Verhandlungsleiter Ulrich Marten: ...........................................................
Verhandlungsleiter Ulrich Marten: ...........................................................
Verhandlungsleiter Ulrich Marten: ...........................................................
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bezirksregierung Düsseldorf<br />
Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes Mönchengladbach<br />
Erörterungstermin am 27. Juni 2005 Seite 93<br />
– Ein Satz, Herr Prof. Johlen.<br />
RA Prof. Dr. Heribert Johlen (Antragstellerin):<br />
Fünf Sätze oder drei. – Frau Schwerdtfeger, ich schätze Ihre Meinung immer sehr hoch ein.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich gerade mit dem Thema der Konfliktbewältigung und<br />
der Einheitlichkeit des Planfeststellungsverfahrens gerade im Zusammenhang mit unserem<br />
Thema ausführlich und ausdrücklich beschäftigt<br />
(Brigitte Schwerdtfeger [Stadt Willich]: Wann?)<br />
und gesagt, der Grundsatz der vollständigen Konfliktbewältigung erfordere, dass in einem<br />
Planfeststellungsbeschluss alle Probleme gelöst werden, aber das müsse nicht sofort sein.<br />
Das heißt, die Planergänzung, von der ich gesprochen habe, bildet zusammen mit dem<br />
Hauptplanfeststellungsbeschluss einen Planfeststellungsbeschluss. Ich darf wörtlich aus der<br />
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1996 zitieren, wonach es<br />
das Bundesverwaltungsgericht für zulässig erachtet, dass der Planfeststellungsbeschluss die<br />
Erforderlichkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen „dem Grunde nach“ feststellt und<br />
„nur den konkreten Umfang, die Art der Maßnahmen und die Lokalisierung einem ergänzenden<br />
Verfahren vorbehält“. Das ist genau das, was ich gesagt habe: Es muss festgestellt werden,<br />
dass ein Ausgleich erforderlich ist und wie groß der Ausgleich sein muss; es muss klar<br />
sein, dass der Ausgleich erfolgen kann. Es kann dann einem ergänzenden Verfahren vorbehalten<br />
bleiben, ob nun auf den Flächen, die hier dargestellt sind, oder ersatzweise auf anderen<br />
Flächen der Ausgleich durchgeführt wird. Das ist in mehreren Entscheidungen ausdrücklich<br />
zugelassen worden.<br />
<strong>Verhandlungsleiter</strong>in Felia Hörr:<br />
Frau Schwerdtfeger.<br />
Brigitte Schwerdtfeger (Stadt Willich):<br />
Sorry, doch noch eine kurze Ergänzung. – Ich meine zwar, dass es aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteils<br />
tatsächlich so ist, aber ich frage mich, ob das auch in diesem Falle<br />
gelten kann, wenn höchstens 10 % der Ausgleichsflächen tatsächlich festgestellt sind. Es ist<br />
hier eben nur kartographisch dargestellt worden, bei welchen Flächen es wünschenswert<br />
wäre, sie erwerben zu können; aber wie wir eben festgestellt haben, wurde zu 90 % noch<br />
nicht einmal angefragt.<br />
(Beifall bei den Einwendern)<br />
<strong>Verhandlungsleiter</strong>in Felia Hörr:<br />
Herr <strong>Marten</strong> dazu.