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Heft 126 - Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung

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Brandenburg Gesetz über die Hochschulen des<br />

Landes Brandenburg (Brandenburgisches<br />

Hochschulgesetz)<br />

- 2 -<br />

Keine diesbezügliche Regelung, in § 11 Studienberatung<br />

heißt es lediglich: Die Hochschule<br />

soll bei der Studienberatung insbesondere mit<br />

der <strong>für</strong> die Berufsberatung und den <strong>für</strong> die<br />

staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zu-<br />

sammenwirken.<br />

Bremen Bremisches Hochschulgesetz Keine diesbezügliche Regelung, in § 51 (2)<br />

Studienberatung heißt es lediglich: Die Hochschulen<br />

arbeiten bei der Studienberatung insbesondere<br />

mit den <strong>für</strong> die Bildungsberatung,<br />

die Berufsberatung und die staatlichen Prüfungen<br />

zuständigen Stellen zusammen. Sie arbeiten<br />

mit den <strong>für</strong> die soziale Betreuung und die<br />

psychologisch-therapeutische Beratung zuständigen<br />

Stellen zusammen, insbesondere im<br />

Rahmen der studienbegleitenden Beratung bei<br />

der damit verbundenen Konfliktberatung sowie<br />

bei der Bewältigung von persönlichen Schwie-<br />

rigkeiten im Studienverlauf.<br />

Hamburg § 51 (3) Studienberatung :<br />

Die Hochschulen sollen bei der Studienberatung<br />

insbesondere mit den <strong>für</strong> die Berufsberatung<br />

und die Beratung in den Schulen sowie mit<br />

den <strong>für</strong> die staatlichen Prüfungsordnungen zu-<br />

Hessen Hessisches Hochschulgesetz<br />

(unter Berücksichtigung des Dritten<br />

Gesetzes zur Änderung des Hessischen<br />

Hochschulgesetzes und anderer<br />

Gesetze vom 20. Dezember 2004)<br />

ständigen Stellen zusammenwirken.<br />

§ 18 (2) Studienberatung<br />

Die Hochschulen arbeiten bei der Studienberatung<br />

mit den Trägern der Bildungs- und Berufsberatung<br />

und der studienvorbereitenden<br />

Beratung von Schülerinnen und Schülern zusammen.<br />

Keine diesbezügliche Regelung<br />

Keine diesbezügliche Regelung<br />

Keine diesbezügliche Regelung<br />

§ 63 (5) Hochschulzugang<br />

Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen<br />

und Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen<br />

und Prüfungen gestatten. Die Studienzeiten und<br />

dabei erbrachte Prüfungsleistungen werden auf Antrag<br />

anerkannt.

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