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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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SB z. Vers. v. Schäden - innere Unruhen, Streik<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 2<br />

Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere<br />

Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung<br />

Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch innere<br />

Unruhen, böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung.<br />

Die Versicherung umfasst Schäden durch<br />

a) Innere Unruhen,<br />

b) Böswillige Beschädigung,<br />

c) Streik/Aussperrung.<br />

1. Versicherte Gefahren<br />

2. Innere Unruhen<br />

Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in<br />

einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen<br />

Personen oder Sachen verüben.<br />

Versichert gilt die unmittelbare Gewalthandlung oder unmittelbare Wegnahme im Zusammenhang<br />

mit inneren Unruhen.<br />

3. Böswillige Beschädigung<br />

3.1 Definition<br />

Böswillige Beschädigung ist jede unmittelbare, vorsätzliche Handlung von betriebsfremden<br />

Personen an versicherten Sachen.<br />

Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind.<br />

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die im Zusammenhang<br />

mit Einbruchdiebstahl entstehen mit Ausnahme von Schäden an versicherten Gebäuden.<br />

3.2 Aufwendungen für die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffiti<br />

Die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffiti, die durch unbefugte Dritte an Außenstellen<br />

von versicherten Gebäuden verursacht werden, ist bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze<br />

versichert.<br />

4. Streik/Aussperrung<br />

Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete<br />

Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.<br />

Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer<br />

verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.<br />

Versichert gilt die unmittelbare Gewalthandlung oder unmittelbare Wegnahme im Zusammenhang<br />

mit Streik oder Aussperrung.<br />

5. Nicht versicherte Schäden<br />

a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch<br />

aa) Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch innere<br />

Unruhen entstanden,<br />

bb) Erdbeben und Tsunami,<br />

cc) Verfügung von hoher Hand.<br />

b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an<br />

aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen<br />

Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,<br />

bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf<br />

noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte),<br />

es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von inneren Unruhen (siehe 2)<br />

der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch innere Unruhen, böswillige<br />

Beschädigung und Streik/Aussperrung).<br />

KFS0713 Seite 331 von 608

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