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Verhandlungsleiter Ulrich Marten: ...........................................................

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Bezirksregierung Düsseldorf<br />

Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes Mönchengladbach<br />

Erörterungstermin am 27. Juni 2005 Seite 156<br />

<strong>Verhandlungsleiter</strong>in Felia Hörr:<br />

Vielen Dank. – Ihre Anträge haben wir aufgenommen, Herr Diederichs.<br />

(Beifall bei den Einwendern)<br />

Ich frage jetzt noch einmal, ob Herr Erich Bieber im Saal anwesend ist. Er hätte um<br />

18:00 Uhr Gelegenheit gehabt zu sprechen. – Das ist nicht der Fall. Dann wechseln wir wieder<br />

zu der fortlaufenden Rednerliste. Als Nächster hätte Herr Udo Hormes das Wort, aber<br />

Frau Schwerdtfeger sagte mir schon, dass sie getauscht haben. – Ist das richtig?<br />

(Brigitte Schwerdtfeger [Stadt Willich]: Ja!)<br />

<strong>Verhandlungsleiter</strong>in Felia Hörr:<br />

Frau Schwertfeger, bitte.<br />

Brigitte Schwerdtfeger (Stadt Willich):<br />

Frau Hörr, meine Damen und Herren! Ich muss noch einmal auf den Grundsatz der Verfahrenskonzentration<br />

zurückkommen, weil hier das Problembewältigungsgebot gilt. Dies bedeutet,<br />

dass bei der Planfeststellung alle Probleme und Konflikte bewältigt werden müssen, die<br />

durch das Vorhaben entstehen. Dazu zählt die verkehrliche Anbindung. Sie soll nach dem<br />

Spiekermann-Gutachten „zunächst“ über die jetzige Anbindung erfolgen. Später soll nach<br />

den hier getätigten Aussagen eine Anbindung über weitere Straßen erfolgen. Meines Erachtens<br />

bedeutet dies, dass die jetzige Planung nicht ausreicht, sich also auch nicht in die vorhandene<br />

Planung einfügt, denn wie wir gehört haben, muss noch eine Straße über das<br />

Stadtgebiet von Korschenbroich gebaut werden, für deren Errichtung dann auch noch geklagt<br />

werden muss.<br />

Nach § 74 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Vorbehalt, wie er hier möglicherweise<br />

ins Auge gefasst wird, nur dann möglich, wenn eine abschließende Entscheidung noch nicht<br />

getroffen werden kann. Diese Regelung enthält also eine Ausnahme von dem eben angesprochenen<br />

Grundsatz der Einheitlichkeit des Planfeststellungsverfahrens.<br />

(Beifall bei den Einwendern)<br />

Es sollen also grundsätzlich alle Konflikte in diesem Verfahren hier gelöst werden; nur ausnahmsweise<br />

soll von diesem Grundsatz abgewichen werden. Warum wird die verkehrliche<br />

Anbindung dergestalt aus diesem Verfahren ausgegliedert? Warum kann sie nicht jetzt<br />

schon beurteilt werden? Was ändert sich daran durch den Zeitablauf nach dem Erörterungstermin?<br />

Rechtfertigt es eine Verlagerung in ein nachfolgendes Verfahren?<br />

(Vereinzelt Beifall bei den Einwendern)

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