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APOSTOLISCHE KONSTITUTION

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2272 Die formelle Mitwirkung an einer Abtreibung ist ein schweres Vergehen. Die Kirche ahndetdieses Vergehen gegen das menschliche Leben mit der Kirchenstrafe der Exkommunikation. „Wereine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikationzu“ (CIC, can. 1398), „so daß sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt“ (CIC, can. 1314) unterden im Recht vorgesehenen Bedingungen [Vgl. CIC, cann. 1323–1324] (Vgl. dazu auch 1463).Die Kirche will dadurch die Barmherzigkeit nicht einengen; sie zeigt aber mit Nachdruck die Schweredes begangenen Verbrechens und den nicht wieder gutzumachenden Schaden auf, der dem unschuldiggetöteten Kind, seinen Eltern und der ganzen Gesellschaft angetan wird.2273 Das unveräußerliche Recht jedes unschuldigen Menschen auf das Leben bildet ein grundlegendesElement der bürgerlichen Gesellschaft und ihrer Gesetzgebung (Vgl. dazu auch 1930).„Die unveräußerlichen Rechte der Person müssen von der bürgerlichen Gesellschaft und von der staatlichenMacht anerkannt und geachtet werden: Diese Rechte des Menschen hängen weder von den einzelnen Individuennoch von den Eltern ab und stellen auch nicht ein Zugeständnis der Gesellschaft und des Staates dar. Siegehören zur menschlichen Natur und wurzeln in der Person kraft des Schöpfungsaktes, aus dem sie ihren Ursprunggenommen hat. Unter diese fundamentalen Rechte muß man in diesem Zusammenhang zählen: dasRecht auf Leben und auf leibliche Unversehrtheit jedes menschlichen Wesens vom Augenblick der Empfängnisan bis zum Tod“ (DnV 3).„In dem Augenblick, in dem ein positives Gesetz eine Kategorie von Menschen des Schutzes beraubt, den diebürgerliche Gesetzgebung ihnen gewähren muß, leugnet der Staat die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Wenndie Staatsmacht sich nicht in den Dienst der Rechte jedes Bürgers stellt, und in besonderer Weise dessen, deram schwächsten ist, dann werden die Grundmauern des Rechtsstaates untergraben ... Als Folge der Achtungund des Schutzes, die man dem Ungeborenen vom Augenblick seiner Empfängnis an zusichern muß, muß dasGesetz die geeigneten Strafmaßnahmen für jede gewollte Verletzung seiner Rechte vorsehen“ (DnV 3).2274 Da der Embryo schon von der Empfängnis an wie eine Person behandelt werden muß, ist er wiejedes andere menschliche Wesen im Rahmen des Möglichen unversehrt zu erhalten, zu pflegen undzu heilen.Die vorgeburtliche Diagnostik ist sittlich erlaubt, wenn sie „das Leben und die Unversehrtheit des Embryosund des menschlichen Fötus achtet und auf den Schutz und die Sorge für den einzelnen Embryo ausgerichtetist ... Aber sie steht in schwerwiegender Weise im Gegensatz zum Moralgesetz, falls sie – je nachdem, wie dieErgebnisse ausfallen – die Möglichkeit in Erwägung zieht, eine Abtreibung durchzuführen. So darf eine Diagnose... nicht gleichbedeutend mit einem Todesurteil sein“ (DnV 1,2).2275 „Eingriffe am menschlichen Embryo müssen unter der Bedingung als erlaubt angesehen werden, daß siedas Leben und die Unversehrtheit des Embryos achten und für ihn nicht unverhältnismäßige Risiken mit sichbringen, sondern seine Heilung, die Besserung seines Gesundheitszustandes oder sein individuelles Überlebenzum Ziel haben“ (DnV 1,3).„Es ist unmoralisch, menschliche Embryonen zum Zweck der Verwertung als frei verfügbares ‚biologischesMaterial‘ herzustellen“ (DnV 1,5).„Einige Versuche, in das chromosomale oder das genetische Gut einzugreifen, sind nicht therapeutischer Natur,sondern zielen auf die Produktion menschlicher Wesen, die nach dem Geschlecht oder anderen vorherfestgelegten Eigenschaften ausgewählt werden. Diese Manipulationen stehen im Gegensatz zur personalenWürde des menschlichen Wesens, seiner Integrität und seiner Identität“ (DnV 1,6).Euthanasie2276 Menschen, die versehrt oder geschwächt sind, brauchen besondere Beachtung. Kranke oder Behindertesind zu unterstützen, damit sie ein möglichst normales Leben führen können (Vgl. dazu auch1503).

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