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Personalmanagement und Führung - ABWF

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7.1 Kündigung<br />

Die Kündigung durch den Arbeitgeber kann in verschiedenen Formen<br />

<strong>und</strong> aus verschiedenen Gründen erfolgen. Folgendes ist zu beachten<br />

(hier nur für unbefristete Arbeitsverhältnisse):<br />

Die Kündigung eines Mitarbeiters, der länger als sechs Monate beschäftigt<br />

war, gilt als sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht im Verhalten des<br />

Mitarbeiters (siehe auch “Abmahnung”) begründet oder betrieblich bedingt<br />

ist. Diesem Kündigungsschutz unterliegen alle Mitarbeiterverhältnisse.<br />

Beim Thema Kündigung spielen neben dem Kündigungsschutzgesetz<br />

(KüSchG) eine Vielzahl juristischer <strong>und</strong> tariflicher Regelungen eine<br />

Rolle. Bei nicht einvernehmlichen Kündigungen <strong>und</strong> in Zweifelsfällen<br />

empfiehlt es sich auf jeden Fall, weitere Informationen von kompetenter<br />

Seite einzuholen.<br />

Es werden drei Kündigungsformen unterschieden:<br />

– fristgerechte (ordentliche) Kündigung,<br />

– fristlose (außerordentliche) Kündigung <strong>und</strong><br />

– Änderungskündigung.<br />

Letztere dient der Neugestaltung der arbeitsvertraglichen Konditionen;<br />

eine Verschlechterung der Konditionen für den Arbeitnehmer ist nur im<br />

Ausnahmefall (drohende Insolvenz u. Ä.) zulässig. Fristlose Kündigungen<br />

sind juristisch i. d. R. nur dann durchsetzbar, wenn ein erhebliches Fehlverhalten<br />

des Mitarbeiters vorliegt (schwere Geschäftsschädigung, Unterschlagung,<br />

Diskriminierung, tätliche Angriffe etc.). In der Regel kommt<br />

die fristgerechte Kündigung zur Anwendung. Für Betriebsratsmitglieder<br />

besteht ein besonderer Kündigungsschutz.<br />

Die Kündigung muss schriftlich (kein Fax, E-Mail o. Ä.) <strong>und</strong> fristgerecht erfolgen.<br />

Kündigungsfristen<br />

Wenn nicht durch einen Tarif- oder Dienstvertrag geregelt, gelten die folgenden<br />

Kündigungsfristen nach BGB.<br />

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