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Die Umwandlung an sich hatte keinerlei<br />

Auswirkungen auf den Wert der SCOR-<br />

Wertpapiere. Die Anzahl der von der Gesellschaft<br />

ausgegebenen Aktien wurde<br />

durch die Umwandlung allein nicht verändert,<br />

und die Aktien der Gesellschaft sind<br />

zu diesem Zeitpunkt weiterhin zum Handel<br />

an der Eurolist der Euronext Paris, bis zum<br />

14. Juni 2007 an der New Yorker Börse in<br />

Form von American Depositary Shares (die<br />

„ADS“), seit dem 8. August 2007 an der<br />

SWX Swiss Exchange in Zürich sowie im<br />

außerbörslichen Handel der Frankfurter<br />

Börse zugelassen geblieben. Am 14. Juni<br />

2007 wurde die Notierung der ADS von<br />

SCOR an der New York Stock Exchange<br />

beendet und die Registrierung der SCOR-<br />

Wertpapiere bei der Securities and Exchange<br />

Commission endete am 4. September<br />

2007.<br />

B - Versicherungsrecht<br />

Für das Betreiben von Rückversicherungsgeschäften<br />

unterliegt SCOR speziellen<br />

Bestimmungen. Seit dem Inkrafttreten<br />

des Gesetzes Nr. 94-679 vom<br />

8. August 1994 unterliegen die Rückversicherungsgesellschaften<br />

der Kontrolle<br />

des Staates auf der Grundlage der<br />

im Buch III des französischen Versicherungsgesetzes<br />

(Code des Assurances)<br />

enthaltenen Bestimmungen.<br />

Art und Umfang dieser Kontrolle wurden<br />

mit dem Gesetz Nr. 2001-420 vom<br />

15. Mai 2001 deutlich verschärft. Die<br />

wichtigsten Rechtsvorschriften, die mit<br />

diesem Gesetz eingeführt wurden,<br />

betreffen:<br />

- Einführung eines Genehmigungsverfahrens<br />

vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit<br />

für französische Gesellschaften,<br />

die ausschließlich im Rückversicherungsgeschäft<br />

tätig sind. Da die Durchführungsbestimmungen<br />

bislang nicht verabschiedet<br />

wurden, ist dieses Verfahren<br />

allerdings noch nicht in Kraft getreten;<br />

- Recht der Autorité de Contrôle des Assurances<br />

et des Mutuelles („A.C.A.M.“),<br />

der französischen Aufsichtsbehörde für<br />

Versicherungsgesellschaften, Verwarnungen<br />

auszusprechen, wenn ein Unter-<br />

nehmen eine geltende gesetzliche Bestimmung<br />

oder Vorschrift verletzt;<br />

- Einführung neuer Sanktionen, die die<br />

A.C.A.M. den Rückversicherungsgesellschaften<br />

auferlegen kann, wenn sie eine<br />

geltende gesetzliche Bestimmung oder<br />

Vorschrift nicht eingehalten haben;<br />

- Möglichkeit, die Zulassung zu entziehen,<br />

wenn über einen längeren Zeitraum<br />

keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde,<br />

das Gleichgewicht zwischen der Finanzausstattung<br />

der Gesellschaft und<br />

ihrer Geschäftstätigkeit gestört ist oder<br />

wenn dies von allgemeinem Interesse<br />

ist, sowie bei wesentlichen Veränderungen<br />

in der Zusammensetzung des<br />

Gesellschaftskapitals oder der<br />

Leitungsorgane.<br />

C - Europarecht<br />

Am 16. November 2005 wurde die Richtlinie<br />

Nr. 2005/68/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates (die „Rückversicherungsrichtlinie“)<br />

