12.01.2014 Aufrufe

R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 15<br />

24.2 Kündigungsrecht<br />

a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung<br />

einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht<br />

innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt<br />

wird.<br />

b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem<br />

späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen.<br />

Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei<br />

fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats<br />

ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.<br />

c) Im Falle der Kündigung nach 24.2 a) und 24.2 b) der Besonderen Bedingungen zur<br />

Gebäude- und Inhaltsversicherung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.<br />

24.3 Anzeigepflicht<br />

a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in<br />

Textform anzuzeigen.<br />

b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der<br />

Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige<br />

hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer<br />

bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.<br />

c) Abweichend von 24.3 b) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und<br />

Inhaltsversicherung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung<br />

zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn<br />

zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers<br />

abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.<br />

25. Sachverständigenverfahren<br />

In Ergänzung zu den Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt:<br />

25.1 Umfang der Feststellungen<br />

Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:<br />

a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten<br />

Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden<br />

Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;<br />

b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;<br />

c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;<br />

d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.<br />

25.2 Zusammentreffen mit Maschinenversicherung<br />

Für das Sachverständigenverfahren gilt bei Zusammentreffen mit einer Maschinenversicherung<br />

a) Besteht auch eine Maschinenversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein<br />

Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so kann der<br />

Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und<br />

des Maschinenschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt<br />

wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer des vorliegenden<br />

Vertrags, der Maschinenversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam<br />

vereinbaren.<br />

b) Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche<br />

Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung<br />

ausgedehnt werden.<br />

c) Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />

aa) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der<br />

Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich<br />

auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen<br />

einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter<br />

Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen<br />

Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der<br />

säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.<br />

In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.<br />

KFS0713 Seite 288 von 608

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!