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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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HA Mediziner<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.01.2011 Seite 3<br />

Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung von<br />

niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten (HA Mediziner)<br />

1. Allgemeiner Teil<br />

1.1 Gegenstand der Versicherung<br />

1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils zur Police (AT) der<br />

Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden<br />

Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers<br />

mit allen Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus der Ausübung der in der<br />

Betriebsbeschreibung beschriebenen beruflichen, in der Heilkunde anerkannten Tätigkeit.<br />

1.1.2 Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden<br />

weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht - abweichend von 7.10 b) AHB - ausschließlich<br />

Versicherungsschutz nach dem AT und der Umwelthaftpflichtversicherung nach 5, es sei denn,<br />

einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.<br />

1.1.3 Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung<br />

im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im<br />

Sinne von 7.10 b) AHB.<br />

1.1.4 Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des<br />

Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet<br />

sich ausschließlich nach dem AT und 6 soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.<br />

1.2 Allgemeine Bestimmungen<br />

1.2.1 Mitversicherte Personen<br />

Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht<br />

1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt<br />

hat sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit laut Arbeitssicherheitsgesetz und<br />

der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,<br />

Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) nach § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;<br />

2. des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten<br />

Vertreters, z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung.<br />

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Praxisvertreters aus einer solchen<br />

Vertretungstätigkeit in den Räumen des Praxisinhabers subsidiär zu einer anderweitig<br />

bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Praxisvertreters.<br />

3. des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung von<br />

- angestellten Ärzten oder Zahnärzten der versicherten Fachrichtung,<br />

- ärztlichen Mitarbeitern der versicherten Fachrichtung,<br />

- freiberuflich für den Arzt oder die Einrichtung tätig werdenden Ärzte der versicherten<br />

Fachrichtung,<br />

- Job-Sharing-Angestellten,<br />

- Assistenzärzten,<br />

- Famulanten,<br />

- nicht-ärztlichem Personal.<br />

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie<br />

in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen,<br />

unter der Voraussetzung, dass das Honorar für deren Tätigkeit als Einnahme in der<br />

Jahresumsatzmeldung enthalten ist.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um<br />

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des<br />

Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.<br />

Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in<br />

Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.<br />

KFS0713 Seite 194 von 608

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