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Ausgabe 04/2023

| Auf in neue Bürowelten: Coverinterview mit Alexandra Bauer | Zu Tisch mit … Guido Salentinig | Kommentare von unter anderem ... Klaus Baringer, Eva Dissauer, Michael Pisecky, Philipp Kaufmann, Hans Jörg Ulreich, Philipp Kaufmann., Georg Flödl, Beiglböck, Sabina Berloffa, Jenni Wenkel, Louis Obrowsky | Exklusiv im Interview Anton Bondi de Antoni und Christoph Nemtschke, Christoph Degendorfer und Matthias Köck| Round Table mit Anna-Vera Deinhammer, Karl Koschek, Christoph Löffler und Manuel Fegerl | Kolumnen von Wolfgang Fessl, Anita Körbler, Jasmin Sarovia | Real Circle – Das Büro im Wandel

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Advertorial<br />

Judikatur-Update aus<br />

dem Immobilien-Bereich<br />

Beratung. Die BDO Immobilienexpert:innen verschaffen nachstehend einen Überblick über wesentliche<br />

aktuelle Rechtsprechung und geben einen Ausblick auf Gesetzesänderungen im Immobilienbereich.<br />

Autor: Marlies Muck, Msc<br />

Foto: BDO<br />

Entnahme von Gebäuden zu Buchwerten<br />

(Abgabenänderungsgesetz <strong>2023</strong>, Nationalratsbeschluss:<br />

6. 7. <strong>2023</strong>)<br />

Bisher sind Entnahmen von Wirtschaftsgütern<br />

aus dem Betriebsvermögen nach § 6 Z 4 EStG<br />

mit dem Teilwert zum Entnahmezeitpunkt<br />

zu bewerten. Die Entnahme von nicht mehr<br />

betrieblich genutzten Gebäuden führt daher<br />

derzeit zu einer Realisierung stiller Reserven.<br />

Um leerstehende Betriebsgebäude außerbetrieblich<br />

leichter nutzen zu können (und somit<br />

auch die Bodenversiegelung einzudämmen),<br />

soll die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen<br />

zukünftig (so wie bereits die<br />

Entnahme von Grund und Boden) zu Buchwerten<br />

möglich sein. Etwaige stille Reserven bleiben<br />

im Konzept des § 30 EStG ohnehin bis zum<br />

Veräußerungsfall steuerhängig. Durch die<br />

Entnahmeregelung zu Buchwerten kann die<br />

Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerungen<br />

und Betriebsaufgaben nach § 24 Abs.<br />

6 EStG zukünftig entfallen. Die Änderungen<br />

sollen mit 1. 1. 2024 in Kraft treten.<br />

Grundstücksvermietung<br />

durch eine:n Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer:in an GmbH<br />

(VwGH 17. 5. <strong>2023</strong>, Ra 2022/13/0096)<br />

Über die Konstellation, in der ein:e Gesellschafter-Geschäftsführer:in<br />

eine Immobilie<br />

an die beschäftigende GmbH vermietete und<br />

eben diese Immobilie zu Wohnzwecken als<br />

Sachbezug bezog, entschied der VwGH in<br />

zugrunde liegendem Fall. Der Steuerpflichtige<br />

erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

(gewerbliche Vermietung). Aus dem Kauf des<br />

Hauses wurden Vorsteuern geltend gemacht.<br />

Diese Vermietungskonstruktion wurde vom<br />

Finanzamt nicht anerkannt und lässt sich als<br />

Gestaltungsmissbrauch oder Scheingeschäft<br />

klassifizieren. Im vorliegenden Sachverhalt<br />

sind die Mietzinszahlungen weder gewerbliche<br />

Einkünfte noch Umsätze. Ebenso können<br />

damit verbundene <strong>Ausgabe</strong>n sowie geltend<br />

gemachte Vorsteuern nicht berücksichtigt<br />

werden.<br />

Anmietung einer Wohnung durch<br />

eine:n Miteigentümer:in<br />

(VwGH 17. 11. 2022, Ra 2022/15/0023)<br />

Im vorliegenden Fall wird eine Wohnung<br />

einer Miteigentümergemeinschaft durch einen<br />

Miteigentümer zu einem fremdüblichen<br />

Mietzins gemietet. Zusätzlich werden ein Büro<br />

und ein Kellerabteil unentgeltlich vom:von der<br />

Miteigentümer:in genutzt. Die Miteigentümergemeinschaft<br />

hat sämtliche resultierende<br />

Mieteinnahmen als Vermietungseinkünfte sowie<br />

sämtliche Aufwendungen als Werbungskosten<br />

erklärt und die darauf entfallenden<br />

Vorsteuern geltend gemacht.<br />

Das BFG beurteilte den Mietvertrag als<br />

bloße Benützungsregelung, da der gemietete<br />

Teil im Hälfteeigentumsanteil des:der<br />

Miteigentümer:in Deckung finde und der Mietvertrag<br />

einem Fremdvergleich insgesamt nicht<br />

standhalte. Nach der VwGH-Rechtsprechung<br />

ist der Abschluss eines Mietvertrags nur dann<br />

anzunehmen, wenn die Parteien eindeutig<br />

ihren Willen zum Ausdruck bringen, durch die<br />

Vereinbarung mehr als eine bloße Gebrauchsregelung<br />

zu begründen. Da der Mietvertrag<br />

steuerlich nicht anerkannt wurde, waren die<br />

Marlies Muck, Msc<br />

Steuerberaterin/Senior Managerin<br />

erzielten Mieteinnahmen und entfallenden<br />

Aufwendungen bei der Einkünftefeststellung<br />

nicht anzusetzen.<br />

Umsatzsteuerrechtlich handelte es sich nicht<br />

um steuerpflichtige Mietumsätze der Miteigentümergemeinschaft<br />

und es besteht keine<br />

Vorsteuerabzugsberechtigung.<br />

Wie sich zeigt, bietet der Immobiliensektor<br />

auch weiterhin zahlreiche Fallstricke, bei denen<br />

Ihnen die BDO Expert:innenen gerne beratend<br />

zur Seite stehen. Zudem sind die weiteren<br />

Entwicklungen im Zusammenhang mit der<br />

Steuergesetzgebung laufend zu beobachten<br />

und zu evaluieren.<br />

Factbox<br />

MARLIES MUCK, MSC<br />

STEUERBERATERIN/SENIOR MANAGERIN<br />

Telefon +43 5 70 375 1000<br />

marlies.muck@bdo.at<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>04</strong>|<strong>2023</strong><br />

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