, weil hier das Problembewältigungsgebot gilt. Dies bedeutet,<br />
dass bei der Planfeststellung alle Probleme und Konflikte bewältigt werden müssen, die<br />
durch das Vorhaben entstehen. Dazu zählt die verkehrliche Anbindung. Sie soll nach dem<br />
Spiekermann-Gutachten „zunächst“ über die jetzige Anbindung erfolgen. Später soll nach<br />
den hier getätigten Aussagen eine Anbindung über weitere Straßen erfolgen. Meines Erachtens<br />
bedeutet dies, dass die jetzige Planung nicht ausreicht, sich also auch nicht in die vorhandene<br />
Planung einfügt, denn wie wir gehört haben, muss noch eine Straße über das<br />
Stadtgebiet von Korschenbroich gebaut werden, für deren Errichtung dann auch noch geklagt<br />
werden muss.<br />
Nach § 74 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Vorbehalt, wie er hier möglicherweise<br />
ins Auge gefasst wird, nur dann möglich, wenn eine abschließende Entscheidung noch nicht<br />
getroffen werden kann. Diese Regelung enthält also eine Ausnahme von dem eben angesprochenen<br />
Grundsatz der Einheitlichkeit des Planfeststellungsverfahrens.<br />
(Beifall bei den Einwendern)<br />
Es sollen also grundsätzlich alle Konflikte in diesem Verfahren hier gelöst werden; nur ausnahmsweise<br />
soll von diesem Grundsatz abgewichen werden. Warum wird die verkehrliche<br />
Anbindung dergestalt aus diesem Verfahren ausgegliedert? Warum kann sie nicht jetzt<br />
schon beurteilt werden? Was ändert sich daran durch den Zeitablauf nach dem Erörterungstermin?<br />
Rechtfertigt es eine Verlagerung in ein nachfolgendes Verfahren?<br />
(Vereinzelt Beifall bei den Einwendern)