4 - Scor
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Die Umwandlung an sich hatte keinerlei<br />
Auswirkungen auf den Wert der SCOR-<br />
Wertpapiere. Die Anzahl der von der Gesellschaft<br />
ausgegebenen Aktien wurde<br />
durch die Umwandlung allein nicht verändert,<br />
und die Aktien der Gesellschaft sind<br />
zu diesem Zeitpunkt weiterhin zum Handel<br />
an der Eurolist der Euronext Paris, bis zum<br />
14. Juni 2007 an der New Yorker Börse in<br />
Form von American Depositary Shares (die<br />
„ADS“), seit dem 8. August 2007 an der<br />
SWX Swiss Exchange in Zürich sowie im<br />
außerbörslichen Handel der Frankfurter<br />
Börse zugelassen geblieben. Am 14. Juni<br />
2007 wurde die Notierung der ADS von<br />
SCOR an der New York Stock Exchange<br />
beendet und die Registrierung der SCOR-<br />
Wertpapiere bei der Securities and Exchange<br />
Commission endete am 4. September<br />
2007.<br />
B - Versicherungsrecht<br />
Für das Betreiben von Rückversicherungsgeschäften<br />
unterliegt SCOR speziellen<br />
Bestimmungen. Seit dem Inkrafttreten<br />
des Gesetzes Nr. 94-679 vom<br />
8. August 1994 unterliegen die Rückversicherungsgesellschaften<br />
der Kontrolle<br />
des Staates auf der Grundlage der<br />
im Buch III des französischen Versicherungsgesetzes<br />
(Code des Assurances)<br />
enthaltenen Bestimmungen.<br />
Art und Umfang dieser Kontrolle wurden<br />
mit dem Gesetz Nr. 2001-420 vom<br />
15. Mai 2001 deutlich verschärft. Die<br />
wichtigsten Rechtsvorschriften, die mit<br />
diesem Gesetz eingeführt wurden,<br />
betreffen:<br />
- Einführung eines Genehmigungsverfahrens<br />
vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit<br />
für französische Gesellschaften,<br />
die ausschließlich im Rückversicherungsgeschäft<br />
tätig sind. Da die Durchführungsbestimmungen<br />
bislang nicht verabschiedet<br />
wurden, ist dieses Verfahren<br />
allerdings noch nicht in Kraft getreten;<br />
- Recht der Autorité de Contrôle des Assurances<br />
et des Mutuelles („A.C.A.M.“),<br />
der französischen Aufsichtsbehörde für<br />
Versicherungsgesellschaften, Verwarnungen<br />
auszusprechen, wenn ein Unter-<br />
nehmen eine geltende gesetzliche Bestimmung<br />
oder Vorschrift verletzt;<br />
- Einführung neuer Sanktionen, die die<br />
A.C.A.M. den Rückversicherungsgesellschaften<br />
auferlegen kann, wenn sie eine<br />
geltende gesetzliche Bestimmung oder<br />
Vorschrift nicht eingehalten haben;<br />
- Möglichkeit, die Zulassung zu entziehen,<br />
wenn über einen längeren Zeitraum<br />
keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde,<br />
das Gleichgewicht zwischen der Finanzausstattung<br />
der Gesellschaft und<br />
ihrer Geschäftstätigkeit gestört ist oder<br />
wenn dies von allgemeinem Interesse<br />
ist, sowie bei wesentlichen Veränderungen<br />
in der Zusammensetzung des<br />
Gesellschaftskapitals oder der<br />
Leitungsorgane.<br />
C - Europarecht<br />
Am 16. November 2005 wurde die Richtlinie<br />
Nr. 2005/68/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates (die „Rückversicherungsrichtlinie“)<br />
verabschiedet, die<br />
für in der Europäischen Union angesiedelte<br />
Rückversicherungsunternehmen Folgendes<br />
einführt: (i) ein System mir einer<br />
einmaligen Zulassung durch die Aufsichtsbehörde<br />
