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APOSTOLISCHE KONSTITUTION

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Infolge der Möglichkeiten, über die der Staat verfügt, um das Verbrechen wirksam zu unterdrückenund den Täter unschädlich zu machen, ohne ihm endgültig die Möglichkeit der Besserung zu nehmen,sind jedoch heute die Fälle, in denen die Beseitigung des Schuldigen absolut notwendig ist, „schonsehr selten oder praktisch überhaupt nicht mehr gegeben“ (Evangelium Vitae, 56)Mord2268 Das fünfte Gebot verwirft den direkten und willentlichen Mord als schwere Sünde. Der Mörderund seine freiwilligen Helfer begehen eine himmelschreiende Sünde [Vgl. Gen 4,10].Kindesmord [Vgl. GS 51,3], Brudermord, Elternmord und Gattenmord sind wegen der natürlichen Bande, diesie zerreißen, besonders schwere Verbrechen. Rücksichten auf die Gesundheit des Erbgutes und die öffentlicheGesundheit können keinen Mord rechtfertigen, selbst wenn er von der öffentlichen Gewalt angeordnet wäre.2269 Das fünfte Gebot untersagt auch, etwas mit der Absicht zu tun, den Tod eines Menschen indirektherbeizuführen. Das sittliche Gesetz verbietet, jemanden ohne schwerwiegenden Grund einer tödlichenGefahr auszusetzen ebenso wie die Weigerung, einem Menschen in Lebensgefahr zu Hilfe zukommen.Daß die menschliche Gesellschaft mörderische Hungersnöte hinnimmt, ohne sich um Hilfe zu bemühen, ist einempörendes Unrecht und eine schwere Verfehlung. Händler, die durch wucherische und profitgierige Geschäfteihre Mitmenschen hungern und sterben lassen, begehen indirekt einen Mord; für diesen sind sie verantwortlich[Vgl. Am 8,4–10].Die unwillentliche Tötung eines Menschen ist moralisch nicht anrechenbar. Man ist aber nicht von einemschweren Vergehen entschuldigt, wenn man ohne angemessene Gründe so handelt, daß man, wenn auch unbeabsichtigt,den Tod eines Menschen verursacht (Vgl. dazu auch 2290).Abtreibung2270 Das menschliche Leben ist vom Augenblick der Empfängnis an absolut zu achten und zuschützen. Schon im ersten Augenblick seines Daseins sind dem menschlichen Wesen die Rechte derPerson zuzuerkennen, darunter das unverletzliche Recht jedes unschuldigen Wesens auf das Leben[Vgl. DnV 1,1] (Vgl. dazu auch 1703, 357).„Noch ehe ich dich im Mutterleib formte, habe ich dich ausersehen, noch ehe du aus dem Mutterschoßhervorkamst, habe ich dich geheiligt“ (Jer 1,5) [Vgl. Ijob 10,8–12; Ps 22,10–11].„Als ich geformt wurde im Dunkeln, kunstvoll gewirkt in den Tiefen der Erde, waren meine Glieder dirnicht verborgen“ (Ps 139,15).2271 Seit dem ersten Jahrhundert hat die Kirche es für moralisch verwerflich erklärt, eine Abtreibungherbeizuführen. Diese Lehre hat sich nicht geändert und ist unveränderlich. Eine direkte, das heißteine als Ziel oder Mittel gewollte, Abtreibung stellt ein schweres Vergehen gegen das sittliche Gesetzdar:„Du sollst ... nicht abtreiben noch ein Neugeborenes töten“ (Didaché 2,2) [Vgl. Barnabasbrief 19,5;Diognet 5,5; Tertullian, apol. 9].„Gott, der Herr des Lebens, hat nämlich den Menschen die hohe Aufgabe der Erhaltung des Lebensübertragen, die auf eine menschenwürdige Weise erfüllt werden muß. Das Leben ist daher von derEmpfängnis an mit höchster Sorgfalt zu schützen. Abtreibung und Tötung des Kindes sindverabscheuenswürdige Verbrechen“ (GS 51,3).

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