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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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HA KFR<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 7<br />

Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus<br />

1. Garagen und Parkplätzen auch außerhalb des Veranstaltungsgrundstücks;<br />

2. Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc.<br />

im Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung.<br />

3.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen<br />

Eingeschlossen ist - soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde - die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen,<br />

gemieteten und geliehenen<br />

1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,<br />

ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;<br />

2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;<br />

3. Selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h<br />

Höchstgeschwindigkeit,<br />

4. Anhänger.<br />

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a) AHB.<br />

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,<br />

wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der<br />

Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem<br />

unberechtigten Fahrer gebraucht wird.<br />

Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der<br />

erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,<br />

dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis<br />

hat.<br />

3.3 Beauftragung fremder Unternehmen<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung<br />

fremder Unternehmen im Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung, auch von Kraftfuhrund<br />

Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 4.1.1, 2 -.<br />

Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.<br />

3.4 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der<br />

Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts<br />

1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche<br />

privatrechtlichen Inhalts handelt,<br />

2. aufgrund von sogenannte Gestattungs- und Einstellungsverträgen,<br />

3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden<br />

übernommen hat.<br />

Ausgeschlossen bleiben<br />

- Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe<br />

aber 3.6.2) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,<br />

- individuelle Haftungsvereinbarungen.<br />

3.5 Auslandsschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers wegen<br />

3.5.1 im Ausland vorkommender Versicherungsfälle anlässlich Geschäftsreisen, die in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung stehen;<br />

3.5.2 - bei Ferienwanderungen, Schul-, Studienfahrten oder Zeltlager -<br />

Auslandsschäden in Europa anlässlich Ferienwanderungen, Schul- bzw. Studienfahrten und<br />

Zeltlagern<br />

aus Anlass der versicherten Veranstaltung im europäischen Ausland.;<br />

3.5.3 - bei Ferienwanderungen, Schul-, Studienfahrten oder Zeltlager -<br />

Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.<br />

Auslandsschäden in außereuropäischen Ländern anlässlich Ferienwanderungen, Schul- bzw.<br />

Studienfahrten und Zeltlagern<br />

aus Anlass der versicherten Veranstaltung in außereuropäischen Ländern, ausgenommen<br />

USA/US-Territorien/Kanada.<br />

KFS0713 Seite 578 von 608

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