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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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HA KFR<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 5<br />

2.4 Böller und Schallkanonen<br />

Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.<br />

Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verwendung<br />

von Böllern und Schallkanonen.<br />

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die behördlichen Vorschriften und Auflagen<br />

eingehalten werden.<br />

2.5 Zelte (auch Bühnen, Buden, Pavillons) und Tribünen<br />

Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn der Betrieb von Zelten und<br />

Tribünen ohne Auf- und Abbau besonders vereinbart ist.<br />

Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von<br />

eigenen, geliehenen und gemieteten Zelten/Tribünen.<br />

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die für den Betrieb geltenden (Sicherheits-)<br />

Vorschriften eingehalten werden.<br />

Dies gilt insbesondere für die je nach Gegebenheit des Einzelfalls vorgeschriebene<br />

- Einholung einer Ausführungsgenehmigung bei den zuständigen Baurechtsbehörden,<br />

- Durchführung einer Abnahme durch einen Baukontrolleur bzw. einer polizeilichen<br />

Abnahme/Zulassung bei Tribünen,<br />

rechtzeitig vor Benutzung bzw. Beginn der Veranstaltung.<br />

Nicht versichert<br />

- sind Ansprüche wegen Schäden an den Zelten/Tribünen sowie an deren Einrichtungen und<br />

Einrichtungsgegenständen;<br />

- ist die persönliche Haftpflicht des Verleihers/ -mieters, der Baurechts-/Polizeibehörde und des<br />

Baukontrolleurs;<br />

- ist der Auf- und Abbau von Zelten (auch Bühnen, Buden, Pavillons) und Tribünen.<br />

Bei Tribünen gilt zusätzlich:<br />

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die aufgrund des Konstruktionsplans und<br />

der polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte Besucherzahl nicht überschritten wird.<br />

Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Kleidern durch Schmutz oder Farbe und<br />

Schäden an Strümpfen/Strumpfhosen.<br />

2.6 Zelte (auch Bühnen, Buden, Pavillons) und Tribünen<br />

Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn der Betrieb von Zelten und<br />

Tribünen mit Auf- und Abbau besonders vereinbart ist.<br />

Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb,<br />

einschließlich Auf- und Abbau, von eigenen, geliehenen und gemieteten Zelten/Tribünen.<br />

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die für den Betrieb, einschließlich Auf- und<br />

Abbau, geltenden (Sicherheits-) Vorschriften eingehalten werden.<br />

Dies gilt insbesondere für die je nach Gegebenheit des Einzelfalls vorgeschriebene<br />

- Beauftragung eines Richtmeisters, der die verantwortliche Leitung des Auf-/Abbaus<br />

übernimmt bzw. hierbei mitwirkt,<br />

- Einholung einer Ausführungsgenehmigung bei den zuständigen Baurechtsbehörden,<br />

- Durchführung einer Abnahme durch einen Baukontrolleur bzw. einer polizeilichen Abnahme/<br />

Zulassung bei Tribünen,<br />

jeweils rechtzeitig vor Benutzung bzw. Beginn der Veranstaltung.<br />

Nicht versichert<br />

- sind Ansprüche wegen Schäden an den Zelten/Tribünen sowie an deren Einrichtungen und<br />

Einrichtungsgegenständen;<br />

- ist die persönliche Haftpflicht des Verleihers/ -mieters, des Richtmeisters, der Baurechts-/<br />

Polizeibehörde und des Baukontrolleurs.<br />

Bei Tribünen gilt zusätzlich:<br />

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die aufgrund des Konstruktionsplans und<br />

der polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte Besucherzahl nicht überschritten wird.<br />

Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Kleidern durch Schmutz oder Farbe und<br />

Schäden an Strümpfen/Strumpfhosen.<br />

2.7 Radrennen auf offener Strecke<br />

- bei Radrennen -<br />

Versicherungsschutz wird - abweichend von 4.1.1, 20 - unter der Voraussetzung gewährt, dass<br />

die Rennstrecke polizeilich abgesperrt ist.<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommens, Beschädigung oder<br />

Zerstörung der teilnehmenden Fahrräder sowie Ansprüche der Teilnehmer untereinander.<br />

KFS0713 Seite 576 von 608

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