4 - Scor
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1/Beträge, die den gesetzlichen Rücklagen<br />
zuzuführen sind;<br />
2/alle Beträge, die von der Hauptversammlung<br />
zur Dotierung aller freien, ordentlichen<br />
und außerordentlichen oder neu zu bildenden<br />
Rücklagen bestimmt sind;<br />
3/Sollte ein Saldo bestehen, wird dieser<br />
unter allen Aktien proportional zu ihrem<br />
eingelösten und nicht abgeschriebenen<br />
Betrag aufgeteilt, wobei festgehalten<br />
wird, dass die zusammengelegten Aktien<br />
während der Zweijahresfrist nach der<br />
Aktienzusammenlegung der Gesellschaft<br />
gemäß dem siebzehnten Beschluss<br />
der Hauptversammlung vom<br />
16. Mai 2006 einen Anspruch auf einen<br />
im Vergleich zu den nicht zusammengelegten<br />
Aktien zehnmal höheren Betrag<br />
begründen.<br />
Die Hauptversammlung kann Ausschüttungen<br />
aus freiwilligen Rücklagen zur<br />
Auszahlung oder Vervollständigung einer<br />
Dividende oder zur Durchführung einer<br />
außerordentlichen Ausschüttung<br />
beschließen.<br />
Jede Aktie berechtigt ihren Inhaber zu<br />
einem proportionalen Anteil an der Zahl<br />
und am Nennwert der bestehenden Aktien,<br />
am Vermögen, an den Gewinnen oder am<br />
Liquidationsüberschuss der Gesellschaft.<br />
Rückkauf und Umwandlung<br />
Die Satzung sieht weder den Rückkauf<br />
noch die Umwandlung von Aktien vor.<br />
Bezugsrecht für Wertpapiere der<br />
gleichen Kategorie<br />
Gemäß den derzeit in Frankreich geltenden<br />
Rechtsvorschriften und insbesondere<br />
gemäß Artikel L. 225-132 des französischen<br />
Handelsgesetzbuchs erhalten<br />
die Aktionäre bei jeder Kapitalerhöhung<br />
in bar ein Bezugsrecht für die Zeichnung<br />
neuer Aktien, das proportional zur Anzahl<br />
ihrer Aktien ist.<br />
Die Hauptversammlung, die eine Kapitalerhöhung<br />
beschließt oder genehmigt, kann<br />
gemäß Artikel L. 225-135 des französischen<br />
Handelsgesetzbuchs das Bezugsrecht<br />
für die gesamte Kapitalerhöhung<br />
oder für eine oder mehrere Tranchen dieser<br />
Kapitalerhöhung außer Kraft setzen und<br />
nach eigenem Ermessen Zeitspannen für<br />
die Zeichnungsfristen der Aktionäre festsetzen.<br />
Wenn die Emission durch Kapitalerhöhung<br />
über die Börse unter Ausschluss<br />
des Bezugsrechts erfolgt, ist der<br />
Emissionspreis gemäß Artikel L. 225-136<br />
des französischen Handelsgesetzbuchs<br />
festzulegen.<br />
Außerdem kann die Hauptversammlung,<br />
die eine Kapitalerhöhung beschließt, gemäß<br />
Artikel L. 225-138 des französischen<br />
Handelsgesetzbuchs den Erwerb<br />
dieser Aktien bestimmten Personen<br />
oder Personenkategorien vorbehalten,<br />
die bestimmte Kriterien erfüllen.<br />
Die Hauptversammlung kann außerdem<br />
den Erwerb dieser Aktien im Rahmen<br />
eines Tauschangebots gemäß Artikel<br />
L. 225-148 des französischen<br />
Handelsgesetzbuchs den Aktionären<br />
einer anderen Gesellschaft oder bestimmten<br />
Personen im Rahmen von<br />
Sacheinlagen gemäß Artikel L. 225-<br />
147 des französischen Handelsgesetzbuchs<br />
vorbehalten.<br />
Unteilbarkeit der Aktien<br />
Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen<br />
über das Stimmrecht in Hauptversammlungen<br />
und über das den Aktionären<br />
gewährte Informationsrecht können Aktien<br />
nicht geteilt werden, so dass gemeinsame<br />
Anteilseigner sich gegenüber der<br />
Gesellschaft jeweils von einem von ihnen<br />
oder von einem gemeinsamen Vertreter<br />
vertreten lassen müssen, der im Falle einer<br />
Uneinigkeit gerichtlich bestimmt wird.<br />
21.2.4 Zur Änderung<br />
der Aktionärsrechte<br />
erforderliche Mehrheit<br />
Die Aktionärsrechte sind in der Satzung<br />
der Gesellschaft festgelegt. Gemäß Artikel<br />
L. 225-96 Abs. 1 des französischen Handelsgesetzbuchs<br />
muss die Änderung der<br />
Satzung von einer außerordentlichen<br />
Hauptversammlung genehmigt werden, d.h.<br />
von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden<br />
oder vertretenen Aktionäre angenommen<br />
werden.<br />
216 REFERENZDOKUMENT SCOR 2007<br />
21.2.5 Bedingungen<br />
für die Einberufung<br />
der ordentlichen und<br />
außerordentlichen<br />
Hauptversammlungen<br />
(Artikel 8 und 19 der<br />
Satzung)<br />
Hauptversammlungen werden gemäß<br />
den gesetzlichen Bestimmungen einberufen<br />
und durchgeführt. Sie bestehen<br />
aus allen Aktionären, unabhängig von<br />
der Zahl ihrer Aktien. Gemäß Artikel 8<br />
(„Rechte jeder Aktie“) der Satzung hat<br />
jede Alte Aktie während einer Frist von<br />
zwei Jahren ab der am 3. Januar 2007<br />
erfolgten Zusammenlegung der Aktien<br />
der Gesellschaft eine Stimme und jede<br />
Neue Aktie hat zehn Stimmen, so dass<br />
sich die Zahl der Aktien proportional zu<br />
ihrem Anteil am Gesellschaftskapital<br />
verhält. Abgesehen davon gestattet die<br />
Satzung kein doppeltes Stimmrecht.<br />
Die Zusammenkunft erfolgt entweder<br />
am Sitz der Gesellschaft oder an einem<br />
anderen, in der Ladung bezeichneten<br />
Ort.<br />
Jeder Aktionär kann persönlich oder<br />
durch einen Vertreter an den Hauptversammlungen<br />
teilnehmen, nachdem er<br />
seine Identität und seinen Aktienbesitz<br />
nachgewiesen hat, entweder in Form einer<br />
namentlichen Einschreibung oder<br />
einer von einem zugelassenen Depotverwalter<br />
ausgestellten Bescheinigung.<br />
Die Frist, in deren Verlauf Formalitäten<br />
zur Blockierung der Inhaberaktien abzuschließen<br />
sind, wird vom Verwaltungsrat<br />
der Gesellschaft festgesetzt. Diese Frist<br />
beträgt normalerweise 24 Stunden.<br />
Die Aktionäre können unter den gesetzlich<br />
und verordnungsrechtlich festgelegten<br />
Bedingungen ihr Formular zur<br />
Vollmachterteilung oder zur Abstimmung<br />
per Briefwahl im Hinblick auf alle Hauptversammlungen<br />
entweder in Papierform<br />
oder, aufgrund des Beschlusses des<br />
Verwaltungsrates der Gesellschaft, mittels<br />
elektronischer Fernübertragung einreichen.<br />
Für Anweisungen der Aktionäre<br />
zur Vollmachterteilung auf elektro-