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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 12<br />

18a.3 Beschränkung auf gleitenden Neuwert<br />

Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheins als<br />

Position "Gebäude zum gleitenden Neuwert" erfassten Gebäude.<br />

18a.4 Kündigungsregel<br />

Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines<br />

Monats gekündigt werden.<br />

(Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch den<br />

Versicherer und gleitende Neuwertversicherung zugrunde liegt.)<br />

19. Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie<br />

19.1 Grundsatz<br />

Der Versicherer nimmt abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und<br />

Inhaltsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme<br />

nach dem dem Versicherungsantrag beigefügten Wertermittlungsschema ermittelt wurde, das<br />

dem Versicherungsantrag beigefügt ist.<br />

19.2 Falsche Grundsumme<br />

Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht<br />

den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme aus den<br />

Werten der versicherten Sachen auf Preisbasis des Jahres 1970 (Grundsumme) mit den<br />

Wertzuschlägen für Preissteigerungen zu niedrig bemessen, berechnet sich die Entschädigung<br />

nach den Bestimmungen über Unterversicherung nach diesen Versicherungsbedingungen.<br />

19.3 Geltungsbereich<br />

19.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung gilt<br />

a) für die in der Deklaration des Versicherungsscheins unter Position "Gebäude nach der WZ -<br />

Klausel" erfassten Gebäude;<br />

b) für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten<br />

nach Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden;<br />

c) solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers<br />

für dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht.<br />

19.4 Kündigungsregel<br />

Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum<br />

Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass diese<br />

Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen.<br />

(Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß<br />

Wertermittlungsrichtlinie und Wertzuschlag zugrunde liegt.)<br />

oder<br />

19a. Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie<br />

19a.1 Grundsatz<br />

Der Versicherer nimmt abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und<br />

Inhaltsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme<br />

nach dem dem Versicherungsantrag beigefügten Wertermittlungsschema ermittelt wurde, das<br />

dem Versicherungsantrag beigefügt ist.<br />

19a.2 Falscher Wert 1914<br />

Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht<br />

den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu<br />

niedrig bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen über<br />

Unterversicherung nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und<br />

Inhaltsversicherung.<br />

19a.3 Geltungsbereich<br />

19.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung gilt<br />

a) für die in der Deklaration des Versicherungsscheins unter Position "Gebäude zum Wert 1914"<br />

erfassten Gebäude;<br />

b) für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten<br />

nach Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden;<br />

c) solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers<br />

für dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht.<br />

KFS0713 Seite 285 von 608

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