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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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VSP<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01/2011 Seite 5<br />

2. Nachmeldefrist<br />

Versichert sind auch solche Schäden, die während der Laufzeit des Vertrags verursacht, aber erst<br />

nach Vertragsende entdeckt werden. Sie müssen dem Versicherer innerhalb von drei Jahren<br />

nach Vertragsende, spätestens vor dem Inkrafttreten einer anderen<br />

Vertrauensschaden-Versicherung gemeldet werden.<br />

Die Versicherung besteht<br />

- im Umfang der bei Vertragsablauf geltenden Bedingungen,<br />

- in Höhe der vor Ablauf vereinbarten Versicherungssumme für den Zeitraum der<br />

Nachmeldefrist insgesamt nur einmal (Ziffer 4, Nr. 2 gilt hier nicht) und<br />

- soweit keine Ersatzleistung aufgrund einer anderen Versicherung erfolgt.<br />

Eine Nachmeldefrist besteht nicht, wenn der Vertrag wegen Beitragszahlungsverzugs gekündigt<br />

wurde oder im Zeitpunkt des Vertragsendes Beitragszahlungen offen standen.<br />

3. Vorwärtsversicherung für neu hinzukommende Vertrauenspersonen und<br />

Tochterunternehmen<br />

Während der Laufzeit der Versicherung neu hinzukommende Vertrauenspersonen sind mit<br />

Aufnahme ihrer Tätigkeit in die Versicherung eingeschlossen. Für den laufenden<br />

Abrechnungszeitraum ist diese Vorwärtsversicherung beitragsfrei. Gleiches gilt für neu<br />

gegründete Unternehmen oder erworbene Beteiligungen an Unternehmen nach Ziffer 2, Nr. 7,<br />

wenn sie <strong>R+V</strong> spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit (Ziffer 7, Nr. 2) gemeldet werden und die<br />

den Schaden verursachenden Handlungen nach Erwerb vorgenommen werden.<br />

4. Rückwärtsversicherung auf den Beginn der Vorversicherung<br />

Ist ein Schaden vor Versicherungsbeginn verursacht worden, so besteht Versicherungsschutz,<br />

wenn<br />

- das versicherte Unternehmen zum Zeitpunkt der Verursachung gegen Schäden der hier<br />

versicherten Art bei einem anderen Versicherer versichert war;<br />

- beide Verträge lückenlos aneinander anschließen und<br />

- das versicherte Unternehmen erst nach Ablauf der Nachmeldefrist bei der Vorversicherung<br />

den Schaden entdeckt hat.<br />

Versicherungsschutz besteht im Umfang der zum Verursachungszeitpunkt im vorangegangen<br />

Vertrag vereinbarten unverbrauchten Versicherungssummen oder Höchstentschädigungen. Er ist<br />

begrenzt durch die im vorliegenden Vertrag bei Versicherungsbeginn vereinbarten<br />

Versicherungssummen und Vertragsbedingungen. Enthalten die beiden Verträge unterschiedliche<br />

Selbstbehalte, so gilt der höhere Betrag.<br />

4. Umfang des Versicherungsschutzes<br />

1. Versicherungssumme<br />

Für einen Versicherungsfall ist die Versicherungssumme maßgebend, die zum Zeitpunkt der<br />

Entdeckung des Versicherungsfalls hierfür vereinbart ist. Diese Versicherungssumme stellt den<br />

Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen einschließlich der versicherten Folgekosten vor<br />

Abzug eines vereinbarten Selbstbehalts dar, wenn nicht nach Ziffer 1, Nr. 5 zusätzlich Kosten<br />

erstattet werden.<br />

2. Jahreshöchstentschädigung<br />

Der Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen für sämtliche Versicherungsfälle bei allen<br />

versicherten Unternehmen, die im laufenden Versicherungsjahr entdeckt werden, ist einschließlich<br />

der Erstattung der Folgekosten nach Ziffer 1, Nr. 5 auf das Zweifache der höchsten für die<br />

Versicherungsfälle vereinbarten Versicherungssumme begrenzt und im Versicherungsschein<br />

dargelegt.<br />

3. Serienschadenklausel<br />

Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn die schadenursächlichen<br />

Handlungen in Tateinheit stehen, das heißt von einem einheitlichen, gleichen oder gleichartigen<br />

Vorsatz getragen waren oder miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen<br />

Zusammenhang stehen. Es steht dann die im Zeitpunkt der Entdeckung des ersten<br />

Vermögensschadens vereinbarte Versicherungssumme bis zur unverbrauchten<br />

Höchstentschädigung für diese Versicherungsperiode zur Verfügung. Als ein Fall der Tateinheit<br />

gilt auch, wenn im wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang durch mehrere Handlungen<br />

gleichartige Rechtsgüter in gleichartiger Begehungsweise verletzt werden.<br />

KFS0713 Seite 178 von 608

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