verabschiedet, die<br />

für in der Europäischen Union angesiedelte<br />

Rückversicherungsunternehmen Folgendes<br />

einführt: (i) ein System mir einer<br />

einmaligen Zulassung durch die Aufsichtsbehörde<br />

des Staates, in dem die Gesellschaft<br />

ihren Sitz hat, deren Genehmigung<br />

anschliessend in allen Mitgliedsstaaten<br />

anerkannt wird, sowie (ii) eine fi nanzielle<br />

Aufsicht, die durch diese Behörde ausgeübt<br />

wird. Außerdem legt diese Richtlinie<br />

Regeln in Bezug auf die Solvabilität der in<br />

der Europäischen Union niedergelassenen<br />

Rückversicherungsunternehmen fest, um<br />

die Aufsichtskontrollen, der diese Unternehmen<br />

unterliegen, zu vereinheitlichen.<br />

Am 10. Dezember 2007, dem Zieldatum<br />

für die Umsetzung in nationales Recht, waren<br />

die Bestimmungen der Richtlinie in<br />

den meisten Rechtsordnungen der verschiedenen<br />

Mitgliedsstaaten umgesetzt.<br />

Einige Länder wie unter anderem auch<br />

Frankreich stellen hierbei jedoch eine Ausnahme<br />

dar, denn dort ist die Umsetzung in<br />

nationales Recht noch nicht abgeschlossen.<br />

Unternehmen, die Rückversicherungstätigkeiten<br />

ausüben und ihren Sitz in<br />

einem Mitgliedsstaat haben, müssen die<br />

neuen, durch die Umsetzung geänderten<br />

nationalen Vorschriften dieses Staates<br />

REFERENZDOKUMENT SCOR 2007<br />

INFORMATIONEN ZUM EMITTENTEN<br />

bezüglich der Ausübung dieser Tätigkeiten<br />

beachten.<br />

D - Amerikanisches Recht<br />

In den USA gelten für die Tochtergesellschaften<br />

im Versicherungs- und Rückversicherungsbereich<br />

größtenteils die versicherungsrechtlichen<br />

Bestimmungen der<br />

einzelnen amerikanischen Bundesstaaten,<br />

in denen sie ansässig sind, aber auch die<br />

Bestimmungen der Staaten, in denen sie<br />

eine Zulassung oder Lizenz als Rückversicherer<br />

haben. SCOR Reinsurance Company,<br />

die größte US-Tochtergesellschaft<br />

des Konzerns im Bereich Sachrückversicherung,<br />

hat ihren Sitz im Bundesstaat<br />

New York, und die SCOR Global Life U.S<br />

Re Insurance Company, die wichtigste US-<br />

Konzerngesellschaft im Bereich Lebensversicherung,<br />

ist in Texas ansässig. Die anderen<br />

US-Konzerngesellschaften haben<br />

ihren Geschäftssitz in Arizona, Delaware,<br />

Texas und in Vermont.<br />

E - Solvabilitätsspanne<br />

Jeder Mitgliedstaat, der die Rückversicherungsrichtlinie<br />

umgesetzt hat, verpfl ichtet<br />

die Rückversicherungsunternehmen mit<br />

Sitz in seinem Hoheitsgebiet, stets eine mit<br />

Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer<br />

Geschäftstätigkeit ausreichende verfügbare<br />

Solvabilitätsspanne, die mindestens<br />

den Anforderungen der besagten Richtlinie<br />

entspricht, sowie einen Garantiefonds,<br />

bereitzustellen.<br />

Die Verpfl ichtung der Rückversicherer zur<br />

Bildung einer angemessenen Solvabilitätsspanne<br />

dient dem Schutz der Versicherungsgesellschaften<br />

und darüber hinaus<br />

dem Verbraucherschutz und soll dafür sorgen,<br />

dass die Rückversicherungsunternehmen<br />

im Falle eines Rückgangs der Geschäftstätigkeit<br />

oder der Anlagenrendite<br />

über zusätzliche Reserven verfügen, um<br />

diese Interessen, und darüber hinaus die<br />

Versicherten, zu schützenund den leitenden<br />

Organen, sowie den Aufsichts- und<br />

Regulierungsbehörden Zeit zu lassen um<br />

den begegneten Schwierigkeiten ab<br />

zuhelfen.<br />

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