Heft 126 - Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung
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Saarland Gesetz über die Universität des<br />
Saarlandes<br />
- 4 -<br />
Keine diesbezügliche Regelung:<br />
"Sie arbeitet mit den <strong>für</strong> die Studienfachberatung<br />
zuständigen Stellen dieser Hochschulen<br />
und mit den <strong>für</strong> die Berufsberatung, die staatlichen<br />
Prüfungen und die sonstige Bildungsberatung<br />
zuständigen Stellen zusammen."<br />
Sachsen Sächsisches Hochschulgesetz Keine diesbezügliche Regelung in § 9 Studienberatung:<br />
"Die Beratungsstelle soll mit den <strong>für</strong> die Berufsund<br />
Bildungsberatung zuständigen staatlichen<br />
Sachsen-Anhalt Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt<br />
Dienststellen zusammenwirken."<br />
Keine diesbezügliche Regelung in § 11 Studienberatung:<br />
"Diese Beratungsstellen sollen vor allem mit<br />
den <strong>für</strong> die Berufs- und Arbeitsberatung sowie<br />
den <strong>für</strong> die staatlichen und kirchlichen Prüfun-<br />
gen zuständigen Stellen zusammenwirken."<br />
Schleswig-Holstein Hochschulgesetz Schleswig-Holstein Keine diesbezügliche Regelung in § 89 Studienberatung:<br />
"dabei soll sie mit den <strong>für</strong> die Berufsberatung<br />
und den <strong>für</strong> die staatlichen Prüfungen zuständi-<br />
gen Stellen zusammenwirken."<br />
Thüringen Thüringer Hochschulgesetz Keine diesbezügliche Regelung in § 20 (2) Studienberatung:<br />
Die Hochschulen richten Studienberatungsstellen<br />
ein, die mit den Fachbereichen, der Studentenschaft<br />
und den <strong>für</strong> die Berufsberatung<br />
und den <strong>für</strong> die staatlichen Prüfungen zuständigen<br />
Stellen zusammenarbeiten.<br />
§ 71 (6) Einschreibung:<br />
Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen<br />
Urteil von Schule und Universität besondere Begabung<br />
aufweisen, können als Juniorstudierende eingeschrieben<br />
werden. Sie erhalten damit das Recht, an<br />
Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen. Ihre<br />
Studien- und Prüfungsleistungen sind bei einem späte-<br />
ren Studium anzuerkennen.<br />
Keine diesbezügliche Regelung<br />
Keine diesbezügliche Regelung<br />
Keine diesbezügliche Regelung<br />
Keine diesbezügliche Regelung