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Ausgabe 04/2023

| Auf in neue Bürowelten: Coverinterview mit Alexandra Bauer | Zu Tisch mit … Guido Salentinig | Kommentare von unter anderem ... Klaus Baringer, Eva Dissauer, Michael Pisecky, Philipp Kaufmann, Hans Jörg Ulreich, Philipp Kaufmann., Georg Flödl, Beiglböck, Sabina Berloffa, Jenni Wenkel, Louis Obrowsky | Exklusiv im Interview Anton Bondi de Antoni und Christoph Nemtschke, Christoph Degendorfer und Matthias Köck| Round Table mit Anna-Vera Deinhammer, Karl Koschek, Christoph Löffler und Manuel Fegerl | Kolumnen von Wolfgang Fessl, Anita Körbler, Jasmin Sarovia | Real Circle – Das Büro im Wandel

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Advertorial<br />

Entnahme Betriebsgrundstück<br />

ins Privatvermögen<br />

Abgabenänderungsgesetz <strong>2023</strong>. Neuregelung der Besteuerungsfolgen.<br />

W<br />

erden Wirtschaftsgüter vom<br />

Betriebsvermögen ins Privatvermögen<br />

entnommen,<br />

so erfolgt die Entnahme<br />

grundsätzlich mit dem Teilwert, das heißt die<br />

stillen Reserven zwischen dem in der Regel<br />

niedrigeren steuerlichen Buchwert und dem<br />

höheren Marktwert werden aufgedeckt und<br />

unterliegen der Einkommensteuer.<br />

Diese Besteuerungsfolge galt bisher auch für<br />

die Entnahme von Gebäuden (nicht für den<br />

Grundanteil) und war relevant, wenn ein<br />

Gebäude aus einem bestehenden Betrieb ins<br />

Privatvermögen entnommen wurde (in der Regel<br />

30 Prozent Immo-ESt). Diese Regelung war<br />

auch von Relevanz, wenn der Betrieb verkauft<br />

oder eingestellt wurde und damit das Gebäude<br />

steuerlich ins Privatvermögen wechselte.<br />

Das Abgabenänderungsgesetz <strong>2023</strong> bringt<br />

hier eine wesentliche Neuerung. Ab 1. 7 .<strong>2023</strong><br />

können Gebäude und – wie bisher – der Grund<br />

mit dem Buchwert entnommen werden. Dies<br />

ist damit begründet, dass die stillen Reserven<br />

ohnehin steuerhängig bleiben. Ein späterer<br />

Verkauf dieser Gebäude ist steuerpflichtig und<br />

führt zu Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen<br />

(Immo-ESt). Der Vorteil liegt<br />

darin, dass die Besteuerung erst zum Zeitpunkt<br />

des tatsächlichen Verkaufs erfolgt.<br />

Die Neuregelung soll nicht nur die Entnahme<br />

von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen<br />

erleichtern, sondern soll insbesondere auch<br />

helfen, die Bodenversiegelung einzudämmen.<br />

Dies wird damit begründet, dass das<br />

entnommene Gebäude dann zum Beispiel für<br />

eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung<br />

genutzt werden kann.<br />

Erfolgt die Entnahme des Gebäudes im Rahmen<br />

einer begünstigten Betriebsaufgabe, so kann<br />

statt dem Buchwert auf Antrag der gemeine<br />

Wert des Gebäudes angesetzt werden. Dies gilt<br />

nur für das Gebäude und nicht für den Grund.<br />

Dies kann zum Beispiel Sinn machen, wenn<br />

seit Eröffnung des Betriebes oder des letzten<br />

entgeltlichen Erwerbsvorgangs mindestens<br />

sieben Jahre verstrichen sind, die Erwerbstätigkeit<br />

bei Erreichen des 60. Lebensjahres<br />

eingestellt wird und damit der Halbsatz angewandt<br />

werden kann.<br />

Keine Herstellerbefreiung<br />

im Betriebsvermögen<br />

Um Gestaltungen zu vermeiden, wird gesetzlich<br />

klargestellt, dass künftig die Herstellerbefreiung<br />

bei Grundstücksveräußerungen für selbst<br />

hergestellte Gebäude nur dann gilt, wenn die<br />

Herstellung des Gebäudes im Privatvermögen<br />

erfolgte. Das heißt: Wurde das Gebäude im<br />

Betriebsvermögen selbst hergestellt und wird<br />

dieses dann ins Privatvermögen entnommen,<br />

findet die Herstellerbefreiung bei einer späteren<br />

Veräußerung keine Anwendung.<br />

Fotos: AdobeStock, Michael Königshofer<br />

www.leitnerleitner.com<br />

+43 1 718 98 90<br />

harald.galla@leitnerleitner.com<br />

A 1030 Wien, Am Heumarkt 7<br />

Harald Galla,<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei<br />

LeitnerLeitner Wien. Er ist spezialisiert auf<br />

Immobilientransaktionen.<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>04</strong>|<strong>2023</strong><br />

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