des Staates, in dem die Gesellschaft<br />
ihren Sitz hat, deren Genehmigung<br />
anschliessend in allen Mitgliedsstaaten<br />
anerkannt wird, sowie (ii) eine fi nanzielle<br />
Aufsicht, die durch diese Behörde ausgeübt<br />
wird. Außerdem legt diese Richtlinie<br />
Regeln in Bezug auf die Solvabilität der in<br />
der Europäischen Union niedergelassenen<br />
Rückversicherungsunternehmen fest, um<br />
die Aufsichtskontrollen, der diese Unternehmen<br />
unterliegen, zu vereinheitlichen.<br />
Am 10. Dezember 2007, dem Zieldatum<br />
für die Umsetzung in nationales Recht, waren<br />
die Bestimmungen der Richtlinie in<br />
den meisten Rechtsordnungen der verschiedenen<br />
Mitgliedsstaaten umgesetzt.<br />
Einige Länder wie unter anderem auch<br />
Frankreich stellen hierbei jedoch eine Ausnahme<br />
dar, denn dort ist die Umsetzung in<br />
nationales Recht noch nicht abgeschlossen.<br />
Unternehmen, die Rückversicherungstätigkeiten<br />
ausüben und ihren Sitz in<br />
einem Mitgliedsstaat haben, müssen die<br />
neuen, durch die Umsetzung geänderten<br />
nationalen Vorschriften dieses Staates<br />
REFERENZDOKUMENT SCOR 2007<br />
INFORMATIONEN ZUM EMITTENTEN<br />
bezüglich der Ausübung dieser Tätigkeiten<br />
beachten.<br />
D - Amerikanisches Recht<br />
In den USA gelten für die Tochtergesellschaften<br />
im Versicherungs- und Rückversicherungsbereich<br />
größtenteils die versicherungsrechtlichen<br />
Bestimmungen der<br />
einzelnen amerikanischen Bundesstaaten,<br />
in denen sie ansässig sind, aber auch die<br />
Bestimmungen der Staaten, in denen sie<br />
eine Zulassung oder Lizenz als Rückversicherer<br />
haben. SCOR Reinsurance Company,<br />
die größte US-Tochtergesellschaft<br />
des Konzerns im Bereich Sachrückversicherung,<br />
hat ihren Sitz im Bundesstaat<br />
New York, und die SCOR Global Life U.S<br />
Re Insurance Company, die wichtigste US-<br />
Konzerngesellschaft im Bereich Lebensversicherung,<br />
ist in Texas ansässig. Die anderen<br />
US-Konzerngesellschaften haben<br />
ihren Geschäftssitz in Arizona, Delaware,<br />
Texas und in Vermont.<br />
E - Solvabilitätsspanne<br />
Jeder Mitgliedstaat, der die Rückversicherungsrichtlinie<br />
umgesetzt hat, verpfl ichtet<br />
die Rückversicherungsunternehmen mit<br />
Sitz in seinem Hoheitsgebiet, stets eine mit<br />
Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer<br />
Geschäftstätigkeit ausreichende verfügbare<br />
Solvabilitätsspanne, die mindestens<br />
den Anforderungen der besagten Richtlinie<br />
entspricht, sowie einen Garantiefonds,<br />
bereitzustellen.<br />
Die Verpfl ichtung der Rückversicherer zur<br />
Bildung einer angemessenen Solvabilitätsspanne<br />
dient dem Schutz der Versicherungsgesellschaften<br />
und darüber hinaus<br />
dem Verbraucherschutz und soll dafür sorgen,<br />
dass die Rückversicherungsunternehmen<br />
im Falle eines Rückgangs der Geschäftstätigkeit<br />
oder der Anlagenrendite<br />
über zusätzliche Reserven verfügen, um<br />
diese Interessen, und darüber hinaus die<br />
Versicherten, zu schützenund den leitenden<br />
Organen, sowie den Aufsichts- und<br />
Regulierungsbehörden Zeit zu lassen um<br />
den begegneten Schwierigkeiten ab<br />
zuhelfen.<br />
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