Ausgabe 04/2023
| Auf in neue Bürowelten: Coverinterview mit Alexandra Bauer | Zu Tisch mit … Guido Salentinig | Kommentare von unter anderem ... Klaus Baringer, Eva Dissauer, Michael Pisecky, Philipp Kaufmann, Hans Jörg Ulreich, Philipp Kaufmann., Georg Flödl, Beiglböck, Sabina Berloffa, Jenni Wenkel, Louis Obrowsky | Exklusiv im Interview Anton Bondi de Antoni und Christoph Nemtschke, Christoph Degendorfer und Matthias Köck| Round Table mit Anna-Vera Deinhammer, Karl Koschek, Christoph Löffler und Manuel Fegerl | Kolumnen von Wolfgang Fessl, Anita Körbler, Jasmin Sarovia | Real Circle – Das Büro im Wandel
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Zum Autor<br />
Martin Prunbauer ist seit 2012 Präsident des Österreichischen<br />
Haus- und Grundbesitzerbundes (ÖHGB) und im<br />
Zivilberuf als Rechtsanwalt in Wien tätig.<br />
Was bleibt vom Eigentum?<br />
Kommentar: Martin Prunbauer<br />
Fotos: Schedl/ÖHGB, Adobe Stock<br />
Vor einiger Zeit ergingen zwei OGH-Entscheidungen zu bestimmten<br />
„Wertsicherungsklauseln“ in Mietverträgen, die das Höchstgericht<br />
aufgrund einer Verbandsklage für unzulässig erklärte. Eine Rechtsanwaltskanzlei<br />
wirbt nun bei Mietern und Mieterinnen, sich einer<br />
Sammelklage anzuschließen, um die vermeintlich zu viel bezahlten<br />
Mieten zurückzuholen.<br />
„Leistbares Wohnen“ auf der einen Seite, hohe gesellschaftspolitische<br />
Ansprüche und Erwartungen<br />
an Wohnungsbereitsteller auf der anderen<br />
Seite, die sich nicht nur in qualitativen<br />
Anforderungen erschöpfen, sondern weit<br />
darüber hinaus reichen, wie etwa die auf<br />
den Hausbestand zukommenden Umweltauflagen.<br />
Mietrecht ist Vertragsrecht<br />
Mietrecht ist Vertragsrecht und sollte für<br />
einen ausgewogenen Interessenausgleich<br />
zwischen Mieter und Vermieter sorgen.<br />
Dem Wohnbedürfnis des einen Vertragspartners<br />
steht das Eigentumsrecht des anderen<br />
Vertragspartners gegenüber, das es zu respektieren<br />
gilt. Dafür sind klare Spielregeln nötig, um eine<br />
Ausgewogenheit zu erwirken und eine Übervorteilung zu<br />
verhindern. Faktum ist jedoch, dass das österreichische Mietrecht regulative<br />
Besonderheiten aufweist, die weit an die äußersten Grenzen<br />
des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechts heranreichen<br />
beziehungsweise es langfristig zum Erliegen bringen.<br />
Mietverträge sind Dauerschuldverhältnisse, die sich nicht mit einem<br />
einmaligen Leistungsaustausch begnügen, sondern – egal ob befristet<br />
oder unbefristet – auf Dauer angelegt sind. Das österreichische<br />
Mietrecht enthält eine Reihe von zwingenden Normen, die nicht nur<br />
strenge Regulierungen in der Preisbildung bei neu abzuschließenden<br />
Verträgen und Valorisierung der Mieten bei laufenden Verträgen beinhalten.<br />
Das Mietrecht ist auch durch restriktive Kündigungsbestimmungen<br />
gekennzeichnet, die einem Vermieter nur unter erschwerten<br />
Bedingungen die Möglichkeit einräumen, sich aus einem<br />
Vertragsverhältnis zu befreien, weshalb Mietverträge<br />
zutreffend als „Zwangsdauerschuldverhältnisse“<br />
zu qualifizieren sind. Nicht ohne Grund zählt<br />
die OECD („Organisation für wirtschaftliche<br />
Zusammenarbeit und Entwicklung“) daher<br />
das österreichische Mietrecht zu den am<br />
strengsten regulierten Mietrechtsbestimmungen<br />
weltweit.<br />
Im Fokus: Haus erhalten<br />
und weiterentwickeln<br />
Wertsicherungen sind überall dort<br />
ein fixer Bestandteil des Rechts- und<br />
Wirtschaftslebens, wo über längere Zeit<br />
Leistungen zwischen Vertragspartnern ausgetauscht<br />
und diese den jeweiligen Preisentwicklungen<br />
angepasst werden. Selbst der OGH hat<br />
wiederholt ein berechtigtes Interesse des Vermieters<br />
anerkannt, eine Wertsicherungsvereinbarung zu treffen.<br />
Im Fokus steht, dass Gebäude beziehungsweise Mietobjekte erhalten,<br />
verbessert und weiterentwickelt werden. Es gilt, Immobilienbesitzern<br />
die Möglichkeit zu geben, auch den künftigen Herausforderungen<br />
gewachsen zu sein.<br />
Die OGH-Entscheidungen könnten Einfluss auf andere Gebiete mit<br />
Wertsicherungsklauseln haben, was die volkswirtschaftliche Bedeutung<br />
weiter vergrößern würde.<br />
<strong>Ausgabe</strong> <strong>04</strong>|<strong>2023</strong><br />
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