Ausgabe 04/2023
| Auf in neue Bürowelten: Coverinterview mit Alexandra Bauer | Zu Tisch mit … Guido Salentinig | Kommentare von unter anderem ... Klaus Baringer, Eva Dissauer, Michael Pisecky, Philipp Kaufmann, Hans Jörg Ulreich, Philipp Kaufmann., Georg Flödl, Beiglböck, Sabina Berloffa, Jenni Wenkel, Louis Obrowsky | Exklusiv im Interview Anton Bondi de Antoni und Christoph Nemtschke, Christoph Degendorfer und Matthias Köck| Round Table mit Anna-Vera Deinhammer, Karl Koschek, Christoph Löffler und Manuel Fegerl | Kolumnen von Wolfgang Fessl, Anita Körbler, Jasmin Sarovia | Real Circle – Das Büro im Wandel
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Advertorial<br />
Entnahme Betriebsgrundstück<br />
ins Privatvermögen<br />
Abgabenänderungsgesetz <strong>2023</strong>. Neuregelung der Besteuerungsfolgen.<br />
W<br />
erden Wirtschaftsgüter vom<br />
Betriebsvermögen ins Privatvermögen<br />
entnommen,<br />
so erfolgt die Entnahme<br />
grundsätzlich mit dem Teilwert, das heißt die<br />
stillen Reserven zwischen dem in der Regel<br />
niedrigeren steuerlichen Buchwert und dem<br />
höheren Marktwert werden aufgedeckt und<br />
unterliegen der Einkommensteuer.<br />
Diese Besteuerungsfolge galt bisher auch für<br />
die Entnahme von Gebäuden (nicht für den<br />
Grundanteil) und war relevant, wenn ein<br />
Gebäude aus einem bestehenden Betrieb ins<br />
Privatvermögen entnommen wurde (in der Regel<br />
30 Prozent Immo-ESt). Diese Regelung war<br />
auch von Relevanz, wenn der Betrieb verkauft<br />
oder eingestellt wurde und damit das Gebäude<br />
steuerlich ins Privatvermögen wechselte.<br />
Das Abgabenänderungsgesetz <strong>2023</strong> bringt<br />
hier eine wesentliche Neuerung. Ab 1. 7 .<strong>2023</strong><br />
können Gebäude und – wie bisher – der Grund<br />
mit dem Buchwert entnommen werden. Dies<br />
ist damit begründet, dass die stillen Reserven<br />
ohnehin steuerhängig bleiben. Ein späterer<br />
Verkauf dieser Gebäude ist steuerpflichtig und<br />
führt zu Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen<br />
(Immo-ESt). Der Vorteil liegt<br />
darin, dass die Besteuerung erst zum Zeitpunkt<br />
des tatsächlichen Verkaufs erfolgt.<br />
Die Neuregelung soll nicht nur die Entnahme<br />
von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen<br />
erleichtern, sondern soll insbesondere auch<br />
helfen, die Bodenversiegelung einzudämmen.<br />
Dies wird damit begründet, dass das<br />
entnommene Gebäude dann zum Beispiel für<br />
eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung<br />
genutzt werden kann.<br />
Erfolgt die Entnahme des Gebäudes im Rahmen<br />
einer begünstigten Betriebsaufgabe, so kann<br />
statt dem Buchwert auf Antrag der gemeine<br />
Wert des Gebäudes angesetzt werden. Dies gilt<br />
nur für das Gebäude und nicht für den Grund.<br />
Dies kann zum Beispiel Sinn machen, wenn<br />
seit Eröffnung des Betriebes oder des letzten<br />
entgeltlichen Erwerbsvorgangs mindestens<br />
sieben Jahre verstrichen sind, die Erwerbstätigkeit<br />
bei Erreichen des 60. Lebensjahres<br />
eingestellt wird und damit der Halbsatz angewandt<br />
werden kann.<br />
Keine Herstellerbefreiung<br />
im Betriebsvermögen<br />
Um Gestaltungen zu vermeiden, wird gesetzlich<br />
klargestellt, dass künftig die Herstellerbefreiung<br />
bei Grundstücksveräußerungen für selbst<br />
hergestellte Gebäude nur dann gilt, wenn die<br />
Herstellung des Gebäudes im Privatvermögen<br />
erfolgte. Das heißt: Wurde das Gebäude im<br />
Betriebsvermögen selbst hergestellt und wird<br />
dieses dann ins Privatvermögen entnommen,<br />
findet die Herstellerbefreiung bei einer späteren<br />
Veräußerung keine Anwendung.<br />
Fotos: AdobeStock, Michael Königshofer<br />
www.leitnerleitner.com<br />
+43 1 718 98 90<br />
harald.galla@leitnerleitner.com<br />
A 1030 Wien, Am Heumarkt 7<br />
Harald Galla,<br />
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei<br />
LeitnerLeitner Wien. Er ist spezialisiert auf<br />
Immobilientransaktionen.<br />
<strong>Ausgabe</strong> <strong>04</strong>|<strong>2023</strong><br />
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