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Verhandlungsleiter Ulrich Marten: ...........................................................

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Bezirksregierung Düsseldorf<br />

Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes Mönchengladbach<br />

Erörterungstermin am 27. Juni 2005 Seite 66<br />

Tagesordnungspunkt 9<br />

Umweltauswirkungen<br />

Ich schlage vor, dass Rechtsanwalt Johlen für den Antragsteller die rechtlichen Hintergründe<br />

beleuchtet, die der Antragsteller sieht. Danach sollten wir uns den einzelnen Flächen widmen,<br />

die wir hier schon einmal vorgestellt bekommen haben. Es handelt sich um 38 Flächen,<br />

zu denen wir uns kurz austauschen müssten. – Herr Rechtsanwalt Johlen.<br />

RA Prof. Dr. Heribert Johlen (Antragstellerin):<br />

Vielen Dank, Herr Vorsitzender. – Meine Damen und Herren, ich werde mich kurz fassen,<br />

damit wir den Zeitplan einhalten. Als Sachverständige, die Ihre Fragen zum Sachverhalt beantworten<br />

können, stehen Ihnen die Herren Gathen, Ibach und Dr. Mager zur Verfügung.<br />

Vorab merke ich zum rechtlichen Hintergrund unserer Diskussion und zum Verfahren, wie es<br />

sich der Antragsteller vorstellt, Folgendes an: Der Bau des Flughafens stellt natürlich einen<br />

Eingriff in Natur und Landschaft dar, der ausgeglichen werden muss. Zu diesem Zwecke ist<br />

ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt worden, der nach dem Gesetz Bestandteil<br />

des Planfeststellungsbeschlusses wird. Dieser Landschaftspflegerische Begleitplan enthält<br />

verschiedene Aussagen: erstens eine Aussage dazu, in welchem Umfang ein Ausgleich für<br />

den Eingriff in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild erforderlich ist, zweitens eine<br />

Aussage dazu, dass dieser Ausgleich in der Nähe des Flughafens, in der Flughafenumgebung<br />

vorgenommen werden kann, und drittens – das ist das eigentlich Kritische – enthält er<br />

auch 38 Flächen, auf denen die Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollen.<br />

Wenn der Landschaftspflegerische Begleitplan so, wie er Ihnen vorliegt, planfestgestellt würde,<br />

dann würde er Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses werden und hätte auch enteignungsrechtliche<br />

Vorwirkung. Darauf ist aus Ihrem Kreise bereits zu Recht hingewiesen<br />

worden. Es dürfte also enteignet werden, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedürfte. Weil<br />

wir ein einstufiges Verfahren haben, müssten Sie in allen Fällen jetzt schon nachprüfen, ob<br />

das Allgemeinwohl gerade die Enteignung dieser Fläche erfordert. Das ist eine Prüfung, die<br />

sehr schwierig wäre und die uns sicherlich auch sehr lange aufhielte.<br />

Deshalb hat die Rechtsprechung einen anderen Weg gewählt und lässt es also zu, dass in<br />

dem Landschaftspflegerischen Begleitplan sozusagen Grundaussagen zur Notwendigkeit<br />

des Ausgleiches und auch zu dessen Umfang gemacht werden, dass aber die Lokalisierung<br />

der Ausgleichsmaßnahmen einem ergänzenden Verfahren vorbehalten wird. Der Planfeststellungsbeschluss<br />

würde also einen Vorbehalt des Inhalts enthalten, dass zwar der Ausgleich<br />

auf diesen Flächen vorgenommen werden kann – das ist selbstverständlich –, dass<br />

aber gegebenenfalls in einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss oder in einem ergänzenden<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplan über eventuelle Änderungen entschieden wird,<br />

sodass nicht jetzt schon eine abschließende Entscheidung über die Inanspruchnahme dieser<br />

Flächen getroffen werden muss.

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