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Heft 126 - Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung

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Saarland Gesetz über die Universität des<br />

Saarlandes<br />

- 4 -<br />

Keine diesbezügliche Regelung:<br />

"Sie arbeitet mit den <strong>für</strong> die Studienfachberatung<br />

zuständigen Stellen dieser Hochschulen<br />

und mit den <strong>für</strong> die Berufsberatung, die staatlichen<br />

Prüfungen und die sonstige Bildungsberatung<br />

zuständigen Stellen zusammen."<br />

Sachsen Sächsisches Hochschulgesetz Keine diesbezügliche Regelung in § 9 Studienberatung:<br />

"Die Beratungsstelle soll mit den <strong>für</strong> die Berufsund<br />

Bildungsberatung zuständigen staatlichen<br />

Sachsen-Anhalt Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt<br />

Dienststellen zusammenwirken."<br />

Keine diesbezügliche Regelung in § 11 Studienberatung:<br />

"Diese Beratungsstellen sollen vor allem mit<br />

den <strong>für</strong> die Berufs- und Arbeitsberatung sowie<br />

den <strong>für</strong> die staatlichen und kirchlichen Prüfun-<br />

gen zuständigen Stellen zusammenwirken."<br />

Schleswig-Holstein Hochschulgesetz Schleswig-Holstein Keine diesbezügliche Regelung in § 89 Studienberatung:<br />

"dabei soll sie mit den <strong>für</strong> die Berufsberatung<br />

und den <strong>für</strong> die staatlichen Prüfungen zuständi-<br />

gen Stellen zusammenwirken."<br />

Thüringen Thüringer Hochschulgesetz Keine diesbezügliche Regelung in § 20 (2) Studienberatung:<br />

Die Hochschulen richten Studienberatungsstellen<br />

ein, die mit den Fachbereichen, der Studentenschaft<br />

und den <strong>für</strong> die Berufsberatung<br />

und den <strong>für</strong> die staatlichen Prüfungen zuständigen<br />

Stellen zusammenarbeiten.<br />

§ 71 (6) Einschreibung:<br />

Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen<br />

Urteil von Schule und Universität besondere Begabung<br />

aufweisen, können als Juniorstudierende eingeschrieben<br />

werden. Sie erhalten damit das Recht, an<br />

Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen. Ihre<br />

Studien- und Prüfungsleistungen sind bei einem späte-<br />

ren Studium anzuerkennen.<br />

Keine diesbezügliche Regelung<br />

Keine diesbezügliche Regelung<br />

Keine diesbezügliche Regelung<br />

Keine diesbezügliche Regelung

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