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APOSTOLISCHE KONSTITUTION

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indung des Menschen mit der Wahrheit und dem Nächsten verletzt, verstößt sie gegen die grundlegendeBeziehung des Menschen und seines Wortes zum Herrn.2484 Eine Lüge ist mehr oder weniger schwerwiegend gemessen an der Natur der Wahrheit, die sieentstellt, den Umständen, den Absichten dessen, der sie begeht, und den Nachteilen, die denBelogenen daraus erwachsen. Die Lüge ist an sich nur eine läßliche Sünde, wird jedoch zu einer Todsünde,wenn sie gegen die Tugenden der Gerechtigkeit und der Liebe schwer verstößt (Vgl. dazu auch1750).2485 Die Lüge ist ihrer Natur nach verwerflich. Sie ist eine Profanierung des Wortes, das dazu bestimmtist, die Wahrheit, die man kennt, anderen mitzuteilen. Die bewußte Absicht, durch wahrheitswidrigeAussagen den Nächsten zu täuschen, verstößt gegen die Gerechtigkeit und die Liebe. DieSchuld ist noch größer, wenn Gefahr besteht, daß die Täuschungsabsicht für die Getäuschtenschlimme Folgen hat (Vgl. dazu auch 1756).2486 Als ein Verstoß gegen die Tugend der Wahrhaftigkeit ist die Lüge eine Art der Gewalt gegenüberdem Nächsten. Sie trifft ihn in seiner Erkenntnisfähigkeit, die Voraussetzung für jedes Urteil undjede Entscheidung ist. Sie enthält im Keim die Spaltung der Geister und alle Übel, die daraus hervorgehen.Die Lüge ist für jede Gesellschaft unheilvoll; sie untergräbt das Vertrauen zwischen den Menschenund zerreißt das Netz der gesellschaftlichen Beziehungen (Vgl. dazu auch 1607).2487 Jede Verfehlung gegen die Gerechtigkeit und die Wahrheit bringt die Verpflichtung zurWiedergutmachung mit sich, selbst dann, wenn ihrem Urheber Vergebung gewährt worden ist. Fallses unmöglich ist, ein Unrecht öffentlich wiedergutzumachen, muß man es insgeheim tun; wenn derGeschädigte nicht direkt entschädigt werden kann, muß man ihm im Namen der Liebe moralischeGenugtuung leisten. Die Pflicht zur Wiedergutmachung betrifft auch die Verfehlungen gegen den gutenRuf eines anderen. Diese moralische und zuweilen auch materielle Wiedergutmachung ist nachder Größe des verursachten Schadens zu bemessen. Sie ist eine Gewissenspflicht (Vgl. dazu auch1459, 2412).IVAchtung der Wahrheit2488 Das Recht auf Mitteilung der Wahrheit ist nicht bedingungslos. Das Leben ist nach dem Gebotder Nächstenliebe des Evangeliums auszurichten. Diese Liebe verlangt, daß man in der konkreten Situationabschätzt, ob es angemessen ist oder nicht, die Wahrheit dem zu sagen, der sie wissen will(Vgl. dazu auch 1740).2489 Eine Bitte um Wissen oder Mitteilung muß stets mit Nächstenliebe und Achtung vor der Wahrheitbeantwortet werden. Das Wohl und die Sicherheit anderer, die Achtung des Privatlebens oder dieRücksicht auf das Gemeinwohl sind hinreichende Gründe, etwas, das nicht bekanntwerden soll, zuverschweigen oder sich einer diskreten Sprache zu bedienen. Die Pflicht, Ärgernis zu vermeiden,fordert oft strenge Diskretion. Niemand ist verpflichtet, die Wahrheit Personen zu enthüllen, die keinRecht auf deren Kenntnis haben [Vgl. Sir 27,16; Spr 25, 9–10] (Vgl. dazu auch 2284).2490 Das Beichtgeheimnis ist heilig, und es darf aus keinem Grund verletzt werden. „Das Beichtgeheimnisist unverletzlich; dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worteoder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten“ (CIC, can. 983,§ 1) (Vgl. dazu auch 1467).2491 Berufsgeheimnisse – die z. B. Politiker, Militärangehörige, Ärzte und Juristen bewahren müssen– oder vertrauliche Mitteilungen, die unter dem Siegel der Verschwiegenheit gemacht wurden, dürfennicht verraten werden, außer wenn der Sonderfall eintritt, daß die Bewahrung des Geheimnisses dem,der es anvertraut, oder dem, dem es anvertraut wird, oder einem Dritten einen sehr großen Schaden

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