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1/Beträge, die den gesetzlichen Rücklagen<br />

zuzuführen sind;<br />

2/alle Beträge, die von der Hauptversammlung<br />

zur Dotierung aller freien, ordentlichen<br />

und außerordentlichen oder neu zu bildenden<br />

Rücklagen bestimmt sind;<br />

3/Sollte ein Saldo bestehen, wird dieser<br />

unter allen Aktien proportional zu ihrem<br />

eingelösten und nicht abgeschriebenen<br />

Betrag aufgeteilt, wobei festgehalten<br />

wird, dass die zusammengelegten Aktien<br />

während der Zweijahresfrist nach der<br />

Aktienzusammenlegung der Gesellschaft<br />

gemäß dem siebzehnten Beschluss<br />

der Hauptversammlung vom<br />

16. Mai 2006 einen Anspruch auf einen<br />

im Vergleich zu den nicht zusammengelegten<br />

Aktien zehnmal höheren Betrag<br />

begründen.<br />

Die Hauptversammlung kann Ausschüttungen<br />

aus freiwilligen Rücklagen zur<br />

Auszahlung oder Vervollständigung einer<br />

Dividende oder zur Durchführung einer<br />

außerordentlichen Ausschüttung<br />

beschließen.<br />

Jede Aktie berechtigt ihren Inhaber zu<br />

einem proportionalen Anteil an der Zahl<br />

und am Nennwert der bestehenden Aktien,<br />

am Vermögen, an den Gewinnen oder am<br />

Liquidationsüberschuss der Gesellschaft.<br />

Rückkauf und Umwandlung<br />

Die Satzung sieht weder den Rückkauf<br />

noch die Umwandlung von Aktien vor.<br />

Bezugsrecht für Wertpapiere der<br />

gleichen Kategorie<br />

Gemäß den derzeit in Frankreich geltenden<br />

Rechtsvorschriften und insbesondere<br />

gemäß Artikel L. 225-132 des französischen<br />

Handelsgesetzbuchs erhalten<br />

die Aktionäre bei jeder Kapitalerhöhung<br />

in bar ein Bezugsrecht für die Zeichnung<br />

neuer Aktien, das proportional zur Anzahl<br />

ihrer Aktien ist.<br />

Die Hauptversammlung, die eine Kapitalerhöhung<br />

beschließt oder genehmigt, kann<br />

gemäß Artikel L. 225-135 des französischen<br />

Handelsgesetzbuchs das Bezugsrecht<br />

für die gesamte Kapitalerhöhung<br />

oder für eine oder mehrere Tranchen dieser<br />

Kapitalerhöhung außer Kraft setzen und<br />

nach eigenem Ermessen Zeitspannen für<br />

die Zeichnungsfristen der Aktionäre festsetzen.<br />

Wenn die Emission durch Kapitalerhöhung<br />

über die Börse unter Ausschluss<br />

des Bezugsrechts erfolgt, ist der<br />

Emissionspreis gemäß Artikel L. 225-136<br />

des französischen Handelsgesetzbuchs<br />

festzulegen.<br />

Außerdem kann die Hauptversammlung,<br />

die eine Kapitalerhöhung beschließt, gemäß<br />

Artikel L. 225-138 des französischen<br />

Handelsgesetzbuchs den Erwerb<br />

dieser Aktien bestimmten Personen<br />

oder Personenkategorien vorbehalten,<br />

die bestimmte Kriterien erfüllen.<br />

Die Hauptversammlung kann außerdem<br />

den Erwerb dieser Aktien im Rahmen<br />

eines Tauschangebots gemäß Artikel<br />

L. 225-148 des französischen<br />

Handelsgesetzbuchs den Aktionären<br />

einer anderen Gesellschaft oder bestimmten<br />

Personen im Rahmen von<br />

Sacheinlagen gemäß Artikel L. 225-<br />

147 des französischen Handelsgesetzbuchs<br />

vorbehalten.<br />

Unteilbarkeit der Aktien<br />

Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen<br />

über das Stimmrecht in Hauptversammlungen<br />

und über das den Aktionären<br />

gewährte Informationsrecht können Aktien<br />

nicht geteilt werden, so dass gemeinsame<br />

Anteilseigner sich gegenüber der<br />

Gesellschaft jeweils von einem von ihnen<br />

oder von einem gemeinsamen Vertreter<br />

vertreten lassen müssen, der im Falle einer<br />

Uneinigkeit gerichtlich bestimmt wird.<br />

21.2.4 Zur Änderung<br />

der Aktionärsrechte<br />

erforderliche Mehrheit<br />

Die Aktionärsrechte sind in der Satzung<br />

der Gesellschaft festgelegt. Gemäß Artikel<br />

L. 225-96 Abs. 1 des französischen Handelsgesetzbuchs<br />

muss die Änderung der<br />

Satzung von einer außerordentlichen<br />

Hauptversammlung genehmigt werden, d.h.<br />

von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden<br />

oder vertretenen Aktionäre angenommen<br />

werden.<br />

216 REFERENZDOKUMENT SCOR 2007<br />

21.2.5 Bedingungen<br />

für die Einberufung<br />

der ordentlichen und<br />

außerordentlichen<br />

Hauptversammlungen<br />

(Artikel 8 und 19 der<br />

Satzung)<br />

Hauptversammlungen werden gemäß<br />

den gesetzlichen Bestimmungen einberufen<br />

und durchgeführt. Sie bestehen<br />

aus allen Aktionären, unabhängig von<br />

der Zahl ihrer Aktien. Gemäß Artikel 8<br />

(„Rechte jeder Aktie“) der Satzung hat<br />

jede Alte Aktie während einer Frist von<br />

zwei Jahren ab der am 3. Januar 2007<br />

erfolgten Zusammenlegung der Aktien<br />

der Gesellschaft eine Stimme und jede<br />

Neue Aktie hat zehn Stimmen, so dass<br />

sich die Zahl der Aktien proportional zu<br />

ihrem Anteil am Gesellschaftskapital<br />

verhält. Abgesehen davon gestattet die<br />

Satzung kein doppeltes Stimmrecht.<br />

Die Zusammenkunft erfolgt entweder<br />

am Sitz der Gesellschaft oder an einem<br />

anderen, in der Ladung bezeichneten<br />

Ort.<br />

Jeder Aktionär kann persönlich oder<br />

durch einen Vertreter an den Hauptversammlungen<br />

teilnehmen, nachdem er<br />

seine Identität und seinen Aktienbesitz<br />

nachgewiesen hat, entweder in Form einer<br />

namentlichen Einschreibung oder<br />

einer von einem zugelassenen Depotverwalter<br />

ausgestellten Bescheinigung.<br />

Die Frist, in deren Verlauf Formalitäten<br />

zur Blockierung der Inhaberaktien abzuschließen<br />

sind, wird vom Verwaltungsrat<br />

der Gesellschaft festgesetzt. Diese Frist<br />

beträgt normalerweise 24 Stunden.<br />

Die Aktionäre können unter den gesetzlich<br />

und verordnungsrechtlich festgelegten<br />

Bedingungen ihr Formular zur<br />

Vollmachterteilung oder zur Abstimmung<br />

per Briefwahl im Hinblick auf alle Hauptversammlungen<br />

entweder in Papierform<br />

oder, aufgrund des Beschlusses des<br />

Verwaltungsrates der Gesellschaft, mittels<br />

elektronischer Fernübertragung einreichen.<br />

Für Anweisungen der Aktionäre<br />

zur Vollmachterteilung auf elektro-

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