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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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HA KFR<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 4<br />

und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz<br />

- nach dieser Veranstalterhaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser<br />

Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder<br />

Umweltschadensversicherung,<br />

- nach einer Umwelthaftpflichtversicherung für den andere Teil dieser Versicherungsfälle nach<br />

einer Umweltschadensversicherung,<br />

so steht für diese Versicherungsfälle nicht der <strong>Gesamt</strong>betrag aus allen Versicherungssummen,<br />

sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten<br />

maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.<br />

Sofern die in der Veranstalterhaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw.<br />

Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche<br />

Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese<br />

Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der<br />

Veranstalterhaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.<br />

Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften<br />

mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen<br />

entsprechend Anwendung.<br />

1.4 Schiedsgerichtsvereinbarungen<br />

Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt<br />

den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen<br />

entspricht:<br />

1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss<br />

Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren<br />

Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.<br />

2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem<br />

Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung<br />

am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss<br />

der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.<br />

3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die<br />

die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von<br />

Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am<br />

Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des<br />

ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom<br />

Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende<br />

Mitwirkung einzuräumen.<br />

2. Versicherte Risiken<br />

2.1 Fest- und sonstige Veranstaltungen<br />

- bei Festveranstaltungen/ Rock-/Pop-Veranstaltungen/politischen Veranstaltungen sowie kleinen<br />

Festveranstaltungen/ Rock-/Pop-Veranstaltungen/politischen Veranstaltungen -<br />

Eingeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mit diesen Arbeiten beauftragten<br />

Personen, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (z. B.<br />

Vereinshaftpflichtversicherung).<br />

2.2 Zelte<br />

Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.<br />

Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb,<br />

einschließlich Auf- und Abbau, von Zelten, Buden, Pavillons (nicht jedoch Tribünen) bis 500 qm<br />

<strong>Gesamt</strong>bodenfläche, auch wenn diese geliehen oder gemietet sind.<br />

2.3 Feuerwerke<br />

Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.<br />

Eingeschlossen ist - teilweise abweichend von 4.1.1, 14 - das behördlich bzw. polizeilich<br />

genehmigte Veranstalten eines Feuerwerkes inklusive Abbrennen durch einen berufsmäßigen<br />

Pyrotechniker.<br />

Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Pyrotechnikers.<br />

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