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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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BB zur Inhaltsversicherung<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 13<br />

28.2 Definition<br />

Mehrkosten sind Kosten, die im Betrieb des Versicherungsnehmers normalerweise nicht<br />

entstehen und nach einem versicherten Schadenereignis von dem Versicherungsnehmer zur<br />

Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen.<br />

28.3 Versicherte Mehrkosten<br />

Versichert ist jede Art von zeitabhängigen Mehrkosten für die<br />

a) Benutzung fremder Grundstücke, Gebäude, Räume, Anlagen oder Einrichtungen,<br />

b) Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen,<br />

c) zur Erhaltung des Kundenstammes erforderlichen Maßnahmen,<br />

d) zusätzlichen Personalkosten,<br />

e) Vergabe von Lohndienstleistungen an Fremdbetriebe.<br />

28.4 Ausschluss Ursachen<br />

Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Mehrkosten beruhen auf<br />

a) außergewöhnlichen Ereignissen, die während der Unterbrechung/Beeinträchtigung eintreten,<br />

b) behördlich angeordneten Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,<br />

c) dem Umstand, dass zerstörte, beschädigte oder entwendete Sachen anlässlich der<br />

Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden.<br />

d) dem Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder<br />

Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen nicht<br />

rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.<br />

28.5 Ausschluss Aufwendungen<br />

Der Versicherer leistet ferner keine Entschädigung für<br />

a) Aufwendungen, die mit der Behebung von Sachschäden in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang stehen,<br />

b) entgangenen Gewinn,<br />

c) Mehrkosten die über Spezialversicherungen (z. B. Versicherung von Mehrkosten im<br />

Zusammenhang mit Schäden an elektrischen und elektronischen Anlagen) versichert werden<br />

können,<br />

d) Mehrkosten wegen Schäden an eigenen Gebäuden, die nach den "Bedingungen für die<br />

Versicherung gegen Mietverlust infolge Brand, Blitzschlag oder Explosion" und nach der<br />

Klausel "Erweiterte Mietverlustversicherung" versichert werden können.<br />

28.6 Umfang der Entschädigung<br />

a) Der Versicherer haftet für die Mehrkosten, die seit Eintritt des Schadens innerhalb der Haftzeit<br />

entstehen.<br />

b) Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens, spätestens jedoch mit<br />

dem Zeitpunkt, von dem an versicherte Mehrkosten entstehen.<br />

c) Mehrkosten gemäß 28.3 c) der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung werden bis<br />

zu 25 Prozent der Versicherungssumme ersetzt. Darüber hinausgehende Aufwendungen<br />

bedürfen der vorherigen Zustimmung des Versicherers.<br />

d) Der Versicherer haftet höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherer<br />

verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung.<br />

28.7 Wirtschaftliche Vorteile<br />

Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Eintritt der technischen Betriebsbereitschaft als Folge des<br />

Aufwands der Mehrkosten ergeben, sind in billiger Weise zu berücksichtigen. Ersparte Kosten<br />

werden angerechnet.<br />

(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Mehrkostenversicherung.)<br />

KFS0713 Seite 308 von 608

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