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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 3<br />

dd) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,<br />

ee) Wasserbetten und Aquarien,<br />

ff) ortsfesten Wasserlöschanlagen.<br />

Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile,<br />

Alarmanlagen, Pumpenanalgen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die<br />

ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.<br />

c) Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel in Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie<br />

Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Ebenso gilt Regenwasser aus innerhalb von<br />

Gebäuden befindlichen Regenwassernutzungsanlagen (Zu- oder Ableitungsrohre,<br />

Speichertanks, Hauswasserwerk sowie Filtereinrichtungen) und aus innerhalb von Gebäuden<br />

verlegten Regenabflussrohren Leitungswasser gleichgestellt.<br />

d) Auf Wasser basierende Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen stehen<br />

Leitungswasser gleich.<br />

5. Nicht versicherte Schäden<br />

a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch<br />

aa) Regenwasser aus außerhalb des Gebäudes liegenden Fallrohren,<br />

bb) Plansch- oder Reinigungswasser,<br />

cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder<br />

Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,<br />

dd) Erdbeben oder Tsunami,<br />

ee) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach 4. der Speziellen<br />

Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser die Erdsenkung oder<br />

den Erdrutsch verursacht hat,<br />

ff) Schwamm,<br />

gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder<br />

seiner Ladung,<br />

hh) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen Behältnissen,<br />

ii) Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder<br />

Reparaturarbeiten am Gebäude oder an der Wasserlöschanlage.<br />

b) Der Versicherer leistet keine Entschädiugng für Schäden an<br />

aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen<br />

Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,<br />

bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf<br />

noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte),<br />

cc) an ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder Reparaturarbeiten an<br />

Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage.<br />

KFS0713 Seite 337 von 608

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