Personalmanagement und Führung - ABWF
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Wann kann abgemahnt werden?<br />
Abgemahnt werden kann in folgenden Fällen:<br />
– Verschweigen einer Nebenbeschäftigung,<br />
– eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit,<br />
– Arbeitsverweigerung,<br />
– unsoziales Verhalten (Beleidigung, Belästigung),<br />
– Verstoß gegen Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzvorschriften,<br />
– Weitergabe von Interna (je nach Schwere auch direkte Kündigung<br />
möglich).<br />
Es gilt der Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit: Kleinere/“harmlose” Ursachen<br />
reichen für eine Abmahnung nicht aus.<br />
Vor einer Kündigung muss nicht abgemahnt werden bei Unterschlagung,<br />
Betrug, Diebstahl.<br />
Wie muss abgemahnt werden?<br />
Prinzipiell reicht eine mündliche Abmahnung unter Zeugen, wenn sicher<br />
ist, dass der Mitarbeiter diese auch versteht. Eine schriftliche Abmahnung<br />
ist aber unbedingt vorzuziehen. In beiden Fällen gilt, dass die folgenden<br />
Inhalte vorkommen müssen:<br />
– das Wort Abmahnung,<br />
– möglichst konkrete Darstellung der Pflichtverletzung (Sachverhalt, Ort,<br />
Datum, Zeugen etc.),<br />
– Missbilligung des Verhaltens <strong>und</strong> Hinweis auf korrektes Verhalten,<br />
– Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (in der Regel: Kündigung)<br />
im Falle der Fortsetzung oder Wiederholung.<br />
Die Abmahnung muss vom Mitarbeiter quittiert werden; sie geht als Kopie<br />
in die Personalakte ein <strong>und</strong> verbleibt dort. Der betroffene Mitarbeiter<br />
kann einer Abmahnung widersprechen <strong>und</strong> versuchen, die Entfernung<br />
selbiger aus seiner Personalakte beim Arbeitsgericht einzuklagen. Eine<br />
zweite Abmahnung kann erst dann ausgesprochen werden, wenn der<br />
Mitarbeiter die erste erhalten hat.<br />
Eine Abmahnung kann jeder aussprechen, der dem Mitarbeiter gegenüber<br />
“anweisungsbefugt” ist, also auch direkte Vorgesetzte.<br />
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