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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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HA KFR<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 3<br />

Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von kurzfristigen<br />

Veranstaltungen (HA KFR)<br />

1. Gemeinsamer Teil<br />

1.1 Gegenstand der Versicherung<br />

1.1.1 Versichert ist im Rahmen des Allgemeinen Teils zur Police (AT), der Versicherungsbedingungen<br />

für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche<br />

Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus der Durchführung, Leitung,<br />

Überwachung und dergleichen der im Versicherungsschein/Nachtrag beschriebenen<br />

Veranstaltung einschließlich der mit dieser Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang<br />

stehenden Nacharbeiten.<br />

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf solche Ereignisse, die im Rahmen der mit dieser<br />

Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorarbeiten vor Beginn des im<br />

Versicherungsschein/Nachtrag angegebenen Zeitraums des Versicherungsvertrages eingetreten<br />

sind, wenn dem Versicherungsnehmer diese Schäden bis zum Vertragsabschluss nicht bekannt<br />

waren und er nicht vermuten konnte, dass diese Schäden eingetreten sind<br />

(Rückwärtsversicherung für Vorarbeiten).<br />

Auf die Ausschlussbestimmungen gemäß 4.1.1, 1) wird besonders hingewiesen.<br />

1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus<br />

ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1 bis 5, es<br />

sei denn einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.<br />

Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung<br />

im Sinne von 7.10 b) AHB, soweit nicht im Rahmen des Vertrags etwas anderes vereinbart ist.<br />

Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des<br />

Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet<br />

sich ausschließlich nach dem AT und 6, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt<br />

ist.<br />

1.2 Mitversicherte Personen<br />

1.2.1 Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags<br />

1. die gesetzliche Haftpflicht der Organe des Versicherungsnehmers, die er zur Leitung<br />

und/oder Überwachung der versicherten Veranstaltung beauftragt hat, in dieser Eigenschaft;<br />

2. die persönliche gesetzliche Haftpflicht des beschäftigten Personals des<br />

Versicherungsnehmers aus ihrer Tätigkeit anlässlich der versicherten Veranstaltung.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um<br />

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des<br />

Sozialgesetzbuches (SGB) VII. handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen<br />

derselben Dienststelle zugefügt werden.<br />

3. Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders<br />

vereinbart ist<br />

- die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aktiv mitwirkenden Personen (z. B. Tänzer,<br />

Sänger etc.) - insoweit abweichend von 4.1.2 - , soweit hierfür nicht anderweitig<br />

Versicherungsschutz besteht (z. B. Privat- oder Vereinshaftpflichtversicherung).<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um<br />

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des<br />

Sozialgesetzbuches (SGB) VII. handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen<br />

derselben Dienststelle zugefügt werden.<br />

1.2.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der mitwirkenden Personen untereinander.<br />

1.3 Kumulklausel<br />

Beruhen mehrere Versicherungsfälle<br />

- auf derselben Ursache oder<br />

- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher<br />

Zusammenhang besteht,<br />

KFS0713 Seite 574 von 608

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