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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 8<br />

15.10 Kosten des Sachverständigenverfahrens<br />

Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der<br />

Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den<br />

Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.<br />

15.11 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen<br />

Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen sind Kosten, die dadurch begründet sind, dass durch<br />

den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes<br />

entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften<br />

verpflichtet ist.<br />

Kosten für die Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination, Verseuchung oder<br />

Verunreinigung von Erdreich, Wasser oder Luft werden nicht ersetzt.<br />

15.12 entfällt<br />

15.13 Mehrkosten infolge erhöhtem Energieverbrauch im Schadenfall<br />

Sofern nicht als Hauptschaden zu entschädigen, ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den<br />

erhöhten Energieverbrauch infolge eines Versicherungsfalls.<br />

15.14 entfällt<br />

15.15 Kosten für Mehrverbrauch von Flüssigkeiten oder Erdgas<br />

Kosten für Mehrverbrauch von Leitungswasser, Leitungswasser gleichgestellten Flüssigkeiten<br />

sowie von Erdgas sind Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalls in<br />

der Leitungswasser- und Wasserlöschanlagen-Leckageversicherung Leitungswasser,<br />

Leitungswasser gleichgestellte Flüssigkeiten oder Erdgas (das der Versorgung der<br />

Heizungsanlagen der versicherten Gebäude dienen sollte) austreten und der Mehrverbrauch<br />

durch das Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.<br />

(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.)<br />

15.16 Kosten für Notverschluss<br />

Kosten für einen Notverschluss sind Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen<br />

(Notverschalungen, Notverglasungen) in der Glasversicherung, und zwar auch dann, wenn der<br />

VN den Auftrag ohne vorherige Absprache mit dem Versicherer erteilt.<br />

(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Glasversicherung.)<br />

15.17 Zusätzliche Montagekosten<br />

Zusätzliche Montagekosten sind die für zusätzliche Leistungen notwendigen Kosten in der<br />

Glasversicherung, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren<br />

Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten).<br />

(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)<br />

15.18 Kosten für Anstriche und Folien<br />

Kosten für Anstriche und Folien<br />

Sind Kosten für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken<br />

und Folien auf den versicherten Sachen in der Glasversicherung.<br />

(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)<br />

15.19 Kosten für das Bewegen von Schutzgittern<br />

Kosten für das Bewegen von Schutzgittern sind Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen<br />

von Sachen im Rahmen der Glasversicherung, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern<br />

(z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.).<br />

(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)<br />

15.20 Kosten für Rahmen und Beschläge<br />

Kosten für Rahmen und Beschläge sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an<br />

Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen im Rahmen der<br />

Glasversicherung.<br />

(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)<br />

15.21 Kosten für die Beseitigung von Schäden an Waren und Dekorationsmitteln<br />

Kosten für die Beseitigung von Schäden an Waren und Dekorationsmitteln sind die infolge eines<br />

Versicherungsfalls im Rahmen der Glasversicherung notwendigen Kosten für die Beseitigung von<br />

Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von<br />

Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch<br />

Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder<br />

durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe<br />

eingedrungen sind.<br />

(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Inhalts-Glasversicherung.)<br />

KFS0713 Seite 281 von 608

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