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APOSTOLISCHE KONSTITUTION

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ZWEITES KAPITELDIE MENSCHLICHE GEMEINSCHAFT1877 Die Menschheit ist dazu berufen, das Ebenbild Gottes offenbar zu machen und nach dem Bildedes eingeborenen Sohnes des Vaters umgestaltet zu werden. Diese Berufung ergeht an jeden persönlich,denn jeder Mensch ist eingeladen, in die göttliche Seligkeit einzutreten. Sie betrifft aber auch diemenschliche Gesellschaft als Ganze (Vgl. dazu auch 355).ARTIKEL 9PERSON UND GESELLSCHAFTIDer Gemeinschaftscharakter der Berufung des Menschen1878 Alle Menschen sind zum gleichen Ziel berufen: zu Gott. Zwischen der Einheit der göttlichenPersonen und der brüderlichen Gesinnung, in der die Menschen in Wahrheit und Liebe untereinanderleben sollen [Vgl. GS 24,3], besteht eine gewisse Ähnlichkeit. Die Liebe zum Nächsten läßt sich vonder Liebe zu Gott nicht trennen (Vgl. dazu auch 1702).1879 Die menschliche Person bedarf des gesellschaftlichen Lebens. Dieses stellt für sie nicht etwasZusätzliches dar, sondern ist ein Anspruch ihrer Natur. Durch Begegnung mit anderen, durchwechselseitige Dienste und durch Zwiesprache mit seinen Brüdern und Schwestern entwickelt derMensch seine Anlagen und kann seiner Berufung entsprechen [Vgl. GS 25,1] (Vgl. dazu auch 1936).1880 Eine Gesellschaft ist eine Gruppe von Personen, die organisch durch ein Einheitsprinzip verbundensind, das über den Einzelnen hinausgeht. Als zugleich sichtbare und geistige Vereinigungdauert eine Gesellschaft in der Zeit fort: sie empfängt das Vergangene und bereitet die Zukunft vor.Durch sie wird jeder Mensch zum „Erben“ und empfängt „Talente“, die ihn bereichern und die erfruchtbringend einsetzen soll [Vgl. Lk 19,13.15]. Darum schuldet jeder Mensch den Gemeinschaften,denen er angehört, seinen Beitrag, und den Autoritäten, die mit der Sorge für das Gemeinwohl betrautsind, Achtung (Vgl. dazu auch 771).1881 Jede Gemeinschaft ist durch ihr Ziel bestimmt und gehorcht infolgedessen eigenen Regeln, aber„Grund, Träger und Ziel aller gesellschaftlichen Institutionen ist die menschliche Person und muß essein“ (GS 25, 1) (Vgl. dazu auch 1929).1882 Manche Gesellschaften, so die Familie und der Staat, entsprechen unmittelbar der Natur desMenschen; sie sind für ihn notwendig. Um die Beteiligung möglichst vieler am gesellschaftlichenLeben zu fördern, ist die Schaffung von „Verbänden, Vereinigungen, Einrichtungen mit wirtschaftlicher,kultureller, unterhaltender, sportlicher, beruflicher und politischer Zielsetzung sowohl im nationalenRaum wie auf Weltebene“ (MM 60) zu fördern. Diese Sozialisation gründet auch auf der natürlichenNeigung der Menschen, sich zusammenzuschließen, um Ziele zu erreichen, welche die Kräfteder Einzelnen übersteigen. Sie bringt die Anlagen der Person, insbesondere ihren Unternehmungsgeistund ihren Sinn für Verantwortung zur Entfaltung und hilft, ihre Rechte zu gewährleisten [Vgl. GS25,2; CA 12] (Vgl. dazu auch 1913)

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