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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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FRB 2013<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.01.2013 Seite 9<br />

2. für den Zeugenbeistand (2.13.4) nach einer mündlichen oder schriftlichen Aufforderung<br />

an den Versicherungsnehmer zur Zeugenaussage;<br />

3. bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen ab Beginn der Durchführung dieser<br />

Maßnahmen beim Versicherten, wenn der Versicherte als Nichtverdächtiger betroffen ist;<br />

4. in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen mit der Aufforderung zur Aussage an den<br />

Versicherten;<br />

5. bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn die Wahrnehmung<br />

rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden<br />

Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz<br />

umfasst die Kosten der notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder<br />

sonstigen Verteidiger nach 5.2.1.6. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung<br />

entfällt;<br />

6. abweichend von 4.1.7 erstreckt sich der Versicherungsschutz im<br />

Spezial-Straf-Rechtsschutz auch auf Ermittlungsverfahren, deren Einleitung bis zu einem<br />

Jahr vor Beginn des Vertrags liegt, wenn diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des<br />

Vertragsschlusses nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren).<br />

Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer und/oder einen<br />

oder mehrere Mitversicherte/n ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Mitversicherte zur Zeugenaussage aufgefordert,<br />

handelt es sich um denselben und nicht jeweils um einen neuen Rechtsschutzfall;<br />

4. im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen (2.2.2.2) ab dem Angebot<br />

zur Aufhebung des Arbeitsvertrags;<br />

5. im InkassoPLUS (2.16), wenn dem Inkasso-Unternehmen der Auftrag erteilt wurde, eine dem<br />

Versicherungsnehmer zustehende Forderung beizutreiben.<br />

Voraussetzung ist, dass<br />

- die Forderung fällig ist und der Schuldner im Zeitpunkt des Auftrags an das<br />

Inkasso-Unternehmen im Verzug (§ 286 BGB) war,<br />

- die Forderung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkasso-Unternehmens unstreitig war<br />

und<br />

- die Forderung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkasso-Unternehmens nicht<br />

gerichtlich an- oder rechtshängig oder tituliert war;<br />

6. in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein<br />

anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder<br />

begangen haben soll.<br />

7. Die Voraussetzungen nach 4.1.1 bis 4.1.6 müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes<br />

gemäß A 2.1 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach 2.2<br />

bis 2.7, 2.15 und 2.19 besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten<br />

nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).<br />

Bei Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Vergabe von Krippen- und<br />

Kindergartenplätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege beträgt die Wartezeit ein<br />

Jahr.<br />

Die Wartezeit entfällt im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.4. bei Streitigkeiten bezüglich<br />

Kraftfahrzeugen und in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.7.1.<br />

4.2 Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für<br />

die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste<br />

entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr<br />

vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung<br />

eingetreten oder soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.<br />

4.3 Es besteht kein Rechtsschutz, wenn<br />

1. eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes<br />

vorgenommen wurde, den Verstoß nach 4.1.6 ausgelöst hat;<br />

2. der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des<br />

Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht<br />

wird.<br />

KFS0713 Seite 417 von 608

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