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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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SB z. Vers. v. Schäden - Feuer<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 2<br />

Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer<br />

Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.<br />

1. Versicherte Gefahren<br />

Die Versicherung umfasst Schäden durch<br />

a) Brand,<br />

b) Blitzschlag,<br />

c) Explosion oder Implosion,<br />

d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.<br />

2. Brand<br />

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn<br />

verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.<br />

3. Blitzschlag<br />

a) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.<br />

Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und<br />

Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der<br />

Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.<br />

b) Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder<br />

anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art<br />

gleich.<br />

c) Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze für<br />

Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden, an versicherten elektrischen<br />

Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte<br />

Elektrizität, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort leigt, keine<br />

Schäden anderer Art durch Blitzschlag nachgewiesen werden können.<br />

Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.<br />

4. Explosion und Implosion<br />

a) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,<br />

plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung<br />

usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein<br />

plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters<br />

stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung<br />

hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.<br />

b) Implosion ist ein plötzlicher, unvorhergesehener Zusammenfall eines Hohlkörpers durch<br />

äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.<br />

5. Nicht versicherte Schäden<br />

Nicht versichert sind<br />

a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben und Tsunami,<br />

b) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch innere Unruhen,<br />

c) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer<br />

oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt<br />

auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder<br />

weitergeleitet wird.<br />

Mitversichert gelten jedoch Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen<br />

Erhitzungsanlagen und deren Inhalt, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht,<br />

d) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte<br />

Gefahr gemäß 1 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer<br />

verwirklicht hat,<br />

KFS0713 Seite 320 von 608

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