Ausgabe 04/2023
| Auf in neue Bürowelten: Coverinterview mit Alexandra Bauer | Zu Tisch mit … Guido Salentinig | Kommentare von unter anderem ... Klaus Baringer, Eva Dissauer, Michael Pisecky, Philipp Kaufmann, Hans Jörg Ulreich, Philipp Kaufmann., Georg Flödl, Beiglböck, Sabina Berloffa, Jenni Wenkel, Louis Obrowsky | Exklusiv im Interview Anton Bondi de Antoni und Christoph Nemtschke, Christoph Degendorfer und Matthias Köck| Round Table mit Anna-Vera Deinhammer, Karl Koschek, Christoph Löffler und Manuel Fegerl | Kolumnen von Wolfgang Fessl, Anita Körbler, Jasmin Sarovia | Real Circle – Das Büro im Wandel
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Zum Autor<br />
ÖVI Präsident Georg Flödl ist geschäftsführender Partner<br />
von Funk Immobilien, seit langem in unterschiedlichen<br />
Funktionen in der Immobilienbranche tätig und<br />
Mitbegründer der ÖVI Young Professionals.<br />
Gründerzeithäuser – vom Mietrecht bedroht<br />
Kommentar: Georg Flödl<br />
Im Rahmen der gerade in Diskussion befindlichen Novelle der<br />
Wiener Bauordnung ist das Thema der wirtschaftlichen Abbruchreife<br />
von Gründerzeithäusern wieder auf dem Tapet. Ein Manko der im<br />
Jahr 2018 erfolgten Novellierung der entsprechenden Bestimmung<br />
(§ 60 Abs. 1 lit. d) liegt darin, dass das öffentliche Interesse am Erhalt<br />
eines Gebäudes lediglich am Stadtbild festgemacht wird, während<br />
insbesondere in der politischen<br />
und medialen Debatte<br />
dieser Bestimmung offengelegt<br />
wurde, dass die Schutzmotive<br />
in Wirklichkeit durch andere<br />
Aspekte (Preisbegrenzungen<br />
des Mietrechts) mitbestimmt<br />
werden.<br />
Gesamthafte Analyse<br />
Die Frage des Umgangs mit<br />
dem Bestand (bloße Erhaltungssanierung,<br />
Aufstockung,<br />
Transformation, eventuell<br />
Teilabbruch, im Einzelfall auch<br />
gänzlicher Abbruch) sollte<br />
anhand einer gesamthaften<br />
Analyse von Bestand und Potenzialen<br />
(Nachverdichtung, funktionale Verbesserung, energetische<br />
Optimierung et cetera) geprüft werden. Die Wirkung auf das Stadtbild<br />
spielt dabei zweifelsohne eine wichtige Rolle, weitere Aspekte sind<br />
aber eben nicht minder relevant. Zum Beispiel weist der gründerzeitliche<br />
Bestand – insbesondere außerhalb des Gürtels – auch zahlreiche<br />
Objekte auf, die von Errichtung an deutlich geringere Qualitäten (Bausubstanz,<br />
strukturelle Qualitäten wie Geschosshöhen, teils sehr enge<br />
Stiegenhäuser et cetera) geboten haben als das „klassische Gründerzeithaus“,<br />
dessen Erhalt jedenfalls zu verfolgen ist.<br />
Die nun vorgeschlagene Verschärfung der Voraussetzungen für eine<br />
wirtschaftliche Abbruchreife ist kritisch zu sehen, nicht zuletzt auch<br />
deswegen, weil die neuen Begriffe „wirtschaftliche Ertragsoptimierungspotenziale“,<br />
„schuldhafte Vernachlässigung“ oder „Kenntnis“<br />
einer „schuldhaften Vernachlässigung der Erhaltungspflicht“ mannigfaltige<br />
Auslegungsfragen aufwerfen.<br />
Rechtlich besonders kritisch<br />
scheint die Regelung für den<br />
Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum.<br />
Wie sollte der<br />
Nachweis geführt werden, dass<br />
er Kenntnis über die schuldhafte<br />
Vernachlässigung des Voreigentümers<br />
hatte oder haben musste?<br />
Soll hier ernsthaft eine Rückwirkung<br />
statuiert werden?<br />
Fragwürdiger<br />
bürokratischer Aufwand<br />
Alles in allem ist angesichts der<br />
vorgeschlagenen Bestimmungen<br />
der Eindruck zu gewinnen, dass<br />
ein drängender politischer Wille<br />
zu einem juristischen Wagemut geführt hat, der allen Beteiligten (vor<br />
allem dem Magistrat!) noch großes Kopfzerbrechen bereiten wird. Es<br />
ist dringend davon abgeraten, diese Bestimmungen zu beschließen,<br />
auch weil sie einen fragwürdigen bürokratischen Aufwand bedeuten.<br />
Der Schutz des Gründerzeithauses könnte und sollte über das Mietrecht<br />
und eine Lockerung der rigorosen Preisbeschränkungen (insbesondere<br />
nach Durchführung einer thermischen Sanierung) erfolgen.<br />
Dieser Weg wäre viel aussichtsreicher und ein besserer Anreiz für die<br />
Immobilieneigentümer!<br />
Fotos: Stephan Huger, Adobe Stock<br />
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