Verhandlungsleiter Ulrich Marten: ...........................................................
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Bezirksregierung Düsseldorf<br />
Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes Mönchengladbach<br />
Erörterungstermin am 27. Juni 2005 Seite 66<br />
Tagesordnungspunkt 9<br />
Umweltauswirkungen<br />
Ich schlage vor, dass Rechtsanwalt Johlen für den Antragsteller die rechtlichen Hintergründe<br />
beleuchtet, die der Antragsteller sieht. Danach sollten wir uns den einzelnen Flächen widmen,<br />
die wir hier schon einmal vorgestellt bekommen haben. Es handelt sich um 38 Flächen,<br />
zu denen wir uns kurz austauschen müssten. – Herr Rechtsanwalt Johlen.<br />
RA Prof. Dr. Heribert Johlen (Antragstellerin):<br />
Vielen Dank, Herr Vorsitzender. – Meine Damen und Herren, ich werde mich kurz fassen,<br />
damit wir den Zeitplan einhalten. Als Sachverständige, die Ihre Fragen zum Sachverhalt beantworten<br />
können, stehen Ihnen die Herren Gathen, Ibach und Dr. Mager zur Verfügung.<br />
Vorab merke ich zum rechtlichen Hintergrund unserer Diskussion und zum Verfahren, wie es<br />
sich der Antragsteller vorstellt, Folgendes an: Der Bau des Flughafens stellt natürlich einen<br />
Eingriff in Natur und Landschaft dar, der ausgeglichen werden muss. Zu diesem Zwecke ist<br />
ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt worden, der nach dem Gesetz Bestandteil<br />
des Planfeststellungsbeschlusses wird. Dieser Landschaftspflegerische Begleitplan enthält<br />
verschiedene Aussagen: erstens eine Aussage dazu, in welchem Umfang ein Ausgleich für<br />
den Eingriff in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild erforderlich ist, zweitens eine<br />
Aussage dazu, dass dieser Ausgleich in der Nähe des Flughafens, in der Flughafenumgebung<br />
vorgenommen werden kann, und drittens – das ist das eigentlich Kritische – enthält er<br />
auch 38 Flächen, auf denen die Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollen.<br />
Wenn der Landschaftspflegerische Begleitplan so, wie er Ihnen vorliegt, planfestgestellt würde,<br />
dann würde er Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses werden und hätte auch enteignungsrechtliche<br />
Vorwirkung. Darauf ist aus Ihrem Kreise bereits zu Recht hingewiesen<br />
worden. Es dürfte also enteignet werden, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedürfte. Weil<br />
wir ein einstufiges Verfahren haben, müssten Sie in allen Fällen jetzt schon nachprüfen, ob<br />
das Allgemeinwohl gerade die Enteignung dieser Fläche erfordert. Das ist eine Prüfung, die<br />
sehr schwierig wäre und die uns sicherlich auch sehr lange aufhielte.<br />
Deshalb hat die Rechtsprechung einen anderen Weg gewählt und lässt es also zu, dass in<br />
dem Landschaftspflegerischen Begleitplan sozusagen Grundaussagen zur Notwendigkeit<br />
des Ausgleiches und auch zu dessen Umfang gemacht werden, dass aber die Lokalisierung<br />
der Ausgleichsmaßnahmen einem ergänzenden Verfahren vorbehalten wird. Der Planfeststellungsbeschluss<br />
würde also einen Vorbehalt des Inhalts enthalten, dass zwar der Ausgleich<br />
auf diesen Flächen vorgenommen werden kann – das ist selbstverständlich –, dass<br />
aber gegebenenfalls in einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss oder in einem ergänzenden<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplan über eventuelle Änderungen entschieden wird,<br />
sodass nicht jetzt schon eine abschließende Entscheidung über die Inanspruchnahme dieser<br />
Flächen getroffen werden muss.