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Verhandlungsleiter Ulrich Marten: ...........................................................

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Bezirksregierung Düsseldorf<br />

Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes Mönchengladbach<br />

Erörterungstermin am 27. Juni 2005 Seite 165<br />

setz kann zwar eine abschließende Entscheidung möglich sein, wenn im Nachhinein ein<br />

Planvorbehalt entstehen kann. Voraussetzung dafür ist aber die Antwort auf folgende Frage:<br />

Mit welchem Argument begründet der Vorhabensträger, dass eine Entscheidung noch nicht<br />

möglich sei? Was ändert sich daran durch Zeitablauf und rechtfertigt damit eine Verlagerung<br />

in ein nachfolgendes Verfahren? Das ist in meinen Augen überhaupt nicht geklärt worden.<br />

Ich habe hier kein Argument von dem Vorhabensträger gehört, hier einen Planvorbehalt<br />

durchzuziehen. Das bemängele ich ausdrücklich. – Dies vorweg.<br />

(Beifall bei den Einwendern)<br />

Nun zu dem Thema Technische Planung: Vielleicht gehen Sie mit mir einmal ein paar Dinge<br />

durch, die mir aufgefallen sind. Wir wissen inzwischen alle, die Gesamtlänge der Landebahn<br />

über die Schwellen hinaus soll 2.320 m betragen, die projektierte Bahnlänge zwischen den<br />

Schwellen 2.020 m, die Bahnlänge 31 und 13 – das ist die Windrichtung zu Landung und<br />

Start – 2.170 m und die Vorrollstrecken sollen zusammen 150 m lang sein. So kommen wir<br />

auf 2.320 m. Jetzt kommt das Interessante: Die Lage der Schwelle 13 befindet sich im Anflug-<br />

bzw. Startbereich 900 m entfernt von der Autobahn A 44. Das Bahnende ist nur circa<br />

720 m von der A 44 entfernt. Im Schräganschnitt beträgt die Entfernung nur 650 m. Die Autobahn<br />

liegt auf einer Böschung – daran sind wir alle schon vorbeigegangen, das haben wir<br />

alle uns schon angesehen – und befindet sich 5,70 m über der Schwelle 13. Die Autobahnschilderbrücke<br />

hat sogar eine Höhe von 15,40 m über der Schwelle 13. Obgleich die Überflughöhe<br />

bei Einbeziehung der ICAO-Richtlinie Annex 14 rechnerisch untersucht sein mag,<br />

sind die Höhe und die Nähe der Autobahnböschung mit Aufbauten in Bezug auf den beabsichtigten<br />

Status eines Verkehrsflughafens und den beabsichtigten Luftverkehr mit Strahlflugzeugen<br />

der Sitzplatzanzahl von 120 bis 180 Personen, z. B. Airbus und Boeing, ein gewaltiges<br />

Hindernis.<br />

Die Hauptgefahr besteht, wenn folgende Situation eintritt – denken Sie einfach einmal mit,<br />

stellen Sie es sich vor –: Ein erforderlicher Startabbruch wird zu spät eingeleitet. Der Triebwerksausfall<br />

lässt keinen genügenden Steigflug zu. Eine Kollision kann dann in die Böschung<br />

oder in den Autoverkehr der A 44 erfolgen. Das ist wahrscheinlich. Der zweite Fall:<br />

Bei einem Durchstartverfahren entsteht Schubverzögerung der Triebwerke. Ein Steigflug mit<br />

Höhengewinn kommt nicht mehr zustande. Die Böschung mit Autoverkehr wird zum Hindernis,<br />

sodass die Gefahr einer Kollision genauso gegeben ist wie zuvor beschrieben. – Das ist<br />

alles möglich; so stelle ich mir vor, was da passieren kann. Wenn man unten an der Landebahn,<br />

an dem Flughafengelände ist, dann kann man sich ansehen, wie hoch die Böschung<br />

ist. Dort besteht zumindest nach meiner Auffassung eine Riesengefahr.<br />

Wegen der geringen Überflughöhe von circa 30 m über der hoch liegenden Autobahn A 44<br />

besteht die große Gefahr – andere Vorredner haben es schon zum Ausdruck gebracht –,<br />

dass Autofahrer durch das Erscheinungsbild der großen Flugzeuge mit starker Lärmentwicklung<br />

erschreckt und dadurch Verkehrsunfälle ausgelöst werden. Bei der geringsten Rich-

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