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Ausgabe 04/2023

| Auf in neue Bürowelten: Coverinterview mit Alexandra Bauer | Zu Tisch mit … Guido Salentinig | Kommentare von unter anderem ... Klaus Baringer, Eva Dissauer, Michael Pisecky, Philipp Kaufmann, Hans Jörg Ulreich, Philipp Kaufmann., Georg Flödl, Beiglböck, Sabina Berloffa, Jenni Wenkel, Louis Obrowsky | Exklusiv im Interview Anton Bondi de Antoni und Christoph Nemtschke, Christoph Degendorfer und Matthias Köck| Round Table mit Anna-Vera Deinhammer, Karl Koschek, Christoph Löffler und Manuel Fegerl | Kolumnen von Wolfgang Fessl, Anita Körbler, Jasmin Sarovia | Real Circle – Das Büro im Wandel

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Zum Autor<br />

Martin Prunbauer ist seit 2012 Präsident des Österreichischen<br />

Haus- und Grundbesitzerbundes (ÖHGB) und im<br />

Zivilberuf als Rechtsanwalt in Wien tätig.<br />

Was bleibt vom Eigentum?<br />

Kommentar: Martin Prunbauer<br />

Fotos: Schedl/ÖHGB, Adobe Stock<br />

Vor einiger Zeit ergingen zwei OGH-Entscheidungen zu bestimmten<br />

„Wertsicherungsklauseln“ in Mietverträgen, die das Höchstgericht<br />

aufgrund einer Verbandsklage für unzulässig erklärte. Eine Rechtsanwaltskanzlei<br />

wirbt nun bei Mietern und Mieterinnen, sich einer<br />

Sammelklage anzuschließen, um die vermeintlich zu viel bezahlten<br />

Mieten zurückzuholen.<br />

„Leistbares Wohnen“ auf der einen Seite, hohe gesellschaftspolitische<br />

Ansprüche und Erwartungen<br />

an Wohnungsbereitsteller auf der anderen<br />

Seite, die sich nicht nur in qualitativen<br />

Anforderungen erschöpfen, sondern weit<br />

darüber hinaus reichen, wie etwa die auf<br />

den Hausbestand zukommenden Umweltauflagen.<br />

Mietrecht ist Vertragsrecht<br />

Mietrecht ist Vertragsrecht und sollte für<br />

einen ausgewogenen Interessenausgleich<br />

zwischen Mieter und Vermieter sorgen.<br />

Dem Wohnbedürfnis des einen Vertragspartners<br />

steht das Eigentumsrecht des anderen<br />

Vertragspartners gegenüber, das es zu respektieren<br />

gilt. Dafür sind klare Spielregeln nötig, um eine<br />

Ausgewogenheit zu erwirken und eine Übervorteilung zu<br />

verhindern. Faktum ist jedoch, dass das österreichische Mietrecht regulative<br />

Besonderheiten aufweist, die weit an die äußersten Grenzen<br />

des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechts heranreichen<br />

beziehungsweise es langfristig zum Erliegen bringen.<br />

Mietverträge sind Dauerschuldverhältnisse, die sich nicht mit einem<br />

einmaligen Leistungsaustausch begnügen, sondern – egal ob befristet<br />

oder unbefristet – auf Dauer angelegt sind. Das österreichische<br />

Mietrecht enthält eine Reihe von zwingenden Normen, die nicht nur<br />

strenge Regulierungen in der Preisbildung bei neu abzuschließenden<br />

Verträgen und Valorisierung der Mieten bei laufenden Verträgen beinhalten.<br />

Das Mietrecht ist auch durch restriktive Kündigungsbestimmungen<br />

gekennzeichnet, die einem Vermieter nur unter erschwerten<br />

Bedingungen die Möglichkeit einräumen, sich aus einem<br />

Vertragsverhältnis zu befreien, weshalb Mietverträge<br />

zutreffend als „Zwangsdauerschuldverhältnisse“<br />

zu qualifizieren sind. Nicht ohne Grund zählt<br />

die OECD („Organisation für wirtschaftliche<br />

Zusammenarbeit und Entwicklung“) daher<br />

das österreichische Mietrecht zu den am<br />

strengsten regulierten Mietrechtsbestimmungen<br />

weltweit.<br />

Im Fokus: Haus erhalten<br />

und weiterentwickeln<br />

Wertsicherungen sind überall dort<br />

ein fixer Bestandteil des Rechts- und<br />

Wirtschaftslebens, wo über längere Zeit<br />

Leistungen zwischen Vertragspartnern ausgetauscht<br />

und diese den jeweiligen Preisentwicklungen<br />

angepasst werden. Selbst der OGH hat<br />

wiederholt ein berechtigtes Interesse des Vermieters<br />

anerkannt, eine Wertsicherungsvereinbarung zu treffen.<br />

Im Fokus steht, dass Gebäude beziehungsweise Mietobjekte erhalten,<br />

verbessert und weiterentwickelt werden. Es gilt, Immobilienbesitzern<br />

die Möglichkeit zu geben, auch den künftigen Herausforderungen<br />

gewachsen zu sein.<br />

Die OGH-Entscheidungen könnten Einfluss auf andere Gebiete mit<br />

Wertsicherungsklauseln haben, was die volkswirtschaftliche Bedeutung<br />

weiter vergrößern würde.<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>04</strong>|<strong>2023</strong><br />

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