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APOSTOLISCHE KONSTITUTION

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– unter keinem Zwang stehen;– nicht durch ein Natur– oder Kirchengesetz gehindert sein.1626 Die Kirche betrachtet den Konsens der Brautleute als unerläßliches Element des Ehebundes.„Die Ehe kommt“ durch dessen gegenseitige Kundgabe „zustande“ (CIC, can. 1057, § 1). Falls derKonsens fehlt, kommt es nicht zur Ehe (Vgl. dazu auch 2201).1627 Der Konsens besteht in dem „personal freien Akt, in dem sich die Eheleute gegenseitig schenkenund annehmen“ (GS 48,1) [CIC, can. 1057, § 2] „Ich nehme dich zu meiner Frau“; „Ich nehmedich zu meinem Mann“ (0cM 45). Dieser Konsens, der die Brautleute aneinander bindet, wird dadurchvollzogen, daß „die beiden ein Fleisch werden“ [Vgl. Gen 2,24; Mk 10,8; Eph 5,31].1628 Der Konsens muß ein Willensakt jedes der beiden Vertragspartner sein und frei von Zwang oderschwerer Furcht, die von außen eingeflößt wird [Vgl. CIC, can. 1103]. Keine menschliche Gewaltkann den Konsens ersetzen [Vgl. CIC, can. 1057, § 1]. Falls diese Freiheit fehlt, ist die Ehe ungültig(Vgl. dazu auch 1735).1629 Aus diesem Grund (oder aus anderen Gründen, welche die Ehe null und nichtig machen) [Vgl. CIC,cann. 1095–1107] kann die Kirche, nachdem der Fall vom zuständigen kirchlichen Gericht geprüft worden ist,die Ehe für ungültig erklären, das heißt erklären, daß die Ehe nie bestanden hat. In diesem Fall sind die beidenPartner frei zu heiraten; sie müssen nur die natürlichen Verpflichtungen einhalten, die sich aus einer früherenVerbindung ergeben [Vgl. CIC, can. 1071].1630 Der Priester oder Diakon, der bei der Trauung assistiert, nimmt im Namen der Kirche denKonsens der Brautleute entgegen und erteilt den Segen der Kirche. Die Gegenwart des Amtsträgersder Kirche und der Trauzeugen bringt sichtbar zum Ausdruck, daß die Ehe eine kirchliche Lebensformist.1631 Aus diesem Grund verlangt die Kirche normalerweise von ihren Gläubigen, daß sie die Ehe inkirchlicher Form schließen [Vgl. K. v. Trient: DS 1813–1816; CIC, can. 1108]. Für diese Bestimmungliegen mehrere Gründe vor:– Die sakramentale Trauung ist ein liturgischer Akt. Darum ist es angebracht, daß sie in der öffentlichenLiturgie der Kirche gefeiert wird (Vgl. dazu auch 1069).– Die Trauung führt in einen kirchlichen Stand ein; sie schafft Rechte und Pflichten in der Kirche,zwischen den Gatten und gegenüber den Kindern (Vgl. dazu auch 1537).– Weil die Ehe ein Lebensstand in der Kirche ist, muß über den Abschluß der Ehe Gewißheit bestehen– darum ist die Anwesenheit von Zeugen verpflichtend.–. Der öffentliche Charakter des Konsenses schützt das einmal gegebene Jawort und hilft, ihm treuzu bleiben (Vgl. dazu auch 2365).1632 Damit das Ja der Brautleute ein freier, verantwortlicher Akt ist und damit der Ehebund feste unddauerhafte menschliche und christliche Grundlagen hat, ist die Vorbereitung auf die Ehe höchstwichtig.Das Beispiel und die Erziehung durch Eltern und Familien bleiben die beste Vorbereitung (Vgl. dazuauch 2206).Die Seelsorger und die christliche Gemeinde als eine „Familie Gottes“ spielen bei der Weitergabe dermenschlichen und christlichen Werte der Ehe und der Familie eine unersetzliche Rolle [Vgl. CIC,can. 1063], und zwar umsomehr, als in unserer Zeit viele junge Menschen das Zerbrechen von Ehenerleben müssen, so daß diese Vorbereitung nicht mehr genügend gewährleistet ist.„Jugendliche sollen über die Würde, die Aufgaben und den Vollzug der ehelichen Liebe am besten imKreis der Familie selbst rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichtet werden, damit sie, an keusche

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