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Verhandlungsleiterin Felia Hörr: ............................................................

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Bezirksregierung Düsseldorf<br />

Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes Mönchengladbach<br />

Erörterungstermin am 28. Juni 2005 Seite 126<br />

Maßnahmen zu gewinnen, die zur Vermeidung von Umweltauswirkungen zu entwickeln sind,<br />

und diese in das Verfahren einzubringen.<br />

Hier wurde genau der andere Gang gewählt: Sämtliche Fachgutachten, auf die sich die UVS<br />

bezieht, wurden vorher erstellt. Die UVS ist letztendlich im Wesentlichen eine Zusammen-<br />

stellung der vorhandenen Gutachten. Das birgt ein großes Problem: Alle Fehler, Mängel oder<br />

Unzulänglichkeiten, die in den Fachgutachten entstanden sind, werden eins zu eins in die<br />

UVS übertragen. Ich möchte die Diskussion über das Lärmtechnische Gutachten, das Bo-<br />

denlärmgutachten und das Luftverunreinigungsgutachten nicht wieder aufrühren. Alle<br />

Schwachpunkte, die diesen Gutachten anhaften, sind eins zu eins in die UVS transportiert<br />

worden. Das ergibt sich zwangsweise aus dem gewählten Ansatz.<br />

Der zweite Punkt, zu dem ich gleich noch kommen werde, besteht darin, dass die UVS, wie<br />

sie hier erstellt worden ist, ein Problem in Bezug auf die Bewertungsmaßstäbe enthält. Die<br />

einzelnen Fachgutachten gehen von vollkommen unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben<br />

aus, und zwar denjenigen, die sich aus der jeweiligen Rechtsgrundlage oder Materie erge-<br />

ben. Ich mache das einmal beispielhaft an dem Bereich Lärm deutlich: Das Lärmtechnische<br />

Gutachten entlehnt seine Bewertungsmaßstäbe aus dem Fluglärmgesetz, einer Gesetzes-<br />

materie, die nicht aus der Umweltvorsorge kommt, wie sie hier bei der UVP gefordert ist,<br />

sondern eindeutig aus dem Bereich der Gefahrenabwehr. Dazu muss man nur den Zweck<br />

des Gesetzes lesen. Das heißt, man kommt automatisch zu dem Punkt, dass nur der Be-<br />

reich der Gefahrenabwehr abgedeckt werden kann, wenn die Ergebnisse mit der Darstellung<br />

der Zonen nach Fluglärmgesetz abgeschnitten werden, aber nicht der weiter gehende Be-<br />

reich der Umweltvorsorge. Ähnliches gilt für die Zonen nach LEP. Auch die Schutzzonen<br />

nach LEP sind kein Umweltvorsorgegesichtspunkt, sondern dienen dazu, Zonen für Pla-<br />

nungs- und Baubeschränkungen abzudecken. Auch das ist sicherlich kein Maßstab, der un-<br />

ter Umweltvorsorgegesichtspunkten aufgestellt ist. Wenn man eine UVS anfertigt, indem<br />

diese Werte unreflektiert übernommen werden, gelangt man zu relativ kuriosen Ergebnissen.<br />

(Karte)<br />

Diese Abbildung stammt aus der Karte „Untersuchungsräume/Wirkzonen“, wobei ich jetzt<br />

nicht weiß, was was ist. Die rote Ellipse, auf der jetzt die Pfeilspitze liegt, stellt meines Erach-<br />

tens den Bereich 55 dB(A) aus dem Bodenlärmgutachten dar. Wenn ich die UVS richtig lese,<br />

dann ist das der Bereich, in Bezug auf den der Verfasser der UVS meint, dass dort Umwelt-<br />

wirkungen durch Bodenlärm vorhanden seien.<br />

Jetzt nehme ich die äußere gelbe Ellipse mit C. Das ist die Schutzzone nach den Vorgaben<br />

des LEP, Schutz gegen Fluglärm. Sie liegt bei 62 dB(A). Allein die Größenordnungen der<br />

flächigen Ausdehnung führen, grob geschätzt, zu dem Ergebnis: Offensichtlich sind die<br />

Lärmauswirkungen durch Bodenlärm von der betroffenen Fläche her genauso groß wie die-

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