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APOSTOLISCHE KONSTITUTION

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2399 Die Empfängnisregelung stellt einen der Aspekte verantwortlicher Elternschaft dar.Auch wenn die Absicht der beiden Gatten gut ist, sind sie doch nicht berechtigt, sichsittlich unzulässiger Mittel zu bedienen (z. B. direkte Sterilisation oder Verhütungsmittel).2400 Ehebruch und Ehescheidung, Polygamie und Verhältnisse sind schwere Verstößegegen die Würde der Ehe.ARTIKEL 7DAS SIEBTE GEBOT„Du sollst nicht stehlen“ (Ex 20,15; Dtn 5,19; Mt 19,18).2401 Das siebte Gebot verbietet, fremdes Eigentum unrechtmäßig an sich zu nehmen oder zurückzubehaltenund dem Nächsten auf irgendwelche Weise an Hab und Gut Schaden zuzufügen. Es schreibtGerechtigkeit und Liebe in der Verwaltung der irdischen Güter und der Früchte der menschlichenArbeit vor. Es verlangt, im Hinblick auf das Gemeinwohl, die allgemeine Bestimmung der Güter unddas Recht auf Privateigentum zu achten. Der Christ ist in seinem Leben bestrebt, die Güter dieserWelt auf Gott und die Bruderliebe hinzuordnen (Vgl. dazu auch 1807, 952).I Bestimmung der irdischen Güter für alle Menschenund das Recht auf Privateigentum2402 Am Anfang hat Gott die Erde und ihre Güter der Menschheit zur gemeinsamen Verwaltung anvertraut,damit sie für die Erde sorge, durch ihre Arbeit über sie herrsche und ihre Früchte genieße[Vgl. Gen 1,26–29]. Die Güter der Schöpfung sind für das gesamte Menschengeschlecht bestimmt.Die Erde ist jedoch unter die Menschen aufgeteilt, um die Sicherheit ihres Lebens zu gewährleisten,das in Gefahr schwebt, Mangel zu leiden und der Gewalttätigkeit zum Opfer zu fallen. Die Aneignungvon Gütern ist berechtigt, um die Freiheit und Würde der Menschen zu sichern und jedem dieMöglichkeit zu verschaffen, für seine Grundbedürfnisse und die Bedürfnisse der ihm Anvertrautenaufzukommen. Sie soll ermöglichen, daß unter den Menschen eine natürliche Solidarität besteht (Vgl.dazu auch 226, 1939).2403 Das Recht auf das Privateigentum, das man sich selbst erarbeitet oder von andern geerbt odergeschenkt bekommen hat, hebt die Tatsache nicht auf, daß die Erde ursprünglich der ganzenMenschheit übergeben worden ist. Daß die Güter für alle bestimmt sind, bleibt vorrangig, selbst wenndas Gemeinwohl erfordert, das Recht auf und den Gebrauch von Privateigentum zu achten.2404 „Darum soll der Mensch, der sich dieser Güter bedient, die äußeren Dinge, die er rechtmäßigbesitzt, nicht nur als ihm persönlich zu eigen, sondern er muß sie zugleich auch als Gemeingut ansehenin dem Sinn, daß sie nicht ihm allein, sondern auch anderen von Nutzen sein können“ (GS 69,1).Der Besitz eines Gutes macht dessen Eigentümer zu einem Verwalter im Dienst der Vorsehung; ersoll es nutzen und den daraus erwachsenden Ertrag mit anderen, in erster Linie mit seinen Angehörigen,teilen (Vgl. dazu auch 307).2405 Materielle oder immaterielle Produktionsgüter – wie z. B. Ländereien oder Fabriken, Fachwissen oderKunstfertigkeiten – sollen von ihren Besitzern gut verwaltet werden, damit der Gewinn, den sie abwerfen,möglichst vielen zugute kommt. Die Eigentümer von Gebrauchs- und Konsumgütern sollen sie mit Maßverwenden und den besten Teil davon Gästen, Kranken und Armen vorbehalten.

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