Personalmanagement und Führung - ABWF
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7.1 Kündigung<br />
Die Kündigung durch den Arbeitgeber kann in verschiedenen Formen<br />
<strong>und</strong> aus verschiedenen Gründen erfolgen. Folgendes ist zu beachten<br />
(hier nur für unbefristete Arbeitsverhältnisse):<br />
Die Kündigung eines Mitarbeiters, der länger als sechs Monate beschäftigt<br />
war, gilt als sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht im Verhalten des<br />
Mitarbeiters (siehe auch “Abmahnung”) begründet oder betrieblich bedingt<br />
ist. Diesem Kündigungsschutz unterliegen alle Mitarbeiterverhältnisse.<br />
Beim Thema Kündigung spielen neben dem Kündigungsschutzgesetz<br />
(KüSchG) eine Vielzahl juristischer <strong>und</strong> tariflicher Regelungen eine<br />
Rolle. Bei nicht einvernehmlichen Kündigungen <strong>und</strong> in Zweifelsfällen<br />
empfiehlt es sich auf jeden Fall, weitere Informationen von kompetenter<br />
Seite einzuholen.<br />
Es werden drei Kündigungsformen unterschieden:<br />
– fristgerechte (ordentliche) Kündigung,<br />
– fristlose (außerordentliche) Kündigung <strong>und</strong><br />
– Änderungskündigung.<br />
Letztere dient der Neugestaltung der arbeitsvertraglichen Konditionen;<br />
eine Verschlechterung der Konditionen für den Arbeitnehmer ist nur im<br />
Ausnahmefall (drohende Insolvenz u. Ä.) zulässig. Fristlose Kündigungen<br />
sind juristisch i. d. R. nur dann durchsetzbar, wenn ein erhebliches Fehlverhalten<br />
des Mitarbeiters vorliegt (schwere Geschäftsschädigung, Unterschlagung,<br />
Diskriminierung, tätliche Angriffe etc.). In der Regel kommt<br />
die fristgerechte Kündigung zur Anwendung. Für Betriebsratsmitglieder<br />
besteht ein besonderer Kündigungsschutz.<br />
Die Kündigung muss schriftlich (kein Fax, E-Mail o. Ä.) <strong>und</strong> fristgerecht erfolgen.<br />
Kündigungsfristen<br />
Wenn nicht durch einen Tarif- oder Dienstvertrag geregelt, gelten die folgenden<br />
Kündigungsfristen nach BGB.<br />
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