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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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BB zur Inhaltsversicherung<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 10<br />

c) Im Versicherungsfall ist zunächst der Entschädigungsbetrag für den dem Kreditinstitut<br />

sicherungshalber übereigneten Teil der Waren und Vorräte unter Berücksichtigung der hierfür<br />

gemäß 24 a) der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung festgesetzten<br />

besonderen Versicherungssumme zu ermitteln.<br />

Entschädigung gemäß Absatz 1 ist in voller Höhe auf den Betrag der Entschädigung<br />

anzurechnen, die für die <strong>Gesamt</strong>heit der Waren und Vorräte festgestellt wird.<br />

d) Bleibt die in 24 b) der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der Vereinbarung<br />

"Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte" genannte Stichtagssumme unter der in<br />

vorliegendem Vertrag besonders festgesetzten Versicherungssumme, so tritt für diese Waren<br />

und Vorräte die besondere Versicherungssumme an die Stelle der Stichtagssumme.<br />

(Der Text gilt nur, wenn "Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung" im<br />

Inhaltsvertrag versichert gilt.)<br />

25. Medien der Unterhaltungselektronik<br />

a) Versicherungswert für Medien der Unterhaltungselektronik (z. B. Videokassetten, CD, DVD),<br />

die gewerbsmäßig vermietet werden, ist der Zeitwert.<br />

b) Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen versicherten Bestand ein<br />

<strong>Gesamt</strong>verzeichnis zu führen.<br />

c) Der Versicherungsnehmer hat außerdem die Anzahl der Vermiet-Vorgänge je Medium in<br />

einem Verzeichnis festzuhalten.<br />

d) Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht<br />

gleichzeitig mit den Medien zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.<br />

e) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 25 b) bis 25 d) der Besonderen<br />

Bedingungen zur Inhaltsversicherung ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils.<br />

(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Videothek, Bücherei versichert gelten.)<br />

26. Mitversicherte Kosten<br />

Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung<br />

einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko), die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich<br />

entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten:<br />

26.1 Kosten zur Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen<br />

Mitversichert sind Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, sofern diese innerhalb von<br />

zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von<br />

Geschäftsunterlagen, serienmäßig hergestellten Programmen, individuellen Daten und<br />

individuellen Programmen anfallen.<br />

Dies gilt auch für die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten - auch falls diese nicht<br />

elektronisch aufbewahrt werden - und Programmen, wenn von diesen Daten und Programmen<br />

keine Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbewahrt werden, dass sie im Falle eines<br />

Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder<br />

abhandenkommen können. Die Sicherheitsvorschrift über die Datensicherung gemäß 8.1 b) der<br />

Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung findet in diesen Fällen keine Anwendung.<br />

26.2 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden<br />

a) Der Versicherer ersetzt die Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von<br />

Wertpapieren und sonstigen Urkunden einschließlich anderer Auslagen für die<br />

Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten<br />

durfte.<br />

b) Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versicherungsnehmer<br />

durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren entstanden ist.<br />

KFS0713 Seite 305 von 608

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