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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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BB zur Inhaltsversicherung<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 2<br />

Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung<br />

1. Versicherte Sachen<br />

Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen Sachen.<br />

Die Entschädigung für Daten und Programme richtet sich ausschließlich nach den<br />

Vereinbarungen über Daten und Programme.<br />

Bewegliche Sachen sind die<br />

a) kaufmännische Betriebseinrichtung,<br />

b) technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazugehöriger Fundamente und<br />

Einmauerungen),<br />

c) Waren und Vorräte.<br />

2. Daten und Programme als Handelsware<br />

Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger<br />

gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte<br />

Datenträger zuzuordnen ist.<br />

3. Sonstige Betriebseinrichtung<br />

Zur Betriebseinrichtung gehören auch in das Gebäude eingefügte Sachen sowie sonstige<br />

bauliche Grundstücksbestandteile und am Gebäude außen angebrachte Sachen, die der<br />

Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen<br />

hat und für die er die Gefahr trägt.<br />

4. Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besucher<br />

a) Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern sind bis zur vereinbarten<br />

Entschädigungsgrenze mitversichert, soweit diese sich üblicherweise oder auf Verlangen des<br />

Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden. Bargeld, Wertpapiere, Wertsachen<br />

und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.<br />

b) Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen<br />

nicht versichert.<br />

5. Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern<br />

Abweichend von 5 c) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung sind<br />

zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen von<br />

Betriebsangehörigen und Besuchern in ruhendem Zustand bis zur vereinbarten<br />

Entschädigungsgrenze im Rahmen der Feuerversicherung mitversichert.<br />

Dies gilt auch auf Parkplätzen, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und<br />

entsprechend gekennzeichnet sind.<br />

(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)<br />

6. Eigentumsverhältnisse<br />

6.1 Eigentumsvoraussetzung<br />

Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer<br />

a) Eigentümer ist;<br />

b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum<br />

Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war;<br />

c) sie sicherungshalber übereignet hat.<br />

6.2 Fremdes Eigentum<br />

Über 6.1 b) und 6.1 c) der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung hinaus ist fremdes<br />

Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem<br />

Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut<br />

gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem<br />

Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht<br />

versichert zu werden brauchen.<br />

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