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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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VB Transport<br />

KRAVAG-LOGISTIC<br />

Versicherungs-AG<br />

Stand 01.10.2010 Seite 8<br />

12.2 Ausladen infolge Kriegsgefahren<br />

Werden die Güter infolge Kriegsgefahren ausgeladen, so bleibt die Versicherung in teilweiser<br />

Abänderung der Besondere Bedingungen Krieg bis zu einer Dauer von maximal 60 Tagen<br />

unverändert in Kraft.<br />

12.3 Abnahmeverweigerung durch den Empfänger<br />

Wird die Abnahme versicherter Güter verweigert, so besteht die Versicherung zugunsten des<br />

Versicherungsnehmers bis zur vollständigen Abnahme durch den bestimmten Empfänger oder<br />

einen anderen Käufer bis zu einer maximalen Dauer von 60 Tagen weiter. Der Versicherer hat in<br />

diesem Fall das Recht, einen Prämienzuschlag zu verlangen.<br />

12.4 Verzögerung des Montagebeginns<br />

Die Versicherung endet bei Transporten, an die sich eine Montageversicherung anschließt, mit<br />

dem Beginn der Montageversicherung, spätestens jedoch mit der Ankunft der Güter am<br />

Bestimmungsort oder der Baustelle. Über eine mögliche Verlängerung der Transportversicherung<br />

über diesen Zeitpunkt hinaus ist mit dem Versicherer vor dem Versicherungsende eine Absprache<br />

zu treffen.<br />

12.5 Güter des Eigengebrauchs<br />

Güter, die nicht zur Auslieferung bestimmt sind, sondern dem Eigengebrauch außerhalb des<br />

Unternehmens dienen (z. B. Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände) sind nur versichert,<br />

solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden. Schäden, die während des Be- und<br />

Entladevorgangs entstehen, sind bei diesen Gütern nicht versichert.<br />

13. Lagerungen<br />

13.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede<br />

Lagerung auf 60 Tage begrenzt.<br />

13.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die<br />

Versicherung nur dann über den in 13.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der<br />

Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der<br />

Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen<br />

konnte.<br />

Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem<br />

Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende<br />

Zuschlagsprämie.<br />

Bei See- und Lufttransporten findet 11.2.3 ergänzend Anwendung.<br />

13.3 Bei den in 13.1 und 13.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als<br />

zur Lagerung gehörend.<br />

14. Versicherungssumme<br />

Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.<br />

15. Versicherungs- und Ersatzwert<br />

15.1 Fakturierte Güter<br />

Als Versicherungswert gilt bei Handelsgütern der fakturierte Einkaufs- oder Verkaufspreis des<br />

Versicherungsnehmers einschließlich der von ihm zu tragenden Beförderungskosten. Im Falle des<br />

Totalschadens ist dieser Wert der Ersatzwert.<br />

15.2 Nicht fakturierte Güter<br />

Bei nicht fakturierten Gütern ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederbeschaffung oder<br />

Wiederherstellung, höchstens jedoch den Zeitwert der Güter. Abzüge "neu für alt" werden dabei<br />

berücksichtigt. 20.4 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.<br />

15.3 EDV-Komponenten<br />

Für EDV-Hardware-Komponenten, wie z. B. PCs und Peripheriegeräte gilt folgende<br />

Ersatzwertregelung:<br />

Der Versicherer leistet Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme, höchstens jedoch bis zum<br />

aktuellen Hersteller-Verkaufspreis zuzüglich der bis zum Bestimmungsort anfallenden<br />

Beförderungskosten.<br />

15.4 Imaginärer Gewinn<br />

Hat der Versicherungsnehmer im Rahmen von CIF-/CIP-Lieferungen Versicherungsschutz<br />

zugunsten des Käufers zu besorgen, so gilt, auch ohne besondere Vereinbarung, ein imaginärer<br />

Gewinn in Höhe von 10 Prozent versichert.<br />

KFS0713 Seite 376 von 608

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