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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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Klauseln für Photovoltaikanlagen<br />

Stand 01.10.2012 Seite 12<br />

Baudeckung - Klausel TM1135<br />

Ab Anlieferung der versicherten Sachen auf dem Betriebsgrundstück bis zur betriebsfertigen<br />

Übergabe der Sachen besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde<br />

liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Gefahren Einbruchdiebstahl,<br />

Vandalismus nach Einbruchdiebstahl, Diebstahl bereits verbauter Teile, Raub, Brand, Blitzschlag,<br />

Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Für die Baudeckung leistet der Versicherer<br />

Entschädigung bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Entschädigungsgrenze, soweit<br />

nicht aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag eine Entschädigung erlangt wird.<br />

Im Sinne dieser Klausel gilt:<br />

a) Einbruchdiebstahl ist das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen des Diebs mittels falscher<br />

oder gestohlener oder geraubter richtiger Schlüssel oder anderer Werkzeuge in ein Gebäude<br />

oder einen Raum eines Gebäudes.<br />

b) Raub ist die Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen den Versicherungsnehmer,<br />

seine Angehörigen oder Arbeitnehmer, um deren Widerstand gegen die Wegnahme<br />

versicherter Sachen auszuschalten.<br />

c) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn<br />

verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.<br />

d) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.<br />

e) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,<br />

plötzlich verlaufende Kraftäußerung.<br />

f) Leitungswasser ist Wasser, das aus fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der<br />

Wasserversorgung, aus sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der<br />

Wasserversorgung, aus Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Sprinkler- oder<br />

Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.<br />

Wegfall der Restwertanrechnung im Schadenfall - Klausel TM1136<br />

Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des<br />

Altmaterials).<br />

Eigenleistungen - Klausel TM1137<br />

Der Versicherungsschutz besteht auch für solche Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie<br />

des Versicherungsnehmers montiert wurden. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln<br />

der Technik unter Einhaltung geltender DIN-Vorschriften zu erfolgen. Die Anlage muss vor der<br />

Netzeinspeisung durch einen Elektrofachbetrieb abgenommen werden. Im Schadenfall werden<br />

Lohn- und Montagekosten für die Eigenleistung erstattet, wenn diese bei der Bildung der<br />

Versicherungssumme berücksichtigt wurden.<br />

Schadenbedingte Arbeiten an Dächern - Klausel TM1138<br />

Mitversichert gelten bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme auf<br />

Erstes Risiko auch schadenbedingte Reparaturarbeiten an Dächern, die als Folge eines<br />

ersatzpflichtigen Sachschadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig sind.<br />

Sonnenstandsnachgeführte Anlagen - Klausel TM1139<br />

Die Risikoerhöhung für sonnenstandsnachgeführte Anlagen wurde in der Prämie berücksichtigt.<br />

Finanzierte Anlagen - Klausel TM1140<br />

Für Anlagen, die über Volks- und Raiffeisenbanken finanziert und/oder ein automatischer<br />

Sicherungsschein erstellt wurde, wird ein Rabatt auf die Prämie gewährt.<br />

KFS0713 Seite 98 von 608

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