Heft 126 - Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung
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Brandenburg Gesetz über die Hochschulen des<br />
Landes Brandenburg (Brandenburgisches<br />
Hochschulgesetz)<br />
- 2 -<br />
Keine diesbezügliche Regelung, in § 11 Studienberatung<br />
heißt es lediglich: Die Hochschule<br />
soll bei der Studienberatung insbesondere mit<br />
der <strong>für</strong> die Berufsberatung und den <strong>für</strong> die<br />
staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zu-<br />
sammenwirken.<br />
Bremen Bremisches Hochschulgesetz Keine diesbezügliche Regelung, in § 51 (2)<br />
Studienberatung heißt es lediglich: Die Hochschulen<br />
arbeiten bei der Studienberatung insbesondere<br />
mit den <strong>für</strong> die Bildungsberatung,<br />
die Berufsberatung und die staatlichen Prüfungen<br />
zuständigen Stellen zusammen. Sie arbeiten<br />
mit den <strong>für</strong> die soziale Betreuung und die<br />
psychologisch-therapeutische Beratung zuständigen<br />
Stellen zusammen, insbesondere im<br />
Rahmen der studienbegleitenden Beratung bei<br />
der damit verbundenen Konfliktberatung sowie<br />
bei der Bewältigung von persönlichen Schwie-<br />
rigkeiten im Studienverlauf.<br />
Hamburg § 51 (3) Studienberatung :<br />
Die Hochschulen sollen bei der Studienberatung<br />
insbesondere mit den <strong>für</strong> die Berufsberatung<br />
und die Beratung in den Schulen sowie mit<br />
den <strong>für</strong> die staatlichen Prüfungsordnungen zu-<br />
Hessen Hessisches Hochschulgesetz<br />
(unter Berücksichtigung des Dritten<br />
Gesetzes zur Änderung des Hessischen<br />
Hochschulgesetzes und anderer<br />
Gesetze vom 20. Dezember 2004)<br />
ständigen Stellen zusammenwirken.<br />
§ 18 (2) Studienberatung<br />
Die Hochschulen arbeiten bei der Studienberatung<br />
mit den Trägern der Bildungs- und Berufsberatung<br />
und der studienvorbereitenden<br />
Beratung von Schülerinnen und Schülern zusammen.<br />
Keine diesbezügliche Regelung<br />
Keine diesbezügliche Regelung<br />
Keine diesbezügliche Regelung<br />
§ 63 (5) Hochschulzugang<br />
Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen<br />
und Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen<br />
und Prüfungen gestatten. Die Studienzeiten und<br />
dabei erbrachte Prüfungsleistungen werden auf Antrag<br />
anerkannt.