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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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HA Mediziner<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.01.2011 Seite 5<br />

1.3.2 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung<br />

innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres<br />

a) den Brutto-Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer,<br />

b) eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Tätigkeitsprogramms, z. B. ausgeübte<br />

Fachrichtungen, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei<br />

beitragspflichtigen Zusatzrisiken.<br />

2. Betriebliche Risiken<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und<br />

branchenüblichen Risiken, insbesondere<br />

2.1 Immobilien<br />

2.1.1 als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,<br />

Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht<br />

jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten,<br />

a) die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des<br />

Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden;<br />

b) an sonstige Dritte bis zu einem Brutto-Jahreswert von 100.000 EUR. Wird dieser Mietwert<br />

überschritten, ist für den Mehrbeitrag ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.<br />

Versichert sind<br />

Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben<br />

genannten Eigenschaften obliegen wie z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,<br />

Streupflicht etc., gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.<br />

Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die<br />

gesetzliche Haftpflicht.<br />

2.1.2 als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene<br />

Bauvorhaben bis zu einer veranschlagten Bausumme von 500.000 EUR pro Versicherungsjahr.<br />

Übersteigen die aufgewendeten Baukosten diesen Betrag, so ist für den Mehrbeitrag, der am<br />

Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.<br />

Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der 7.7 und 7.14 AHB keine<br />

Anwendung.<br />

Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen, Senkungen eines<br />

Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich<br />

der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b) AHB berufen.<br />

Die Ausschlussbestimmungen laut 1.2 AHB - Erfüllungsansprüche - und 7.8 AHB - Schäden an<br />

hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen - bleiben bestehen.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;<br />

2.1.3 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung<br />

bis zum Besitzwechsel bestand,<br />

2.1.4 der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;<br />

2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen<br />

aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen<br />

1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,<br />

ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.<br />

2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.<br />

Für nicht zugelassene Gabelstapler mit mehr als 6 km/h bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit<br />

besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung;<br />

3. selbst fahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.<br />

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a) AHB.<br />

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,<br />

wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der<br />

Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem<br />

unberechtigten Fahrer gebraucht wird.<br />

KFS0713 Seite 196 von 608

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