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APOSTOLISCHE KONSTITUTION

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1897 „Die menschliche Gesellschaft kann weder gut geordnet noch fruchtbar sein, wenn es in ihr niemandengibt, der mit rechtmäßiger Autorität die Ordnung aufrecht erhält und mit der notwendigenSorgfalt auf das allgemeine Wohl bedacht ist“ (PT 46) (Vgl. dazu auch 2234).Als „Autorität“ bezeichnet man die Eigenschaft von Personen oder Institutionen, aufgrund derer sieden Menschen Gesetze und Befehle geben und von ihnen Gehorsam erwarten können.1898 Jede menschliche Gemeinschaft bedarf einer Autorität, von der sie geleitet wird [Vgl. Leo XIII.,Enz. „Immortale Dei“; Enz. „Diuturnum illud“]. Diese hat ihre Grundlage in der menschlichen Natur.Sie ist für die Einheit des Gemeinwesens notwendig. Ihre Aufgabe ist es, soweit wie möglich das Gemeinwohlder Gesellschaft zu gewährleisten.1899 Die von der sittlichen Ordnung geforderte Autorität geht von Gott aus: „Jeder leiste den Trägernder staatlichen Gewalt den schuldigen Gehorsam. Denn es gibt keine staatliche Gewalt, die nicht vonGott stammt; jede ist von Gott eingesetzt. Wer sich daher der staatlichen Gewalt widersetzt, stellt sichgegen die Ordnung Gottes, und wer sich ihm entgegenstellt, wird dem Gericht verfallen“ (Röm 13, 1–2) (Vgl. dazu auch 2235).1900 Die Gehorsamspflicht verlangt von allen, der Autorität die ihr gebührende Ehre zu erweisen unddie Personen, die ein Amt ausüben, zu achten und ihnen – je nach Verdienst – Dankbarkeit und Wohlwollenentgegenzubringen (Vgl. dazu auch 2238).Dem hl. Papst Clemens von Rom verdanken wir das älteste Gebet der Kirche für die Träger derstaatlichen Autorität [Vgl. schon 1 Tim 2,1–2]: „Gib ihnen, Herr, Gesundheit, Frieden, Eintracht,Beständigkeit, damit sie die von dir ihnen gegebene Herrschaft untadelig ausüben! Denn du,himmlischer Herr, König der Äonen, gibst den Menschenkindern Herrlichkeit und Ehre und Gewaltüber das, was auf Erden ist; du, Herr, lenke ihren Willen nach dem, was gut und wohlgefällig ist vor dir,damit sie in Frieden und Milde frommen Sinnes die von dir ihnen gegebene Gewalt ausüben und sodeiner Huld teilhaftig werden!“ (Cor. 61,1–2) (Vgl. dazu auch 2240).1901 Während die Autorität als solche auf eine von Gott vorgebildete Ordnung verweist, muß „dieBestimmung der Regierungsform und die Auswahl der Regierenden dem freien Willen der Staatsbürgerüberlassen“ bleiben (GS 74,3).Unterschiedliche Regierungsformen sind sittlich zulässig, sofern sie zum rechtmäßigen Wohl der Gemeinschaft,die sie annimmt, beitragen. Regierungen, deren Wesen dem natürlichen Sittengesetz, deröffentlichen Ordnung und den Grundrechten der Personen widerspricht, können das Gemeinwohl derNationen, denen sie aufgezwungen wurden, nicht verwirklichen (Vgl. dazu auch 2242).1902 Die Autorität hat ihre moralische Rechtmäßigkeit nicht aus sich selbst. Sie darf sich nicht willkürlichverhalten, sondern muß für das Gemeinwohl wirken „als moralische Macht, die sich stützt aufdie Freiheit und auf das Bewußtsein einer übernommenen Verantwortung“ (GS 74,2) (Vgl. dazu auch1930).„Insofern das menschliche Gesetz der rechten Vernunft entspricht, hat es das Wesen eines Gesetzes;dementsprechend leitet es sich offenbar vom ewigen Gesetz her. Aber insofern es von der Vernunftabweicht, heißt es ungerechtes Gesetz; und so hat es nicht das Wesen eines Gesetzes, sondern vielmehrdas einer Gewalttat“ (Thomas v. A., s. th. 1–2, 93,3, ad 2).1903 Die Autorität wird nur dann rechtmäßig ausgeübt, wenn sie das Gemeinwohl der betreffendenGemeinschaft anstrebt und sittlich erlaubte Mittel anwendet, um es zu erreichen. Falls Behörden ungerechteGesetze erlassen oder der sittlichen Ordnung widersprechende Maßnahmen ergreifen,können solche Anordnungen das Gewissen nicht verpflichten; „in diesem Falle hört die Autorität ganzauf; an ihre Stelle tritt gräßliches Unrecht“ (PT 51) (Vgl. dazu auch 2242).

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